BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2921 21. Wahlperiode 26.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 19.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Fanfest zur Europameisterschaft 2016 (II) Der Senat antwortete in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage 21/592 („Fanfest zur Europameisterschaft 2016“), dass er keine Angaben zur Planung möglicher Fanfeste anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 machen könne, da diese ausschließlich von privaten Veranstaltern durchgeführt würden. Die Funktion der Stadt beschränke sich auf Genehmigung und Flächenbereitstellung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat die Stadt Hamburg anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 Fanfeste genehmigt? Wenn ja, a. welche privaten Veranstalter richten diese Feste jeweils aus? Nach welchen Kriterien wurden diese Veranstalter ausgewählt? b. welche Flächen werden für diese Fanfeste bereitgestellt? c. welche Informationen liegen dem Senat über den geplanten Ablauf, die Größe, die Sicherheitsvorkehrungen, die zu zeigenden Spiele sowie die Öffnungs- und Betriebszeiten dieser Fanfeste vor? d. rechnet der Senat mit Problemen aufgrund von Lärmbelästigung? Wenn ja, wie wird damit umgegangen? Wenn nein, warum nicht? Der zuständigen Behörde liegt ein Antrag des Veranstalters uba Gmbh events & event consulting vor, ein Fanfest auf dem Heiligengeistfeld durchzuführen. Die zuständige Behörde konnte die grundsätzliche Verfügbarkeit der erforderlichen Fläche bestätigen. Derzeit werden seitens des Veranstalters noch die Detailkonzeption sowie das Sicherheitskonzept erstellt. Ein Flächenüberlassungsvertrag soll nach Prüfung dieser Unterlagen abgeschlossen werden. Das Sicherheitskonzept wird nach Eingang durch die Sicherheitsbehörden bewertet. Der Veranstalter hat nach Abschluss des Flächenüberlassungsvertrages für das Heiligengeistfeld die lärmschutzrechtlichen Genehmigungen beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen, welches die Frage einer möglichen Lärmbelästigung gemäß der entsprechenden Rechtsgrundlage beurteilt. Darüber hinaus wurden keine Genehmigungen erteilt. 2. Hat der Senat alle bislang beantragten Fanfeste genehmigt? Wenn nein, aus welchen Gründen wurden Feste bislang nicht genehmigt ? Bezüglich des Fanfestes auf dem Heiligengeistfeld siehe Antwort zu 1. Drucksache 21/2921 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Einem weiteren Interessenten, der eine formlose Anfrage bezüglich des Heiligengeistfeldes gestellt hatte, konnte aufgrund der von diesem vorgesehenen, für eine sinnvolle Nutzung des Heiligengeistfeldes als Public-Viewing-Fläche deutlich zu geringen Zuschauerkapazitäten keine Veranstaltungsfläche zur Verfügung gestellt werden. Dem zuständigen Bezirksamt liegt eine formlose Anfrage zur Durchführung eines kleineren Public-Viewings vor. Eine Genehmigung wurde bislang nicht erteilt, da noch keine prüfungsfähigen, vollständigen Unterlagen vorliegen. Darüber hinaus sind keine Anträge eingegangen. 3. Welche Voraussetzungen und Qualifikationen muss ein privater Veranstalter erfüllen, damit er ein Fanfest in der Stadt (nicht nur auf dem Heiligengeistfeld , siehe Drs. 21/592, Frage 9.) ausrichten kann? Bezüglich eines Fanfestes auf dem Heiligengeistfeld siehe Drs. 21/592. Darüber hinaus muss der Veranstalter eines Fanfestes auf dem Heiligengeistfeld entsprechende Referenzen in der Durchführung vergleichbarer Veranstaltungen nachweisen und wird vertraglich verpflichtet, sämtliche nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Konzessionen beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen und die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Des Weiteren hat der Veranstalter eines Fanfestes auf dem Heiligengeistfeld eine Veranstalter- sowie eine Unfallversicherung vorzulegen. Für etwaige Fanfeste auf öffentlichen Wegen richten sich die Voraussetzungen und Qualifikationen nach dem jeweiligen Einzelfall. Es sind grundsätzlich die üblichen bau-, immissionsschutz- und gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten und eine Veranstalterversicherung nachzuweisen. Sofern der Veranstalter eine Marktfestsetzung nach der Gewerbeordnung beantragt, wird die gewerbliche Zuverlässigkeit überprüft , in dem eine Gewerbezentralregisterauskunft und ein Führungszeugnis beantragt werden sowie eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt. 4. Welche Anforderungen an die Sicherheit müssen private Veranstalter erfüllen, um Fanfeste in Hamburg durchführen zu können? Für etwaige, von den Bezirksämtern auf öffentlichen Wegen durch Sondernutzungserlaubnis genehmigte Fanfeste sowie für ein Fanfest auf dem Heiligengeistfeld muss der Veranstalter ein Sicherheitskonzept erstellen. Dieses Sicherheitskonzept wird den Sicherheitsbehörden zur Prüfung vorgelegt. In Abhängigkeit von den Bewertungsergebnissen stimmen die verantwortlichen Sicherheitsbehörden mit dem Veranstalter die sich gegebenenfalls aus der Prüfung des Konzepts ergebenden Anpassungserfordernisse ab. Die konkreten, sich aus der Bewertung ergebenden Sicherheitsanforderungen sind von der jeweiligen Veranstaltung abhängig. Örtlichkeit, Größenordnung, erwartete Besucherzahlen und deren Zusammensetzung sowie sonstige Parameter stellen Einflussfaktoren dar, die auf die Sicherheitsanforderungen an den Veranstalter direkte Auswirkungen haben. 5. Inwiefern erfordert die aktuelle Sicherheitslage zusätzliche beziehungsweise erhöhte Sicherheitsmaßnahmen seitens des Veranstalters? Gegebenenfalls welche Veränderungen sind dies und gab es bereits Anpassungen einschlägiger Vorschriften? Die Entwicklung der Sicherheitslage stellt einen sich stetig verändernden Prozess dar, der unter Einbeziehung aktueller Lageerkenntnisse ständig neu bewertet und fortgeschrieben werden muss. Eine Prognose, wie sich die Sicherheitslage im Sommer 2016 darstellen wird und welche konkreten Anforderungen daraus abzuleiten sind, ist derzeit weder möglich noch sinnvoll. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. Wie erfolgt die Koordination zwischen den privaten Veranstaltern der Fanfeste und den öffentlichen Sicherheitsbehörden? In der Vorbereitungsphase findet ein enger Austausch zwischen genehmigender Behörde, Sicherheitsbehörden und einem etwaigen Veranstalter eines Fanfestes statt. Darüber hinaus werden zu Beginn der jeweiligen Tagesveranstaltung regelmäßige Besprechungen durchgeführt, um aktuelle Erkenntnisse in die weitere Organisationsund Ablaufplanung einfließen zu lassen. Während der laufenden Veranstaltung besteht ständiger Kontakt zwischen Sicherheitsbehörden und Veranstalter, um auf Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2921 3 sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend reagieren zu können. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 7. Plant der Senat Ausgaben oder Einnahmen durch die Fanfeste anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016? 8. Plant der Senat einen Gebührenverzicht und/oder die kostenfreie Bereitstellung städtischer Parkflächen, wie für die Fanfeste 2012 und 2014 teilweise geschehen, für die diesjährigen Fanfeste anlässlich der Fußball -Europameisterschaft? Bei der Nutzung öffentlicher Wegeflächen können gegebenenfalls entsprechende Gebühren erhoben werden. Im Übrigen sind die Planungen noch nicht abgeschlossen.