BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2989 21. Wahlperiode 02.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 25.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Berliner U-Bahn –Täter aus Hamburg: Hat Resozialisierung versagt? Nach Medienberichten hat ein vorbestrafter 28-jähriger Mann aus Hamburg am 19.01.2016 eine 20-jährige Frau vor eine einfahrende U-Bahn in Berlin gestoßen. Die 20-jährige Frau verstarb. Seit dem Jahr 2000 bis 2015 soll der Täter bereits mehrfach in Hamburg und in den angrenzenden Landkreisen verschiedene Straftaten verübt haben. Im Jahr 2002 soll er sogar wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und neun Monaten Jugendhaft verurteilt worden sein, die er in der JVA Hahnöfersand absaß. Außerdem sei der Täter zeitweise in psychiatrischer Behandlung in Hamburg gewesen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welchen Jahren hat der 28-jährige Täter welche Straftaten in Hamburg begangen (bitte die genauen Orte der Taten nach Jahren und Ausgang der Verfahren darstellen)? Siehe Drs. 21/2958. 2. Wann wurde der zuständigen Behörde beziehungsweise zuständige Stelle bekannt, dass der Täter drogensüchtig ist und psychische Probleme hat? Gab es Erkenntnisse durch Auffälligkeiten in seinem Verhalten bei der Resozialisierung, während seines Aufenthalts in der JVA Hahnöfersand? Wenn ja, wodurch und wie wurde von wem darauf reagiert? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Informationen über den Betroffenen, die während eines etwaigen Aufenthalts in der JVA Hahnöfersand oder im Rahmen von sich anschließenden Maßnahmen der Resozialisierung erhoben worden sind, mitzuteilen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse und Auffälligkeiten von Gefangenen während der Haft in einer Gefangenenpersonalakte und gegebenenfalls im Datenerfassungssystem „Buchungs- und Abrechnungssystem für den Strafvollzug“ (BASIS-WEB) dokumentiert werden. Nach § 121 Absatz 1 HmbJStVollzG sind gespeicherte personenbezogene Daten fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen zu löschen. Nach den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsbestimmungen) in der letzten Fassung von Dezember 2009, laufende Nummer 823, sind Gefangenenpersonalakten zehn Jahre aufzubewahren. Im Übrigen siehe Drs. 21/2958. 3. Wurde der Täter nach seiner Entlassung aus der JVA Hahnöfersand durch zuständige Stellen, zum Beispiel der Straffälligenhilfe, eng betreut? Drucksache 21/2989 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, wie lange und durch wen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie viele Personen von welcher zuständigen Stelle haben den Täter in welchem Zeitraum mit welchem Ergebnis nach seiner Entlassung betreut (bitte gliedern nach Sachverständigen der Sozialen Dienste der Justiz und der Freien Straffälligenhilfe)? Welche Beobachtungen wurden festgehalten ? Siehe Antwort zu 2. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass gemäß der Aufbewahrungs - und Löschfristen aus der Aktenordnung der Bezirksämter vorhandene Akten fünf Jahre nach Fallabschluss beziehungsweise fünf Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit gelöscht beziehungsweise vernichtet werden müssen. Im Übrigen siehe Drs. 21/2958. 5. Seit wann wurde der Täter aus welchen Gründen, in welcher Klinik in Hamburg psychiatrisch betreut? Seit wann hatte die zuständige Behörde Kenntnis davon erhalten? Der Betroffene befand sich zuletzt im Zeitraum vom 1.1. bis zum 18.1.2016 freiwillig in stationärer Behandlung in der Asklepios Klinik Nord Ochsenzoll. Von dort wurde er wegen bei fehlender Behandlungsgrundlage und fehlender akuter Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen. Im Übrigen siehe Drs. 21/2958. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die Krankenhäuser den zuständigen Behörden grundsätzlich keine Auskunft darüber erteilen, wer bei Ihnen behandelt wird oder wurde. 6. War aus Erkenntnissen der zuständigen Behörde beziehungsweise der zuständigen Stellen absehbar, dass der Täter erneut Straftaten begehen würde? Wenn ja, seit wann und wodurch? Wenn nein, warum nicht? Hinsichtlich vorangegangener Straftaten siehe Drs. 21/2958. Eine Mitteilung darüber, ob absehbar war, „dass der Täter erneut Straftaten begehen würde“, würde eine Auseinandersetzung mit vermeintlich zuvor begangenen Taten voraussetzen und kann deshalb nicht erfolgen. 7. Sind aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde die bisherigen Maßnahmen, wie zum Beispiel der Bewährungshilfe, der Straffälligenhilfe in Hamburg, ausreichend, um solche Taten zu verhindern ? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht (bitte genau begründen)? Resozialisierungsmaßnahmen des Justizvollzuges sowie sich anschließende Maßnahmen der sozialen Dienste der Justiz sind von vornherein befristet; daran schließen sich die allgemeinen Hilfsangebote an, die in ihrem Angebotsspektrum – von einer möglichen früheren Freiheitsstrafe unabhängig – auf die jeweilige Lebenssituation der Klienten zugeschnitten sind. 8. Welche Konsequenzen zieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde aus dem Vorfall? Welche konkreten Maßnahmen werden von welcher Stelle nun ergriffen? Die Bewertung des Behördenhandelns ist noch nicht abgeschlossen. Entsprechend lässt sich noch keine Aussage dazu treffen, ob und welche Konsequenzen sich ergeben .