BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2929 21. Wahlperiode 26.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 20.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Anpassung der Höchstwerte KdU – Fachanweisung zu § 22 SGB II Am 25. November 2015 wurde der neue Mietenspiegel veröffentlicht. Die Höchstwerte der Kosten der Unterkunft (KdU) machen eine Anpassung in der Fachanweisung zu § 22 SGB II notwendig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Die aktuelle Fachanweisung zu § 22 SGB II wurde bis dato nicht geändert . Wann ist eine Anpassung nach dem neuen Mietenspiegel vom November 2015 geplant und wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen ? 2. Wieso ist eine Anpassung bisher nicht erfolgt? Die Anpassung der Höchstwerte im Rahmen der Fachanweisung zu § 22 SGB II wird derzeit geprüft. Hierzu werden unter Beteiligung der für die Erstellung des Mietenspiegels zuständigen Behörde die Höchstwerte auf Grundlage des Mietenspiegels 2015 berechnet. Die Anpassung und die Veröffentlichung erfolgt umgehend im Anschluss. 3. Erhalten Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte nach SGB II rückwirkend die Anpassung, sofern eine Erhöhung stattfindet, erstattet? Wenn ja, wann? Wenn nein, wieso nicht? Eine Anpassung der Höchstwerte führt nicht unmittelbar zu einer Erhöhung des individuellen Leistungsanspruches, sondern verändert die Vorgaben zur Angemessenheit, wenn zum Beispiel eine Wohnung neu angemietet werden soll oder ein Mieterhöhungsverlangen vorliegt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. 4. Werden derzeit Kostensenkungsaufforderungen der KdU gegenüber Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten nach SGB II ausgesprochen? 5. Werden bereits laufende Kostensenkungsaufforderungen der KdU gegenüber Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten nach SGB II weiter verfolgt? Wenn ja, warum? Wenn nein, werden Betroffene darüber informiert und wie? 6. Gibt es Ausnahmen, in denen laufende Kostensenkungsaufforderungen weiterhin durchgeführt werden? Die zuständige Behörde hat Jobcenter team.arbeit.hamburg am 26. November 2015 gebeten, bis zum Inkrafttreten einer aktualisierten Fachanweisung keine weiteren Kostensenkungsaufforderungen auszusprechen. Darüber hinaus sollen laufende Kos- Drucksache 21/2929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tensenkungsverfahren nicht weiterverfolgt und bereits abgeschlossene Verfahren nicht umgesetzt werden. Jobcenter team.arbeit.hamburg wurde zudem gebeten, die betreffenden Leistungsberechtigten darüber schriftlich zu informieren. Von dieser Entscheidung ausgenommen sind Fälle, deren Nettokaltmieten 20 Prozent oder mehr über dem individuell geltenden Höchstwert liegen. 7. Nach welcher Regelung und der damit verbundenen Miethöchstgrenze dürfen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte aktuell eine neue Wohnung anmieten? Bitte differenzieren nach Altfällen und Neufällen. Siehe Drs. 21/2450. Im Übrigen besteht keine Unterscheidung zwischen „Altfällen“ und „Neufällen“. 8. Wie bewertet der Senat, die bis dato fehlende Anpassung und der Möglichkeit , dass Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte aus ihrem derzeitigen Regelsatz einen Teil der Miete selbst tragen müssen, obwohl der Mietanspruch möglicherweise seit Dezember 2015 ein höherer wäre? Zur Anpassung der Höchstwerte siehe Antwort zu 1. und 2. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. bis 6.