BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2920 21. Wahlperiode 26.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 19.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Jahresabschluss 2014 der Hamburg Energienetze GmbH (HEG) Der Senat teilte in Drs. 21/2313 mit, dass die HEG bezüglich ihres Jahresabschlusses von den Erleichterungen nach § 264 Absatz 3 HGB Gebrauch mache. Dieser Rechtsnorm zufolge braucht eine Kapitalgesellschaft für ihren nach §§ 242 bis 263 HGB aufzustellenden Jahresabschluss nicht die ergänzenden Vorschriften nach §§ 264 bis 289a (Zusatzvorschriften bezüglich Bilanz, GuV und Lagebericht), 316 bis 324a (Abschlussprüfung) und 325 bis 329 (Offenlegung ) zu berücksichtigen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese sind insbesondere: 1) Es existiert ein im „Bundesanzeiger“ offengelegter Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Erleichterungsregeln (§ 264 Absatz 3 Nummer 1 HGB); 2) Es besteht ein offengelegter Ergebnisabführungsvertrag mit dem Konzernmutterunternehmen (§ 264 Absatz 3 Nummer 2 HGB); 3) Die Anwendung der Erleichterungsregeln ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens dargelegt (§ 264 Absatz 3 Nummer 4 HGB). Für die HEG wurde der Gesellschafterbeschluss nach § 264 Absatz 3 Nummer 1 HGB erst am 11.01.2016 im „Bundesanzeiger“ veröffentlicht; er offenbart , dass die ihn fassende Gesellschafterversammlung bereits am 07.05.2015 stattgefunden habe. Andere unter der HGV konsolidierte Beteiligungsgesellschaften wie zum Beispiel die HWW – Beteiligungsgesellschaft mbH, die HHLA – Beteiligungsgesellschaft mbH oder die spriag – Beteiligungsgesellschaft mbH haben ihre entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse gemäß Veröffentlichung im „Bundesanzeiger“ zwei Monate nach der HEG erst im Juli getroffen, jedoch bereits im August veröffentlicht. Es erscheint angesichts der Größe und Bedeutung der HEG mehr als verwunderlich, dass ausgerechnet deren Gesellschafterbeschluss – obgleich zwei Monate früher gefällt – der letzte ist, der nun erst im „Bundesanzeiger“ veröffentlicht wurde. Darüber hinaus fehlt sowohl in dem im November 2015 im „Bundesanzeiger“ veröffentlichten Konzernabschluss als auch dem Geschäftsbericht 2014 der HGV bei der HEG – ebenfalls anders als bei den anderen Beteiligungsgesellschaften – der nach § 264 Absatz 3 Nummer 4 HGB vorgeschriebene Hinweis auf die Anwendung der entsprechenden Vereinfachungsregeln. Es liegt mithin mindestens eine der Voraussetzungen für deren Anwendung Drucksache 21/2920 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nicht vor, sodass der entsprechende Jahresabschluss offenlegungspflichtig ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wie folgt: 1. Hat die HEG 2014 einen eigenen Jahresabschluss gemäß der Vorschriften der §§ 242 bis 263 sowie gegebenenfalls 264 – 289a HGB aufgestellt ? a. Wenn ja, wie hoch lagen zum 31.12.2014 jeweils i. Anlagevermögen, ii. Umlaufvermögen, iii. Eigenkapital, iv. Rückstellungen und v. Verbindlichkeiten der HEG? b. Wenn nein, warum nicht? Die Hamburg Energienetze GmbH (HEG) hat ihren Jahresabschluss gemäß § 267 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) aufgestellt. Die Werte der genannten Bilanzpositionen zum 31. Dezember 2014 betragen: Anlagevermögen 464.360.020,10 EUR Umlaufvermögen 336.544.445,23 EUR Eigenkapital 107.510.020,10 EUR Rückstellungen 39.000,00 EUR Verbindlichkeiten 693.365.445,23 EUR 2. Wann wurde von der HGV der Gesellschafterbeschluss nach § 264 Absatz 3 Nummer 1 für die HEG an den „Bundesanzeiger“ gesendet? Warum wurde er, anders als andere Gesellschafterbeschlüsse, erst so spät veröffentlicht? Die Unterlagen zur Veröffentlichung wurden am 14. Dezember 2015 und damit innerhalb der zulässigen Frist beim Bundesanzeiger eingereicht. 3. Warum wird von den Vereinfachungsregeln des § 264 Absatz 3 HGB Gebrauch gemacht, obwohl im Konzernanhang der HGV bei der HEG der hierfür als Voraussetzung zwingend vorgeschriebene Hinweis auf die Anwendung dieser Rechtsnorm fehlt? Die HGV nutzt in ihrem Konzern im gesetzlich zulässigen Rahmen die Offenlegungserleichterungen , um Aufwand zu reduzieren. Zugleich wird auf die Entwicklung aller in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausführlich im Konzernlagebericht eingegangen. Die Anwendung der Regelung für die HEG ist im Bundesanzeiger nach § 264 Absatz 3 HGB veröffentlicht worden (siehe Antwort zu 2.). Die zusätzliche Angabe im Anhang des Konzernabschlusses der HGV nach § 264 Absatz 3 Nummer 4 HGB ist durch ein redaktionelles Versehen unterblieben und wird ergänzt.