BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2967 21. Wahlperiode 02.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 25.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Zunehmende Bewaffnung auch in Hamburg? Äußerungen des Polizeipräsidenten im „Hamburger Abendblatt“ vom 21.1.16 zufolge ist in Hamburg die Zahl der Anträge auf den Kleinen Waffenschein seit den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht stark gestiegen. Der Kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff - und Schreckschusswaffen. Auch der Kleine Waffenschein ist an Voraussetzungen geknüpft: Die Antragsteller/-innen dürfen keine Vorstrafen (außer einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen) haben; die Waffen müssen fachgerecht aufbewahrt werden, das Mindestalter beträgt 18 Jahre, es darf keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit bestehen, und die „körperliche und geistige Eignung“ muss gegeben sein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Hamburger/-innen sind aktuell Inhaber/-innen des Kleinen Waffenscheins ? a. Wie haben sich die Zahlen seit 2013 entwickelt? Stichtag Inhaber eines Kleinen Waffenscheins in Hamburg 31.12.2015 4.606 31.12.2014 4.518 31.12.2013 4.903 Quelle: Nationales Waffenregister 2. Wie viele Anträge auf den Kleinen Waffenschein wurden im Jahr 2015 gestellt? Bitte nach Möglichkeit nach Monaten aufschlüsseln. Eine statistische Erhebung von Antragszahlen fand bis zum 31. Dezember 2015 nicht statt 3. Wie viele Anträge auf den Kleinen Waffenschein wurden seit dem 1.1.2016 gestellt? Ab Januar 2016 werden die Antragszahlen statistisch erfasst. Seit dem 1. Januar 2016 wurden 599 Anträge auf Erteilung des Kleinen Waffenscheins gestellt. 4. Wie werden die Voraussetzungen geprüft? Wie alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen die Antragsteller zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes und persönlich geeignet sein. Die Anforderungen werden entsprechend der §§ 5 und 6 Waffengesetz geprüft. Drucksache 21/2967 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie viele der 2015 gestellten Anträge wurden abgelehnt? Bitte nach Möglichkeit nach den Gründen aufschlüsseln. Siehe Antwort zu 2. 6. Sofern seit dem 1.1.2016 gestellte Anträge bereits beschieden wurden: Wie viele wurden abgelehnt? Bei den ab 1. Januar 2016 gestellten Anträgen, die bescheidungsreif waren, war bisher in keinem Fall ein Versagungsgrund festzustellen. 7. Wie viele Hamburger/-innen sind aktuell Inhaber/-innen des Waffenscheins , wie viele gleichzeitig im Besitz der Waffenbesitzkarten? a. Wie haben sich die Zahlen seit 2013 entwickelt? Stichtag Inhaber eines Waffenscheins in Hamburg 31.12.2015 174 31.12.2014 154 31.12.2013 138 Quelle: Nationales Waffenregister Alle Inhaber eines Waffenscheins sind auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte. 8. Aus Hessen wurde aufgrund einer Anfrage der SPD gerade bekannt, dass sich die Zahl legaler Schusswaffen im Besitz behördlich bekannter Neonazis von 14 im Jahr 2012 auf 90 im Jahr 2015 gesteigert hat. Wie viele legale Schusswaffen befanden sich Ende 2012, wie viele Ende 2015 im Besitz behördlich bekannter Neonazis in Hamburg? Personengebundene Hinweise im Sinne der Fragestellung sind in der Waffennachweisdatei nicht erfasst. Bei der Waffenbehörde (Justiziariat der Polizei, Abteilung 4) sind in den Jahren 2013 bis 2015 keine entsprechenden Hinweise eingegangen. Allerdings hat das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg (LfV) bereits im Dezember 2011 Überprüfungen entsprechender Personen aus der rechtsextremistischen Szene und einen Abgleich mit der Waffenbehörde vorgenommen. Zunächst in zehn Fällen waren daraufhin waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen beziehungsweise zurückgenommen, Waffen und Munition sichergestellt sowie Waffen - und Munitionsbesitzverbote ausgesprochen worden. In fünf von diesen Fällen haben diese Maßnahmen im Rechtsmittelverfahren Bestand gehabt und es wurden endgültige waffenrechtliche Maßnahmen getroffen. Grundlage war dabei jeweils die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf Basis des § 5 Absatz 2 WaffG. Die Waffenbehörde führt allerdings unabhängig von derartigen besonderen Maßnahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und auch später regelhaft im Abstand von drei Jahren bei allen Antragstellern und Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen Zuverlässigkeitsprüfungen durch. Im Rahmen dieser Regelüberprüfungen erfolgen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch Anfragen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu Erkenntnissen, die Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit begründen. In diesem Zusammenhang werden von der Hamburger Waffenbehörde auch Erkenntnisse zu extremistischen Taten einbezogen. Eine gesetzlich legitimierte Regelanfrage der Waffenbehörden beim Verfassungsschutz im Rahmen waffenrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist allerdings im Waffenrecht nicht vorgesehen. Unter den Voraussetzungen des Nationalen- Waffenregister-Gesetzes kann aber das LfV in begründeten Fällen die Daten aus dem Nationalen Waffenregister zu Personen aus der rechtsextremistischen Szene abrufen. Die Erkenntnisse zu diesen Personen werden dann der Waffenbehörde mitgeteilt, soweit sie offen dargestellt werden können.