BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/291 21. Wahlperiode 28.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Philipp Heißner (CDU) vom 20.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Besetzung der Jugendamtsleitung Hamburg-Mitte Das Jugendamt in Hamburg-Mitte ist seit Jahren immer wieder aus tragischen Anlässen und wegen erheblicher Missstände in den Schlagzeilen. Zuletzt starben die elfjährige Chantal und die dreijährige Yagmur unter der Obhut dieses Jugendamts. Einem Bericht des „Hamburger Abendblatts“ vom 24. März 2015 zufolge wird der jetzige Leiter des Jugendamts seinen Posten im August nach rund drei Jahren aufgeben. Der Bezirksamtsleiter Andy Grote (SPD) kündigte nun an, dass es aufgrund der Bedeutung des Postens eine bundesweite Ausschreibung geben soll. Diese wird auch vom GRÜNENFraktionschef in der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, Michael Osterburg, unterstützt, der sich zudem für eine Zulage zur A15-Besoldung für diese Position ausspricht. Auch wenn es selbstverständlich zu befürworten ist, dass die Jugendamtsleitung mit einem hochqualifizierten Bewerber besetzt wird, der diese sensible Position bestmöglich ausfüllt, ergeben sich aus der Ankündigung der bundesweiten Ausschreibung Fragen. Seit dem 1. September 2011 ist zur Umsetzung des Personalabbaus von 250 Vollzeitäquivalenten pro Jahr die Bewerberauswahl grundsätzlich auf Beschäftigte des internen Arbeitsmarktes beschränkt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche generellen und welche sonstigen Ausnahmen bestehen vom Grundsatz der Stellenanordnung, dass die Bewerberauswahl auf den internen Arbeitsmarkt beschränkt werden muss? Siehe http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource 100/GetRessource100.svc/be992547-e535-49d6-8d4d-eb9e92a07b40/Akte_109.94- 2_1_1.pdf. 2. Nach welcher Regelung soll hier die bundesweite Ausschreibung erfolgen ? a. Wie definieren Senat oder zuständige Behörden die vom Bezirksamtsleiter Grote als Begründung für die bundesweite Ausschreibung genannte „Bedeutung des Postens sowie die herausragende Position “? b. In den einzelnen Bezirksämtern gibt es jeweils rund 14 bis 16 Fachamtsleitungen . Welche Anforderungen, die über die Qualifikation einer anderen Jugendamtsleitung und einer sonstigen Fachamtsleitung hinausgehen, sind nach Ansicht des Senats oder der zuständi- Drucksache 21/291 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gen Behörden für die Position des Jugendamtsleiters in HamburgMitte erforderlich? c. Inwiefern sind diese Anforderungen nach Ansicht des Senats oder der zuständigen Behörden auch für die Leitungen der weiteren Jugendämter in Hamburg notwendig? Die Ausschreibung soll nach Abschnitt VI Absatz 1 der Stellenanordnung bundesweit erfolgen, da die Leitungsfunktion im Jugendamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte aufgrund der Vielzahl und Vielfalt bezirklicher Quartiere besonders herausfordernd ist. Für die Qualifikation von Jugendamtsleitungen ist darüber hinaus grundsätzlich § 72 SGB VIII zu beachten. 3. Seit wann sind die weiteren Jugendamtsleitungen in Hamburg jeweils mit ihrem jetzigen Amtsinhaber besetzt? a. Welchen beruflichen Hintergrund haben diese im Einzelnen? Der Senat sieht aus Gründen des Personalaktendatenschutzes gemäß § 85 Absätze 4 und 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes, den auch § 1 Absatz 2 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft unberührt lässt, von der Beantwortung der Fragen ab. b. Wurden beziehungsweise werden diese Positionen jeweils ebenfalls bundesweit ausgeschrieben? Falls nein, weshalb nicht? Nein, weil mit Ausnahme eines Falles jeweils geeignete Bewerberinnen oder Bewerber ohne bundesweite Ausschreibung gefunden wurden. 4. Der jetzige Jugendamtsleiter gibt dem Bericht des „Hamburger Abendblatts “ nach seinen Posten unter anderem auf, um künftig wieder mehr fachlichen Freiraum zu haben. Inwieweit können nach Ansicht der zuständigen Behörden die fachlichen Freiräume der Jugendamtsleitungen erweitert werden, um die wichtige Position für den jeweiligen Amtsinhaber interessanter zu gestalten und der Besetzung der Stellen mehr Kontinuität zu ermöglichen? a. Wie bewerten Senat oder zuständige Behörden die Amtsperiode des derzeitigen Amtsinhabers? b. Welche Einschätzung besteht insbesondere hinsichtlich der Qualität seiner fachlichen Arbeit und seiner Aufsichtsfunktion? Die Aufgabenbereiche der Jugendamtsleitungen beinhalten unterschiedliche fachliche Bereiche, sodass grundsätzlich eigene fachliche Akzente gesetzt werden können. Die Tätigkeiten einer Jugendamtsleitung sind vielfältig und bieten im Rahmen des Dienstverhältnisses hinreichend Möglichkeiten, am fachlichen Diskurs teilzunehmen. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. a. 5. Der Fraktionschef der GRÜNEN ist nach dem Bericht des „Hamburger Abendblatts“ der Ansicht, dass eine A15-Besoldung für die Position des Jugendamtsleiters in Mitte nicht ausreicht und fordert deshalb eine angemessene Zulage. a. Welche Möglichkeiten der Gewährung von Zulagen bestehen grundsätzlich für Beamte und Tarifangestellte? Grundsätzlich können Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des geltenden Rechts und Tarifbeschäftigten nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifvertrags Zulagen gewährt werden. Grundlagen sind §§ 47 bis 62a Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBG) beziehungsweise die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung für den Beamtenbereich. Im Tarifbereich unterliegt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder dem Verbandstarifrecht . Die Zahlung von Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FHH richtet sich seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder am 1. November 2006 nach dem weitergeltenden Tarifvertrag über die Gewährung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/291 3 von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT vom 11. Januar 1962 sowie nach dem teilweise weitergeltenden Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982. b. Wie ist der jetzige Amtsinhaber eingruppiert und erhält er eine Zulage ? Falls ja, auf welcher Basis und in welcher Höhe? Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A15 HmbBG beziehungsweise Entgeltgruppe 15 TV-L bewertet. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. a. c. Inwiefern teilen Senat beziehungsweise zuständige Behörden die Auffassung des GRÜNEN-Fraktionschefs, dass es für die Position der Jugendamtsleitung in Hamburg-Mitte einer Zulage bedarf? d. Welche Zulage kommt hier gegebenenfalls in Betracht? Der Senat nimmt zu Äußerungen Dritter grundsätzlich nicht Stellung e. Erhält eine andere Jugendamtsleitung oder eine andere Fachamtsleitung bereits eine Zulage? Falls ja, in welchem Bezirksamt? Nein. f. Würde die der Jugendamtsleitung in Hamburg-Mitte gegebenenfalls zu gewährende Zulage dann auch den anderen Jugendamtsleitungen in Hamburg gewährt werden? Wenn nein, weshalb nicht? Siehe Antwort zu 5. a. Im Übrigen antwortet der Senat auf hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.