BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2809 21. Wahlperiode 15.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 08.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Kapazitätsrecht (4) Mit dem Ausbildungskapazitätsgesetz (Drs. 20/9095) wurde von der SPD- Alleinregierung zum Wintersemester 2014/2015 neues Recht geschaffen. Die Verwaltungsgerichte hielten dieses für nicht ausreichend und ließen zahlreiche weitere Studenten zu. Daraufhin setzte Rot-Grün das alte Recht übergangsweise für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 wieder in Kraft (Drs. 21/298). Der Senat will mit einem neuen Gesetz (Drs. 21/2519) diese Übergangsregelung um ein Semester bis zum Wintersemester 2016/2017 verlängern. Mittlerweile müssen dem Senat die Folgen der verschiedenen gesetzlichen Regelungen bekannt sein. Ich frage den Senat: Mit dem jüngst vorgelegten Gesetzentwurf wird die Hochschulautonomie gestärkt und die Rechts- und Planungssicherheit für die Hochschulen verbessert. Trotz der teilweise umfangreichen Änderungen werden dadurch die wesentlichen Reformziele des im Februar 2015 beschlossenen Gesetzes (AKapG) weiter verfolgt. Zugleich ist das Gesetz flexibel konzipiert, um zukünftig möglichst einfach auf Entwicklungen in den Hochschulen und in der Rechtsprechung reagieren zu können. Zu diesen Zwecken wird das AKapG an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung (vergleiche insbesondere OVG Hamburg v. 09.02.2015, Az.: 3 Nc 55/14) angepasst. Im Übrigen werden die rechtlichen Gründe, aus denen außerplanmäßige Zulassungen erfolgen, statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Recherche ist angesichts der großen Fallzahlen (über 2.600 Fälle im angefragten Zeitraum) in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Viele außerplanmäßige Zulassungen erfolgen zudem im Vergleichswege, in denen die Rechtsgründe aber nicht genannt werden. Die Hochschulen können jedoch aufgrund der Erfahrungen ihrer Justiziariate beziehungsweise Prozessbevollmächtigten einschätzen , welche Argumente bei den geführten Rechtsstreitigkeiten häufig im Vordergrund stehen. Quantitativ bedeutsam sind insoweit immer wieder unterschiedliche Auffassungen über die zur Verfügung stehende Lehrleistung. Beispielhaft seien genannt: die Berücksichtigung vakanter Stellen (vergleiche zum Beispiel OVG Hamburg v. 15.10.2013, Az.: 3 Nc 158/12, Rdnr. 28; ebenso: OVG Hamburg v. 12.10.2012, Az.: 3 Nc 44/11, JURIS-Rdnr. 20; sowie OVG Hamburg v. 26.10.2010, Az.: 3 Nc 40/09, JURIS-Rdnr. 32); die Nichtanerkennung von Lehrexporten (vergleiche OVG Hamburg v. 04.04.2012, Az.: 3 Nc 53/11, JURIS-Rdnr. 55); die Nichtanerkennung von Lehrermäßigungen/Deputatsminderungen (OVG Hamburg v. 05.02.2013, Az.: 3 Nc 228/12, JURIS-Rdnr. 22); Drucksache 21/2809 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 die Einbeziehung von Funktionsstellen (vergleiche OVG Hamburg v. 07.10.2013, Az.: 3 Nc 209/12, JURIS-Rdnr. 11-13). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der staatlichen Hamburger Hochschulen wie folgt: 1. Wie viele außerplanmäßige Zulassungen gab es nach ganz altem Recht im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014? Bitte für die beiden Semester getrennt angeben und nach Hochschulen aufschlüsseln ? Hinsichtlich der Daten des Wintersemesters 2013/2014 siehe Drs. 21/930. Im Sommersemester 2014 gab es die folgende Anzahl von außerplanmäßigen Zulassungen : Sommersemester 2014 Universität Hamburg (UHH) 11 Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) 166 HafenCity Universität Hamburg (HCU) 0 Hochschule für bildende Künste Hamburg (HFBK) 0 Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HfMT) 0 Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) 0 GESAMT: 177 2. Was waren die wesentlichen Gründe der Gerichte betreffend das ganz alte Recht, um diese außerplanmäßigen Zulassungen auszusprechen? Bitte das Aktenzeichen mindestens einer obergerichtlichen Entscheidung angeben, bei der der jeweilige Grund tragend war. Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen seien beispielhaft genannt: Az. 20 ZE 769/13 (VG/UHH); Az. 20 ZE 736/18 (VG/UHH); Az. 3 Nc 113/13 (OVG/UHH); Az. 3 Nc 5/14, (OVG/UHH); Az. 19 ZE 1402/13 (VG/HAW); Az. 3 Nc 34/13 (OVG/HAW). 