BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2893 21. Wahlperiode 26.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 18.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Gibt es inzwischen eine Weisung zur Entlastung bei Darlehensrückzahlungen SGB II? (II) Die Darlehensvergabe an Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist geregelt gemäß § 42a SGB II sowie nach Art der Darlehen entsprechend §§ 22, 24 und 27 SGB II. Demnach beträgt die Tilgung 10 Prozent der Regelleistung aller im Haushalt lebenden Personen. Nach § 43 (2) SGB II beträgt die Höhe der Aufrechnung 10 Prozent für den Leistungsberechtigten des Regelbedarfes und in den übrigen Fällen maximal 30 Prozent. Am 24. November 2015 sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums, dass der Umfang der Rückzahlung künftig nur noch 10 Prozent statt bislang 30 Prozent des Arbeitslosengeldes betragen darf. Eine entsprechende Anweisung an die Jobcenter werde die Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilen (Quelle: „ZEIT ONLINE“ vom 24.11. 2015 – 13.26 Uhr). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Liegt Jobcenter team.arbeit.hamburg inzwischen eine entsprechende Weisung zu den Modalitäten bezüglich Darlehensrückzahlungen durch Leistungsberechtigte nach SGB II nach § 42a SGB II vor? Aktuell liegt Jobcenter keine geänderte Weisung vor. 2. Wie bewertet der Senat, sofern noch keine Weisung nach Frage 1. vorliegt , dass diese bisher fehlt? Damit hat sich der Senat nicht befasst. 3. In einem Schreiben vom 12. Januar 2016 an Tacheles e.V. Wuppertal (http://tacheles-sozialhife.de/fa/redakteur/Aktuelles/ Aufrechnung__Antwort_BA_12.01.2015.pdf) teilt die Bundesagentur für Arbeit mit, dass die geänderten Fachlichen Weisungen zu § 42a SGB II in Kürze den gemeinsamen Einrichtungen der Jobcenter bekannt gegeben werde. Weiterhin teilen sie mit, dass dieser Sachverhalt in der Wissensdatenbank SGB II vorab kommuniziert wird. Liegt diese Art der Kommunikation inzwischen in der Wissensdatenbank SGB II vor? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht und wann ist diese Veröffentlichung in der Wissensdatenbank geplant? Drucksache 21/2893 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Wissensdatenbank enthält keinen entsprechenden Eintrag. Die Wissensdatenbank wird zentral von der Bundesagentur für Arbeit gepflegt. Wann eine Veröffentlichung erfolgt, ist nicht bekannt. 4. Wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcenter t.a.h. darüber vollumfänglich informiert? Wenn ja, seit wann und wie? Wenn nein, warum nicht und wie ist die derzeitige Planung darüber? Eine Information an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Änderung der Weisung. 5. Wie bewertet der Senat das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit an Tacheles e.V. vom 12. Januar 2016 und was gedenkt der Senat zu tun, wenn der Sachverhalt nach §42a SGB II noch nicht in der Wissensdatenbank SGB II veröffentlicht ist/wurde? Solange keine Weisung zur Änderung der Rechtsauffassung ergeht, ist Jobcenter an die bestehende Weisungslage gebunden. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.