BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/299 21. Wahlperiode 19.05.15 Große Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse, Dr. Bernd Baumann, Dirk Nockemann, Dr. Joachim Körner, Detlef Ehlebracht, Andrea Oelschlaeger, Dr. Ludwig Flocken, Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 21.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Probleme der Hamburger Asyl- und Flüchtlingspolitik Mit Sorge nimmt die AfD-Fraktion zur Kenntnis, dass sich in Hamburg die Vorfälle häufen, in denen Asylbewerber beziehungsweise Flüchtlinge im Mittelpunkt stehen. Die Missstände in der Asyl- und Flüchtlingspolitik lassen sich nicht länger leugnen. Die Hamburger Bürger spüren, dass die Situation sich immer weiter verschärft, die Politik gleichzeitig aber zu wenig unternimmt, um den Problemen abzuhelfen. Dabei befinden sich Deutschland und Hamburg am Rande ihrer Aufnahmefähigkeit – und Teile der Bevölkerung am Rande ihrer Aufnahmewilligkeit. Dies sollte uns alle alarmieren. Die AfD-Fraktion hält diese Versäumnisse des Senats insbesondere deshalb für verantwortungslos, weil sie nicht nur Leib, Leben und Wohlergehen aller Asylbewerber und Flüchtlinge bedrohen, sondern den Personen, die tatsächlich aufgrund politischer Verfolgung oder Krieg nach Europa fliehen, unerträgliche Zustände zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Beantwortung erfolgt teilweise aufgrund von Auskünften des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): 1. Wie viele Asylanträge wurden 2015 bisher in Hamburg gestellt; wie viele Asylanträge erwartet der Senat im Gesamtjahr? Bis 30. April 2015 wurden nach Angaben des gemäß § 5 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Durchführung der Asylverfahren zuständigen BAMF 3.306 Asylanträge in Hamburg gestellt. Das zuständige BAMF erwartet für das Gesamtjahr 2015 nach seiner jüngsten Prognose vom 7. Mai 2015 circa 450.000 Asylanträge, deswegen rechnet der Senat ebenfalls mit weiteren Steigerungen für Hamburg. 2. Wie lang ist die Gesamtdauer eines Asylverfahrens in Hamburg derzeit im Schnitt? Wie lange dauerte ein Asylverfahren in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich? Wodurch kommt es aktuell zu Verzögerungen des Verfahrens? Beabsichtigt der Senat, Maßnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren zu ergreifen? Wenn ja, welche und wann? Wenn nicht, aus welchen Erwägungen? Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. In wie vielen Fällen verzögerte sich jeweils in den vergangenen drei Jahren ein Asylverfahren aufgrund mangelnder Bereitschaft des Asylbewerbers zu der nach §§ 48, 49, 82 AufenthG geschuldeten Kooperation? Welche Sanktionen stehen der zuständigen Behörde in solchen Fällen gegenüber dem Asylbewerber zur Verfügung? In wie vielen Fällen ist jeweils in den letzten drei Jahren von diesen Gebrauch gemacht worden ? In wie vielen Fällen ist davon abgesehen worden und warum? Wie beurteilt der Senat die Nützlichkeit von Sanktionen gegen Verletzungen der Pflichten aus §§ 48, 49, 82 AufenthG? Nach Angaben des zu den Fragen 2. und 3. wegen seiner alleinigen Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren beteiligten BAMF betrug die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer in Hamburg im Jahr 2012: 14,4 Monate, 2013: 11,3 Monate, 2014: 10,9 Monate. Im Jahr 2015 (Durchschnittswert Januar – April 2015) dauerte das Asylverfahren in Hamburg im Schnitt 3,9 Monate. Diese verkürzte Verfahrensdauer erklärt sich aus der prioritären Bearbeitung der vielen schnell positiv beziehungsweise negativ entscheidbaren Anträge aus den Herkunftsländern Syrien, Irak einerseits sowie dem Westbalkan andererseits. Bei anderen Herkunftsländern kann es gegebenenfalls zu längeren Verfahrenszeiten kommen. Im Übrigen siehe BT.-Drs. 18/4581. Darüber hinausgehende Daten zu den angefragten Sachverhalten liegen weder dem BAMF noch Hamburger Behörden vor. 4. Wie viele ausreisepflichtige Personen halten sich zurzeit in Hamburg auf, und wie viele waren es jeweils in den drei Vorjahren? Bei wie vielen dieser Personen wurde die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (Duldung ), und bei wie vielen geschah dies in den drei Vorjahren? Welche der in § 50a AufenthG normierten Gründe zieht der Senat jeweils in welchem zahlenmäßigen Umfang heran, um Abschiebungen vorübergehend auszusetzen? Wie viele Personen sind aktuell jeweils seit über drei, sechs, zwölf, 24 und 36 Monaten ausreisepflichtig? Ab welchem Zeitpunkt nach Verstreichen der Ausreisefrist i.S.d. § 50 Absatz 2 AufenthG hält die zuständige Behörde die freiwillige Ausreise für nicht gesichert und die Ausreisepflicht somit nach § 58 Absatz 1 AufenthG für vollziehbar ? 5. