BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2915 21. Wahlperiode 26.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht und Dirk Nockemann (AfD) vom 19.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Lohkampstraße 128 in Hamburg Eidelstedt, Anmietung einer Immobilie zur Unterbringung von 40 unbegleiteten minderjährigen Migranten  Nach den bisherigen Angaben des Senats sowie Medienberichten zufolge ist beabsichtigt, „im Jahre 2016“ in der Lohkampstraße 128 durch Anmietung eines noch fertigzustellenden Neubaus eine Einrichtung zur Unterbringung von 40 unbegleiteten minderjährigen Migranten zu etablieren. Nach den bisherigen Auskünften des Senats (Drs. 21/2539) „standen alternative Standorte vergleichbarer Qualität, Kapazität und kurzfristiger Verfügbarkeit nicht zur Verfügung.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Qualitätsvorgaben hat sich der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) bei der Suche geeigneter Objekte denn zugrunde gelegt? Die Qualitätsanforderungen hängen unter anderem vom Betreuungskonzept ab. Bei Einrichtungen, in denen eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII durchgeführt wird, gehört zu den räumlichen Anforderungen ein Einzelzimmer für Betreute. Dies gilt vor allem für ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Zur Standort- und Objektauswahl siehe im Übrigen Drs. 21/2864. 2. Gemäß Ausstattungsbeschreibung des Bauherrn/Vermieters wird die nun angemietete Immobilie mit großzügigen Badezimmern, hochwertigen Sanitärobjekten, Fußbodenheizung, elektrischen Rollläden, dreifach verglasten Fenstern, hochwertigen Bodenbelägen und Regel-Air-System ausgestattet. Entspricht das den qualitativen Anforderungen, die an die Unterbringung der Minderjährigen gestellt werden? 3. Oder wird das Gebäude nunmehr spartanischer ausgestattet? Wenn ja, bitte Minderausstattung aufführen. Das Gebäude wird nicht entsprechend den vom Fragesteller beschriebenen für eine Vermietung auf dem freien Wohnungsmarkt veröffentlichten Standards ausgestattet. Das heißt im Einzelnen: Die Sanitärinstallation entspricht dem üblichen Standard im sozialen Wohnungsbau . Die Beheizung aller Wohnungen erfolgt durch Plattenheizkörper, die mit Thermostatventilen ausgestattet sind. Die Wohnungen im Erdgeschoss werden mit einem Rollladenkasten versehen, in den jederzeit ein Rolladenpanzer für den Sicht- und Einbruchschutz installiert werden kann. Drucksache 21/2915 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Fenster sind nach dem heute üblichen Standard und den Anforderungen der Energieeinsparverordnung dreifach verglast. Alle Wohnräume erhalten einen Fußbodenbelag aus Kunststoff. Bei dem Air-Regelsystem handelt es sich lediglich um ein Zwangsbelüftungssystem , das in die Fensterflügel eingelassen wird, um ohne Energieverlust einen Mindestluftaustausch zu gewährleisten. Anders als in Komfortwohnungen kommt in diesem Objekt keine elektrische, sondern nur eine mechanische Lüftung zum Einsatz . Die Ausstattung der Küchen erfolgt auf einem Minimalstandard. Ein Fahrstuhlschacht ist für eine spätere Nutzung hergerichtet, es wird aber für die vorgesehene Nutzung als Jugendhilfeeinrichtung kein Fahrstuhl eingebaut. 4. Wie viele Wohnungen welcher Größe und Zimmeranzahl besitzt das Objekt denn? Mit welchen Belegungsschlüssel (Zimmer beziehungsweise Quadratmeter Wohnfläche) rechnet der LEB denn? Siehe Anlage. 5. Da das Objekt für besonders geeignet befunden wurde, ist sicher davon auszugehen, dass es sich um größere Wohnungen handelt, da hier das Verhältnis Wohnraum versus Sanitärräume beziehungsweise Küchen günstiger ausfällt. Trifft dies zu? Das Objekt wurde nach seiner Eignung für das Betreuungskonzept und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Danach sind kleine Wohnungen mit zwei bis drei Zimmern etwa gleicher Größe optimal. 6. Wann wird das Objekt bezugsfertig sein? Der Baukörper ist bereits erstellt und eine bauliche Fertigstellung ist in wenigen Wochen möglich. Eine Nutzungsgenehmigung für den vorgesehenen Zweck steht noch aus. Ein konkreter Bezugstermin kann daher noch nicht genannt werden. 