BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2840 21. Wahlperiode 19.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 12.01.16 und Antwort des Senats Betr.: „Tagesstätte für Flüchtlinge“ im Bieberhaus Mitte September war in einer gemeinsamen Aktion der Deutschen Bahn AG, der Freien und Hansestadt Hamburg und des Falck Deutschland e.V. auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofs ein Zeltlager für sich illegal in Deutschland aufhaltende Personen auf der Weiterreise nach Skandinavien errichtet und im Dezember auf Druck der CDU (vergleiche Drs. 21/2354) wieder aufgelöst worden. Seitdem betreibt der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. im angrenzenden Bieberhaus eine „Tagesstätte für Flüchtlinge“, die täglich von 8 bis 22 Uhr geöffnet ist und nach Angaben des Betreibers bis Ende August mietfrei zur Verfügung steht. Es ist zu befürchten, dass sich hier ein rechtsfreier Raum etabliert hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis über die Personen, die sich in der Tagesstätte aufhalten? Wenn ja, wie viele Personen mit welcher Staatsangehörigkeit und welchem aufenthaltsrechtlichen Status sind dies? Wenn nein, warum nicht? 2. Sind die sich in Tagesstätte oder deren Umfeld aufhaltenden Personen in Deutschland registriert worden? Wenn ja, warum befinden sie sich nicht in einer entsprechenden Unterkunft ? Wenn nein, warum nicht? Bei dem Angebot der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Kooperation mit dem PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. im Bieberhaus handelt es sich um ein zeitlich begrenztes, niedrigschwelliges, humanitäres Angebot. Es erfolgt dort keine Registrierung der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status. Nach Auskunft des PARITÄTISCHEN ist die Anzahl der sich zeitgleich dort aufhaltenden Personen sehr unterschiedlich; sie bewegt sich zwischen sehr wenigen bis zu knapp 200 Personen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über die Personen, die sich in der Tagesstätte aufhalten. Für polizeiliche oder ausländerrechtliche Kontrollmaßnahmen in diesen Räumen bedarf es einer Rechtsgrundlage, die sich aus konkreten Hinweisen auf Straftatbestände oder konkreten Gefahren begründen müssen, die von den sich dort aufhaltenden Personen ausgehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. und Drs. 21/1670. Drucksache 21/2840 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie oft fanden Kontrollen der sich in der Tagesstätte oder deren Umfeld aufhaltenden Personen statt? Bitte auch die Anzahl der kontrollierten Personen und die festgestellten Sachverhalte angeben. Aufgrund des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung und eines versuchten Handels mit Betäubungsmitteln wurden drei Personen im Objekt überprüft. Die Polizei überprüft im Bereich des Hauptbahnhofes, wie auch in anderen Bereichen Hamburgs, Personen, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Kontrollen im Umfeld der Tagesstätte werden bei der Polizei statistisch nicht erfasst. Für eine Beantwortung der Frage wäre die händische Durchsicht mehrerer Tausend Strafanzeigen und anderer Berichte erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Verfolgt die Polizei dort insbesondere Straftaten gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht und wie lässt sich dies mit dem Legalitätsprinzip vereinbaren? Soweit die Polizei Sachverhalte feststellt, die den Verdacht einer Straftat begründen, trifft sie die für die Strafverfolgung erforderlichen Maßnahmen. Dies gilt auch für Straftaten gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz. Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In der PKS erfolgt die räumliche Erfassung in ihrer kleinsten Einheit nach Ortsteilen. Nach Art der Tatörtlichkeit oder nach Adressen wird nicht weiter differenziert. Örtlichkeiten wie das „Bieberhaus“ werden somit als Tatort in der PKS nicht gesondert erfasst, sodass eine Beantwortung der Frage nicht möglich ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 5. Steht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde einer Weiterreise dieser Personen nach Skandinavien wohlwollend gegenüber? Bitte begründen. 6. Ist nach der Wiedereinführung von Kontrollen an der dänischen und schwedischen Grenze eine Veränderung der Situation zu verzeichnen? Wenn ja, inwiefern? Siehe Antwort zu 1. und 2. Darüber hinaus hat sich der Senat hiermit nicht befasst.