3. Wie viele außerplanmäßige Zulassungen gab es nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015? Bitte für die beiden Semester getrennt angeben und nach Hochschulen aufschlüsseln. Hinsichtlich der Daten des Wintersemesters 2014/2015 siehe Drs. 21/930. Im Sommersemester 2015 gab es die folgende Anzahl von außerplanmäßigen Zulassungen : Sommersemester 2015 UHH 66 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2809 3 Sommersemester 2015 HAW 215 HCU 0 HFBK 0 HfMT 0 TUHH 0 GESAMT: 281 4. Was waren die wesentlichen Gründe der Gerichte betreffend das Ausbildungskapazitätsgesetz , um diese außerplanmäßigen Zulassungen auszusprechen ? Bitte das Aktenzeichen mindestens einer obergerichtlichen Entscheidung angeben, bei der der jeweilige Grund tragend war. Das Oberverwaltungsgericht (Az.: 3 Nc 55/14) hielt die Zulassungsbeschränkungen durch das Ausbildungskapazitätsgesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen für unwirksam und hat daher alle Bewerberinnen und Bewerber „bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit “ (Leitsatz 3 der Entscheidung) zum Studium zugelassen. 5. Wie viele außerplanmäßige Zulassungen gab es nach dem Übergangsrecht im Wintersemester 2015/2016? Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln . Im Wintersemester 2015/2016 gab es die folgende Anzahl von außerplanmäßigen Zulassungen: Wintersemester 2015/2016 UHH 291 HAW 370 HCU 62 HFBK 0 HfMT 0 TUHH 11 GESAMT: 734 6. Was waren die wesentlichen Gründe der Gerichte betreffend das Übergangsrecht , um diese außerplanmäßigen Zulassungen auszusprechen? Bitte das Aktenzeichen mindestens einer obergerichtlichen Entscheidung angeben, bei der der jeweilige Grund tragend war. Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Zulassungen von Studienbewerbern zu zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität Hamburg und an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Wintersemester 2015/2016 liegen momentan noch nicht vor. Im Übrigen begründen die vorliegenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren, durch welche Studienbewerber zu zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität Hamburg im Wintersemester 2015/2016 zugelassen wurden, diese Zulassungen nicht mit grundsätzlichen Erwägungen zur Kapazitätsberechnung oder zum Übergangsrecht, sondern es werden im Einzelfall die Anzahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals und das entsprechende Lehrdeputat anders festgesetzt, als es von universitärer Seite ausgewiesen wurde. So hat das Verwaltungsgericht in einem Verfahren (Az.: 20 ZE 1622/15) ein unberücksichtigt gebliebenes Lehrdeputat eines Professors in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden (LVS) berücksichtigt und auch mehr Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach § 28 Absatz 2 HmbHG (Habilitanden) ermittelt als ausgewiesen waren. In einem anderen Verfahren (Az.: 20 ZE 482/15) hat das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach § 28 Absatz 1 HmbHG (Promovenden) höher angesetzt als es ausgewiesen war. In einem anderen Verfahren (Az.: 20 ZE 347/15), in dem elf Antragsteller vorläufig zum Studiengang „International Business and Sustainability“ (Master) zugelassen wurden, vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Ablehnungsbescheide nicht rechtmäßig gewesen seien, weil sie vor Inkrafttreten des Interimsgesetzes erlassen worden sind. Drucksache 21/2809 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Da es aus Sicht des Gerichts zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Kapazitätsbegrenzung durch oder aufgrund eines Gesetzes gab, hat es sich allein an der Funktionsunfähigkeit der Universität orientiert. Die Universität Hamburg hat gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Die wesentlichen Anordnungsgründe in den Zulassungsstreitigkeiten an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften waren: Stellen, die die HAW im Rahmen ihrer Konsolidierung gestrichen und dessen nichtausfinanzierte Stellenhülsen aus buchungstechnischen Gründen in einen Stellenpool verschoben wurden, wurden trotz dieser Tatsache kapazitätswirksam berücksichtigt . Abweichend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts wurde die Nichtberücksichtigung von Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter wegen ablaufender Befristung gemäß § 21 KapVO bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erneut nicht anerkannt. Die Verminderungen des Lehrdeputats nach den §§ 16 – 18 der Lehrverpflichtungsverordnung wurden nicht anerkannt. Die HAW hat gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu den Studiengängen Soziale Arbeit und Bildung und Erziehung in der Kindheit Beschwerde eingelegt. 7. Warum beantragt der Senat die Verlängerung der Übergangsregelung in demselben Gesetzentwurf wie die geplante Neuregelung anstatt diese in einem getrennten Gesetzentwurf zu beantragen und so eine Beratung der Neuregelung ohne Zeitdruck zu ermöglichen? Der Gesetzentwurf wurde der Bürgerschaft am 8. Dezember 2015 zugeleitet. Im Übrigen sollen die Hochschulen rechtzeitig vor Beginn der Zulassungskampagne für das WS 2016/2017 Rechtssicherheit erhalten, um ihre administrativen Abläufe vorbereiten und planen zu können.