7. Handelt es sich bei der Größenordnung (40 Plätze) um eine betrieblich notwendige Untergrenze, oder ist nicht, wie überall bei der Fremdenunterbringung anzustreben, dies möglichst dezentral in kleineren Einheiten vorzunehmen? Aufgrund des Stellenschlüssels wären jedenfalls ja auch Größenordnungen von zehn – zwölf Plätzen denkbar. Die Betreuung nach dem Konzept des ambulant betreuten Wohnens kann auch in kleineren Einheiten von rund zwölf Plätzen an einem Standort erfolgen. Entscheidungen über Standorte werden aktuell jedoch vor dem Hintergrund getroffen, möglichst kurzfristig geeignete Unterbringungen und dabei hinreichend viele Plätze realisieren zu können. 8. Inwiefern war für den LEB bereits im Oktober 2015 absehbar, dass in dem gesamten Zeitraum bis zur Bezugsfertigkeit des Objektes Lohkampstraße 128 keine sonstigen, möglicherweise kleineren, aber bereits fertiggestellten Alternativobjekte in einem angemesseneren Standard auf dem normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen würden? Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) hat Wohnraumangebote geprüft und auf dem Wohnungsmarkt selbst recherchiert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nur wenige Objekte gibt, die den konzeptionellen, baulichen und betrieblichen Anforderungen des ambulant betreuten Wohnens entsprechen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 3. 9. Geschah die Kontaktaufnahme mit dem Vermieter durch die Behörde? Nein. 10. Über welchen Zeitraum wurde der Mietvertrag abgeschlossen? Ein Mietvertrag ist noch nicht unterzeichnet. Es ist eine Anmietung für zehn Jahre vorgesehen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2915 3 11. Nach Angaben des Senats gibt es heute bereits circa 350 derartige Betreuungsplätze. Bitte den Bestand tabellarisch aufschlüsseln nach Adresse, Größe (vorhandene Platzanzahl, tatsächliche Belegungszahl und Quadratmeter Wohnfläche), Inbetriebnahme, Eigentümer: städtisch/ privat. Diese Betreuungsplätze werden im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII von unterschiedlichen Hamburger Jugendhilfeträgern und dem LEB vorgehalten. Sie stehen auch jungen Menschen zur Verfügung, die nicht über einen Flüchtlingsstatuts verfügen. Die Plätze unterliegen der Heimaufsicht und den für die Jugendhilfe geltenden Standards . Über Wohnflächen und Eigentumsverhältnisse des von den Trägern vorgehaltenen Wohnraums werden keine Statistiken geführt. Auf die Nennung von Adressen wird im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten abgesehen, im Übrigen siehe Drs. 21/2837. 12. Wird bei Entscheidungen über derartige Einrichtungen auch berücksichtigt , dass die Anmietung von Neubau-Immobilien der höheren Preisklasse zur Flüchtlingsunterbringung zu Dissonanzen bei der einheimischen Bevölkerung führt und bei den Migranten unangebrachtes Anspruchsdenken fördert? Wenn ja, mit welcher Gewichtung? Wenn nein, warum nicht? Es handelt sich nicht um eine Neubauimmobilie der höheren Preisklasse. Der avisierte Unterbringungsstandard entspricht den üblichen Standards in der Jugendhilfe und den baulichen Standards im sozialen Wohnungsbau. Der LEB ist bemüht, dies zum Beispiel in Informationsveranstaltungen oder Einzelanfragen gegenüber der Öffentlichkeit zu verdeutlichen. Drucksache 21/2915 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage Wohnungs- Nr. Zimmer- Nr. Geschoss Größe in m2 1 1 EG 15,18 1 2 EG 12,16 2 3 EG 16,79 2 4 EG 10,28 3 Büro EG 4 5 EG 12,83 4 6 EG 13,66 4 7 EG 13,65 5 8 EG 11,28 5 9 EG 13,68 5 10 EG 11,33 6 1 OG 15,18 6 2 OG 12,16 7 3 OG 16,79 7 4 OG 10,28 7 5 OG 14,64 7 6 OG 11,12 8 7 OG 17,86 8 8 OG 17,21 8 9 OG 15,87 9 10 OG 12,83 9 11 OG 13,66 9 12 OG 13,65 10 13 OG 11,28 10 14 OG 13,68 10 15 OG 11,33 11 1 DG 10,45 11 2 DG 10,34 12 3 DG 10,42 12 4 DG 10,08 12 5 DG 12,87 12 6 DG 13,83 13 7 DG 11,10 13 8 DG 14,51 13 9 DG 15,57 14 10 DG 11,66 14 11 DG 15,28 14 12 DG 13,18 15 13 DG 14,63 15 14 DG 13,48 Gesamt 39 Zimmer/Bewohner