BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2760 21. Wahlperiode 12.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 06.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Zahnärztliche Versorgung In vielen ZEA und Notunterkünften gibt es durch das Gesundheitsamt Altona betreute stationäre Ambulanzen, in denen Mediziner je nach Größe der Einrichtung entsprechend viele Sprechstunden abhalten. In Flüchtlingsunterkünften mit über 500 Bewohnern werden zudem gesonderte kinderärztliche Beratungen und Behandlungen angeboten. Eine gynäkologische Sprechstunde gibt es laut Drs. 21/1801 allerdings nur in der Schnackenburgallee. Völlig offen ist jedoch bisher, ob auch Zahnärzte in den ZEA ihre Dienste anbieten oder ob Flüchtlinge nur im Notfall diese in ihren Praxen aufsuchen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Werden in den Flüchtlingsunterkünften auch zahnärztliche Sprechstunden angeboten? Wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang und in welchen Einrichtungen? Bitte nach Standorten aufschlüsseln. 2. Wo und in welchen Fällen erfolgt eine zahnärztliche Versorgung, wenn in einer Flüchtlingsunterkunft keine zahnärztlichen Sprechstunden angeboten werden? Am Erstaufnahmestandort Rugenbarg wird zwei Stunden pro Woche eine spezielle zahnärztliche Sprechstunde ohne Behandlung angeboten. Im Übrigen erfolgt die gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche zahnärztliche Versorgung in den Praxen niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte oder im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg. In den hausärztlichen Sprechstunden in den Erstaufnahmeeinrichtungen wird zudem eine Schmerzbehandlung auch bei Zahnproblemen angeboten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unterkunfts- und Sozialmanagements von f & w fördern und wohnen – Anstalt öffentlichen Rechts – (f & w) benennen bei Bedarf örtlich erreichbare Zahnarztpraxen. Wenn Flüchtlinge in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (Folgeunterbringung) leben, können sie das medizinische Regelsystem nutzen. 3. Welche Leistungen umfassen die zahnärztlichen Angebote für Flüchtlinge ? Flüchtlinge, die Ansprüche nach dem SGB II, SGB XII oder § 2 AsylbLG haben, werden in Hamburg über eine Krankenkasse im Leistungsrahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versorgt, entweder im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung oder im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses bei einer Kran- Drucksache 21/2760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 kenkasse gemäß § 264 Absatz 2 SGB V. Ihnen stehen die zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der GKV offen. Flüchtlinge, die leistungsberechtigt nach § 3 AsylbLG sind, werden durch die AOK Bremen/Bremerhaven gemäß § 264 Absatz 1 SGB V betreut. Sie werden dabei grundsätzlich den Mitgliedern der GKV leistungsrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Der Leistungsumfang richtet sich nach § 4 AsylbLG. Aufgrund der Regelungen in §§ 4, 6 AsylbLG gibt es Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse. Vor diesem Hintergrund können Zahnersatzleistungen und kieferorthopädische Behandlungen nur in Einzelfällen in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.