BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2858 21. Wahlperiode 19.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 13.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Hunderte Rechtsradikale trotz Haftbefehls auf freiem Fuß? Am 11.01.2016 hieß es in „DIE WELT“, dass sich Hunderte Rechtsradikale trotz Haftbefehls auf freiem Fuß befänden. Ende September 2015 waren demnach 466 Haftbefehle gegen 372 rechtsmotivierte Täter nicht vollstreckt. Bei dieser Angabe bezieht sich „DIE WELT“ auf Angaben des Bundesinnenministeriums . Es ginge in 70 Fällen um politisch motivierte Straftaten, etwa das Verwenden von Nazisymbolen. 103 Haftbefehle lägen gegen Täter vor, die Gewalttaten begangen hätten, wobei fünf davon aus politischen Motiven gehandelt hätten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie hoch ist die Zahl der rechtsradikalen Täter in Hamburg, gegen die aktuell Haftbefehle vorliegen? Wie viele von diesen werden aktuell nicht vollstreckt? Gegen fünf Personen, die dem Phänomenbereich Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) Rechts zuzuordnen sind, liegen insgesamt sieben Haftbefehle vor, die bisher nicht vollstreckt werden konnten. 2. Bitte angeben, welche Straftaten den jeweiligen Haftbefehlen zugrunde liegen und welche davon in den Bereich der politisch motivierten Kriminalität eingeordnet werden. Anzahl der Haftbefehle zugrunde liegende Straftaten 1 § 223 StGB (Körperverletzung) 2 §§ 223, 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) 1 § 242 StGB (Diebstahl) 2 § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) 1 § 303 StGB (Sachbeschädigung) Die Tat, die dem Haftbefehl wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) zugrunde liegt, wird dem Bereich der Politisch Motivierten Kriminalität zugeordnet. 3. Was sind – auf den jeweils konkreten Einzelfall bezogen – die Ursachen dafür, dass bestehende Haftbefehle nicht vollstreckt werden? Die Haftbefehle konnten bislang nicht vollstreckt werden, weil der tatsächliche Aufenthaltsort der Personen jeweils unbekannt ist. 4. Betrifft die dargestellte Problematik ausschließlich rechtsradikale Täter oder sind alle Straftäter hiervon betroffen? Der Umstand, dass ein Haftbefehl nicht vollstreckt werden kann, weil der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist, kann bei allen Straftätern vorliegen. Drucksache 21/2858 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Falls es sich bei der Nicht-Vollstreckung von Haftbefehlen um ein generelles Phänomen handeln sollte, das alle Straftäter betrifft, worin liegen hierfür die Ursachen? Dafür, dass ein Haftbefehl nicht vollstreckt wird, kann es unterschiedliche Gründe geben, insbesondere kann ein Grund der nicht bekannte beziehungsweise noch nicht ermittelte Aufenthaltsort sein. 6. Bitte in diesem Falle ebenfalls angeben, wie viele Haftbefehle (alle Straftäter betreffend) nicht vollstreckt werden. Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft wird die Anzahl nicht vollstreckter Haftbefehle statistisch nicht gesondert erfasst. Alleine für den Aktenzeichenjahrgang 2015 müssten daher über 5.900 Verfahren einzeln ausgewertet werden. Das ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Beim Landeskriminalamt sind derzeit 3.390 offene Haftbefehle erfasst. Darüber hinaus werden im Ausnahmefall Haftbefehle seitens der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte auch unmittelbar an Polizeikommissariate, die für den letzten bekannten Aufenthaltsort des Betroffenen zuständig sind, gesandt. Um diese Anzahl zu ermitteln, müssten die jeweils in den Polizeikommissariaten vorliegenden Haftbefehle einzeln ausgewertet werden. Das ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Gründe für die Nichtvollstreckung eines Haftbefehls können vielfältig sein. So kann der nicht bekannte oder nicht zu ermittelnde Aufenthaltsort einen Grund darstellen. Weiterhin können sich Personen in Krisen- oder Kriegsgebieten aufhalten, für die eine Zusammenarbeit auf Basis der Rechtshilfe nicht möglich ist. Darüber hinaus können ermittlungstaktische Gründe im Einzelfall gegen ein Vollstrecken sprechen.