BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/288 21. Wahlperiode 28.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 20.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Müssen Pensionäre die IT-Fehler der Stadt ausbaden? Versorgungsempfänger sind von Finanzämtern auf Nachfrage informiert worden , dass die Finanzbehörde die Finanzämter angewiesen habe, die Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 zurückzustellen , bis Fehler in einer Programmumstellung beim Zentrum für Personaldienste Hamburg (ZPD) behoben sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Zum 1.10.2014 wurde die Personalmanagement-Software im ZPD für die Pensionäre der Stadt umgestellt. a. Welche Probleme und Fehler sind dabei im Einzelnen aufgetreten? Teilweise wurde der Beginn des Versorgungsverhältnisses, das Sterbegeld, der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag nicht korrekt angegeben. b. Welche Auswirkungen ergeben sich dadurch im Einzelnen für die Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg? c. Wer ist für diese Probleme und Fehler verantwortlich? d. Welche Mehrkosten sind dadurch entstanden und wer trägt diese Mehrkosten? e. Bis wann genau werden die Probleme beziehungsweise Fehler behoben sein? Die betroffenen Versorgungsempfänger erhalten eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung . Hierfür ist gegebenenfalls eine Korrektur einer bereits abgegebenen Einkommensteuererklärung erforderlich. Für den erneuten Versand von Lohnsteuerbescheinigungen sind dem Zentrum für Personaldienste (ZPD) bislang Mehrkosten in Höhe von circa 1.200 Euro entstanden. Die Ursachen für die erst im praktischen Einsatz der Software erkannten Fehler werden derzeit durch den Softwarehersteller analysiert und behoben. Die korrigierten Lohnsteuerbescheinigungen werden im Anschluss unverzüglich an die Steuerverwaltung übermittelt. 2. Trifft es zu, dass die Finanzbehörde die Finanzämter angewiesen hat, die Bearbeitung von bestimmten Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 zurückzustellen? Wenn ja: a. Wer hat diese Anweisung wann erteilt? b. Seit wann ist die Anweisung dem Präses der Finanzbehörde bekannt? Drucksache 21/288 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Für welche Gruppen von Steuerpflichtigen gilt diese Anweisung? Wenn nein: d. Wie erklärt sich der Senat gegenteilige schriftliche Auskünfte der Finanzämter? e. Welche Stelle hat dann auf wessen Veranlassung die Anweisung erteilt? Ja. Die erste Anweisung bezog sich auf alle Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und wurde am 25. Februar 2015 von der Finanzbehörde – Steuerverwaltung – erteilt, weil die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Lohnsteuerbescheinigungen des ZPD unvollständig waren. Die zweite Mitteilung bezog sich auf Versorgungsempfänger der FHH, bei denen sich die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag auf weniger als 7.500 Euro belief und erfolgte am 16. März 2015, weil zu diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerbescheinigungen vervollständigt waren, aber zwei Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt worden waren, sodass der Versorgungsfreibetrag maschinell nicht zutreffend ermittelt werden konnte. Den Finanzämtern wurde anheimgestellt, Fälle, bei denen sich dadurch eine steuerliche Auswirkung ergibt, weiterhin von der Veranlagung zurückzustellen. Die Anweisungen gehören zum üblichen Gang der Verwaltung und dienen der korrekten Durchführung des steuerlichen Verfahrens. Sie werden dem Präses der Finanzbehörde insofern nicht zur Entscheidung vorgelegt oder gesondert zur Kenntnis gegeben . Gleichwohl ist dem Präses das Problem im Zusammenhang mit der Beantwortung eines Bürgerbriefes seit dem 13. April 2015 bekannt. Im Übrigen: entfällt. 3. Von wie vielen Einkommensteuererklärungen ist die Bearbeitung aufgrund der fehlerhaften Personalsoftware bislang zurückgestellt worden? Aktuell circa 550. 4. Wann, durch wen und in welcher Form sind die betroffenen Steuerpflichtigen hierüber informiert worden? Sofern keine Information erfolgt ist: Warum wurden die Steuerpflichtigen nicht informiert? Ist eine Information geplant? Die Veranlagungsarbeiten können erst beginnen, wenn die gesetzliche Frist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen abgelaufen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz ) und das Programm zur maschinellen Festsetzung der Einkommensteuer freigegeben worden ist. Dies war für das Veranlagungsjahr 2014 zum 18. März 2015 der Fall. Vor diesem Hintergrund liegt die eingetretene Verzögerung noch im üblichen Rahmen der Arbeitserledigung durch die Finanzämter, sodass keine generelle Information der von der Zurückgestellung betroffenen Steuerpflichtigen erfolgte. Angesichts der kurzfristig geplanten Korrekturläufe (siehe Antwort zu 1. b. bis 1. e.) sowie der sich daran unmittelbar anschließenden Bearbeitung der zurückgestellten Einkommensteuerveranlagungen ist eine derartige Information derzeit weiterhin nicht vorgesehen. 5. Wann wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen wieder aufgenommen? 6. Werden die zurückgestellten Einkommensteuererklärungen dann bevorzugt bearbeitet? Wenn ja, welche Verzögerungen ergeben sich dadurch bei der Bearbeitung anderer Einkommensteuererklärungen? Wenn nein, warum nicht? Die Bearbeitung wurde nicht in allen Fällen zurückgestellt. Soweit es den Finanzämtern zeitlich und personell möglich ist, werden die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung manuell korrigiert und die Einkommensteuererklärungen auf dieser Grundlage bearbeitet. Die Bearbeitung der zurückgestellten Einkommensteuererklärungen wird wieder aufgenommen, sobald die Fehler behoben sind (siehe Antwort zu Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/288 3 1. b. bis 1. e.). Verzögerungen bei der Bearbeitung anderer Einkommensteuererklärungen ergeben sich dadurch nicht. 7. Haben die betroffenen Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Verzinsung für den Zeitraum der von ihnen nicht verschuldeten Verzögerung und/oder einen Anspruch auf Schadenersatz? Wenn nein, warum nicht? Sowohl Einkommensteuer-Erstattungsansprüche als auch Einkommensteuer-Nachforderungen werden nach § 233a Abgabenordnung (AO) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und beginnt somit für die Einkommensteuer für 2014 am 1. April 2016. 8. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Verzögerungen bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung der Hamburger Versorgungsempfänger? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Die Finanzämter bearbeiten die Einkommensteuererklärungen der Versorgungsempfänger der FHH mit derselben Sorgfalt und Priorität wie die Einkommensteuererklärungen aller anderen Steuerpflichtigen. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen der Hamburger Steuerpflichtigen insgesamt durch das Problem nicht erhöht.