BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2886 21. Wahlperiode 26.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 18.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Missachtet der Senat die Vorgaben der Hamburgischen Verfassung bei der Besetzung von Aufsichtsräten? In der Drs. 21/2764 führt der Senat aus, dass die Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 13.10.2015 entschieden hat, dass Senator Kerstan Aufsichtsratsmitglied der HafenCity Hamburg GmbH wird. Am 17.11.2015 hat die Senatskommission dann beschlossen, dass Senatorin Dr. Leonhard in den Aufsichtsrat des städtischen Kita-Trägers „Elbkinder“ geht. Offensichtlich werden beide Aufsichtsratsmandate bereits ausgeübt. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Hamburgischen Verfassung muss der Senat Aufsichtsratstätigkeiten von Senatsmitgliedern im Einvernehmen mit der Bürgerschaft genehmigen, wie dies zuletzt mit Drs. 21/634 zu Beginn der Legislaturperiode erfolgt ist. Ich frage den Senat: Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Hamburgischen Verfassung bedarf die Genehmigung einer Verwaltungs- oder Aufsichtsratstätigkeit von Senatsmitgliedern durch den Senat nur dann des Einvernehmens der Bürgerschaft, wenn das Unternehmen den Gelderwerb bezweckt. Weder die gemeinnützige städtische Kita-Trägerin „Elbkinder“ noch die HafenCity Hamburg GmbH bezwecken den Gelderwerb, sodass die Einholung des Einvernehmens mit der Bürgerschaft verfassungsrechtlich nicht geboten war. Die vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann genau hat der Senat genehmigt, dass Senator Kerstan dem Aufsichtsrat der HafenCity Hamburg GmbH angehören soll? Wann genau und in welcher Form wurde dabei das Einvernehmen mit der Bürgerschaft gemäß Artikel 40 Absatz 2 HV eingeholt? 2. Wann genau hat der Senat genehmigt, dass Senatorin Dr. Leonhard dem Aufsichtsrat der „Elbkinder“ Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH angehören soll? Wann genau und in welcher Form wurde dabei das Einvernehmen mit der Bürgerschaft gemäß Artikel 40 Absatz 2 HV eingeholt ? Senator Kerstan wurde am 13. Oktober 2015 durch die Senatskommission für öffentliche Unternehmen in den Aufsichtsrat der HafenCity Hamburg GmbH berufen. Senatorin Dr. Leonhard wurde am 17. November 2015 durch die Senatskommission für öffentliche Unternehmen in den Aufsichtsrat der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH berufen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/2886 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wann genau wurde die Übernahme der beiden Aufsichtsratsfunktionen im Einzelnen jeweils extern kommuniziert (Anmeldung Handelsregister, Nennung auf Unternehmenshomepage et cetera)? Nach der Wahl von Senatorin Dr. Leonhard zur Vorsitzenden des Aufsichtsrats in dessen Sitzung am 17. Dezember 2015 wurden die offiziellen Formulare und die Homepage des Unternehmens entsprechend angepasst. Die Mitteilung über den Wechsel im Vorsitz des Aufsichtsrats an das Registergericht ist am 19. Januar 2016 erfolgt. Die Veröffentlichung der Übernahme des Aufsichtsratsmandates durch Senator Kerstan auf der Homepage der HafenCity Hamburg GmbH erfolgte am 26. Oktober 2015. Am 7. November 2015 erging durch die HafenCity Hamburg GmbH ein Schreiben an den Notar zur Übernahme des Mandates durch Senator Kerstan zur Veröffentlichung im Handelsregister. 4. Seit wann werden die beiden genannten Aufsichtsratsmandate bereits im Einzelnen jeweils ausgeübt (Teilnahme an AR-Sitzungen, Erhalt von regelmäßigen Berichten et cetera)? Senatorin Dr. Leonhard hat am 17. Dezember 2015 erstmalig an einer Sitzung des Aufsichtsrats der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH teilgenommen. Senator Kerstan übt sein Mandat seit dem 7. Dezember 2015 aus. 5. Hält der Senat in den beiden genannten Fällen eine Beteiligung der Bürgerschaft für entbehrlich? Wenn ja, warum genau? Siehe Vorbemerkung. 6. Kann die nach Artikel 40 Absatz 2 HV vorgesehene Genehmigung von den Aufsichtsratsmandaten durch den Senat auch durch eine Senatskommission erfolgen? Ja, gemäß der Geschäftsordnung des Senats kann dieser Senatskommissionen bilden und ihnen Beschlusskompetenz übertragen. In diesem Zusammenhang hat er die Senatskommission für öffentliche Unternehmen ermächtigt, in seinem Namen die erforderlichen Beschlüsse über die Besetzung von Mandaten in Aufsichtsorganen direkter Beteiligungen Hamburgs und der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens - und Beteiligungsmanagement mbH mit einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent zu fassen. 7. Hat der Senat seit Vorlage der Bürgerschaftsdrs. 21/634 seine Rechtsauffassung über die Auslegung von Artikel 40 Absatz 2 HV geändert? Wenn ja, warum und in welcher Form? Wenn nein, warum hat der Senat seitdem keine vergleichbare Drucksache über die Tätigkeit von Senatsmitgliedern in Aufsichtsgremien hamburgischer Beteiligungen vorgelegt? Nein. Unabhängig von der Frage, ob ein Unternehmen den Gelderwerb bezweckt, legt der Senat bei Senatsumbildungen zu Beginn einer Legislaturperiode sämtliche Tätigkeiten der Senatsmitglieder in Aufsichtsorganen der Bürgerschaft zur Einholung des Einvernehmens vor. Es wird derzeit geprüft, ob die seit Jahrzehnten gängige Praxis dahin gehend ergänzt werden sollte, dass über die verfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus künftig auch im Laufe einer Legislaturperiode zu allen Mandatsübernahmen von Senatsmitgliedern das Einvernehmen mit der Bürgerschaft hergestellt werden sollte.