BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2972 21. Wahlperiode 02.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht, Dirk Nockemann und Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 25.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Somalier bedrängt Zehnjährige in Hamburg Ohlstedt Am 7. Januar 2016 hat ein 23-jähriger Flüchtling aus Somalia, der zum damaligen Zeitpunkt in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung „Ohlstedter Platz“ in Hamburg untergebracht war, den Schulhof des Ohlstedter Gymnasiums in der Sthamerstraße betreten, wo er eine Zehnjährige ansprach. In ihrer kindlichen Naivität nicht dazu in der Lage, die Absichten des Mannes zu durchschauen, gab das Mädchen schließlich ihre Telefonnummer heraus. Nichts ahnend teilte es dem Somalier mit, am nächsten Tag um 14 Schulschluss zu haben. Als die Schülerin daraufhin in ihre Klasse zurückkehren wollte, nahm der Mann das Mädchen bei der Hand, berührte seine Hüfte und küsste es auf den Mund. Nachdem die Mutter des Kindes von dem Vorfall erfahren und noch am selben Tag die Polizei verständigt hatte, konnte der Somalier am nächsten Tag gegen 14 Uhr auf dem Gelände der Schule gefasst werden.1 Die Reaktionen auf diese Tat, die von den Medien als sexueller Missbrauch kolportiert wurden, fielen eindeutig aus. Andreas Dessel, Vorsitzender der SPD-Bürgerschaftsfraktion, forderte gar, den Mann unverzüglich auszuweisen , da jemand, der Kinder missbrauche, mit der vollen Härte des Gesetzes zu bestrafen sei und sein Bleiberecht in Deutschland verwirkt habe.2 Auch der kürzlich aus dem Amt geschiedene Innensenator Michael Naumann meldete sich unverzüglich zu Wort, indem er am 11.01.2016 gegenüber der Presse erklärte, straffällig gewordene Asylbewerber künftig schneller abschieben zu wollen, und falls nötig, die dafür erforderlichen Rahmen abzusenken . Bürgermeister Scholz deutete daraufhin an, diese Möglichkeit umgehend prüfen zu lassen. Angesichts des enormen medialen Widerhalls, den der Vorfall auslöste, dürften die Konsequenzen für Ernüchterung gesorgt haben, die sich aus diesem für den Täter ergeben. Denn nachdem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen eingeräumt hatte und daraufhin einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden war, setzte man ihn wieder auf freien Fuß. In der Begründung für diese Entscheidung erklärte die 1 Confer „Sicherer Kiez – neue Übergriffe“. „Hamburger Abendblatt“ vom 11.01.2016. 2 Confer „SPD-Politiker fordert Abschiebung nach mutmaßlichem Missbrauch einer Zehnjährigen “. „FOCUS Online“ vom 10.01.2016. Drucksache 21/2972 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Staatsanwaltschaft, dass in der Sache kein dringender Tatverdacht wegen sexuellen Missbrauchs und damit auch kein Haftgrund vorliege.3 Durch die milde Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten fühlen sich viele Menschen in Hamburg von der Justiz im Stich gelassen; dies gilt insbesondere für Eltern mit minderjährigen Kindern. Obwohl bekannt ist, dass die Hamburger Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung stets gewissenhaft wahrnimmt, besteht in dieser Sache zusätzlicher Klärungsbedarf . Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Straftat wird dem mutmaßlichen Täter vorgeworfen? Sexueller Missbrauch von Kindern und Beleidigung auf sexueller Basis. 2. Treffen die Medienberichte zu, denen zufolge der mutmaßliche Täter geständig ist? Der Beschuldigte hat die Aussage des Kindes teilweise bestätigt. 3. Wenn ja, treffen die Medienberichte zu, denen zufolge der geständige Täter nach Aufnahme der Personalien wieder auf freien Fuß gesetzt wurde? Ja. Im Übrigen siehe Drs. 21/2818. 4. Sind die Personalien des Täters zweifelsfrei festgestellt worden? Wenn ja, anhand welcher Belege? Ja. Der Beschuldigte hat sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen. 5. Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung durchgeführt? Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten bei der Polizei umfasste: Fertigung von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Dokumentation äußerlich wahrnehmbarer Merkmale, freiwillige Abgabe einer Speichelprobe. 6. Gibt es ein Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlichen Täter? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie ist der Stand der Ermittlungen? Es ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Akte liegt der Staatanwaltschaft derzeit zur weiteren Prüfung und Bewertung vor. 7. Steht der mutmaßliche Täter unter polizeilicher oder sonstiger Beobachtung seitens der öffentlichen Hand oder muss dieser einer regelmäßigen Meldepflicht nachkommen? Wenn nein, warum nicht? 8. Wie wird gewährleistet, dass der mutmaßliche Täter sich den weiteren Ermittlungen nicht entzieht? Eine Meldepflicht im Hinblick auf das Strafverfahren käme nur in Betracht, wenn ein Haftbefehl erlassen, sodann aber dessen Vollzug gemäß § 116 Absatz 1 Nummer 1 3 Confer „Schülerin geküsst – warum der Verdächtige noch frei ist“. „Hamburger Abendblatt“- Online vom 11.01.2016. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2972 3 StPO ausgesetzt worden wäre. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft liegen jedoch nicht vor. Vor diesem Hintergrund unterliegt der Beschuldigte keiner strafprozessualen Meldepflicht. 9. Wie wird seitens des Senats gewährleistet, dass der mutmaßliche Täter keine weiteren Taten dieser oder vergleichbarer Art begeht? Siehe Drs. 21/2818. 10. Trifft es zu, dass der mutmaßliche Täter in ein anderes Asylantenheim verlegt worden ist? Wenn ja, warum? Der Betroffene wurde am 8. Januar 2016 in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung verlegt, um einen möglichen weiteren Kontakt zu dem Mädchen zu unterbinden. 11. Ist der etwaige neue Standort der Polizei bekannt und wie lautet dieser? Ja. Darüber hinaus sieht der Senat aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von näheren Angaben ab. 12. Wenn ja, ist das dort beschäftigte Personal entsprechend informiert und sensibilisiert worden? Wenn nein, warum nicht? 13. Wie viele Straftaten sind der Polizei seit dem 01.01.2015 gemeldet worden , bei denen ein Sexualdelikt vorliegt und es sich bei dem oder den Täter(n)/Verdächtigen (Beschuldigten) um Asylant(en)/Asylbewerber/ Flüchtling(e) oder eine Person mit Migrationshintergrund handelt? Bitte anhand der Monate und innerhalb des Monats nach Asylant und „Person mit Migrationshintergrund“ unterscheiden. 14. Welche seelsorgerischen, psychologischen oder sonstigen Hilfestellungen oder Angebote wurden dem Opfer und dessen Familie seitens der öffentlichen Hand konkret angeboten? Wenn es keine Hilfestellungen oder Angebote der öffentlichen Hand gibt, warum nicht? 15. Sind die Umstände, unter denen es zu diesem Sexualdelikt kam, vollständig geklärt und welche Präventivmaßnahmen gibt es seitens der Polizei und anderen öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen , um derartigen Straftaten vorzubeugen?