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen halten sich zurzeit in Hamburg auf? Wie verhielt es sich damit jeweils in den drei Vorjahren? Wie viele von ihnen sind aktuell jeweils seit über drei, sechs, zwölf, 24 und 36 Monaten vollziehbar ausreisepflichtig? Angaben zur Zahl der ausreisepflichtigen Personen, der Inhaber einer Duldung sowie zu den Duldungsgründen nach § 60a AufenthG sind den folgenden Übersichten zu entnehmen: Inhaber einer Duldung Ausreisepflichtige zum 31.3.2015 4.624 6.832 zum 31.3.2014 4.570 6.483 zum 31.12.2013 4.367 6.359 zum 31.3.2012 3.969 5.727 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR) Duldungssachverhalte zum 31.3.2015 zum 31.3.2014 zum 31.12.2013 zum 31.12.2012 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 12 16 11 12 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 94 932 2.880 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 3 Duldungssachverhalte zum 31.3.2015 zum 31.3.2014 zum 31.12.2013 zum 31.12.2012 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 2.654 2.153 1.093 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 1.613 1.216 210 3.792 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern nach § 60a Abs.2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 151 103 11 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 7 6 6 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 4 7 8 4 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 3 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 86 136 147 153 Gesamt 4.624 4.569 4.366 3.968 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR) Der Zeitpunkt, ab dem die zuständige Behörde die freiwillige Ausreise für nicht gesichert hält, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Datenbank des Fachverfahrens der Hamburger Ausländerverwaltung ermöglicht keine Auswertungen zur Ermittlung der Zeiträume, in denen eine (vollziehbare) Ausreisepflicht durchgehend bestand. Auch Angaben zur Zahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen liegen in einer statistisch auswertbaren Form nicht vor und können bei einer Gesamtzahl von circa 6.800 ausreisepflichtigen Personen in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. 6. Wie viele Plätze stehen in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen im Sinne des § 62a Absatz 1 AufenthG in Hamburg für Abschiebungshäftlinge zur Verfügung? Wie viele davon wurden in den vergangenen zwölf Monaten jeweils für den Vollzug der Abschiebungshaft beansprucht? Wurden hierfür in diesem Zeitraum darüber hinaus Kapazitäten anderer Hafteinrichtungen benötigt? Wenn ja, wie viele? Inwiefern und aus welchen Erwägungen erachtet der Senat die aktuellen Kapazitäten für den Vollzug der Abschiebungshaft als bedarfsgerecht? Beabsichtigt der Senat, zusätzliche Abschiebungshaftplätze zu schaffen? In Hamburg stehen keine speziellen Abschiebungshafteinrichtungen im Sinne des § 62a Absatz 1 AufenthG zur Verfügung. Abschiebungshaft wurde bis Juli 2014 in einer gesonderten Abteilung innerhalb der JVA Billwerder vollzogen. Es standen dort 35 Haftplätze zur Verfügung. Im Übrigen siehe Drs. 21/231. Die Überlegungen zu einer norddeutschen Kooperation bei der Bereitstellung der erforderlichen Abschiebungshaftplätze sind weiterhin noch nicht abgeschlossen. 7. In wie vielen Fällen ist die Durchführung einer überwachten Ausreise im Sinne des § 58 Absatz 3 AufenthG in diesem und in den letzten drei Jahren jeweils vergeblich versucht worden? In wie vielen dieser Fälle ist anschließend keine Abschiebungshaft im Sinne des § 62 AufenthG verhängt worden; welche Maßnahmen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung stattdessen ergriffen? Falls überhaupt keine Maßnahmen ergriffen wurden: Mit welcher Begründung ist dies jeweils unterblieben? Zu den vollzogenen und gescheiterten Rückführungen siehe die folgende Übersicht: Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 20 14 20 13 20 12 vorbereitete Rückführungen 2001 1187 832 gescheiterte Rückführungen 697 463 319 vollzogene Rückführungen gesamt 1304 724 513 davon Abschiebungen 334 233 204 davon Zurückschiebungen in Drittstaat 118 86 55 davon Rückführungen mit Grenzübertrittsbescheinigungen 852 405 254 vollzogene Amtshilfefälle von Hamburg 7 8 10 vollzogene Amtshilfefälle für Hamburg 1 3 1 vollzogene Rückführungen aus Haft 117 136 160 davon aus Abschiebungshaft 45 78 108 davon aus Strafhaft 72 58 52 Zu der Zahl der Fälle, in denen nach dem Scheitern eines Abschiebungsversuchs Abschiebungshaft verhängt wurde, liegen keine statistischen Erhebungen vor. Eine Ermittlung dieser Zahl durch eine gesonderte Auswertung der 1.479 Fälle, in denen in den letzten drei Jahren Rückführungen scheiterten, ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ist Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Personen, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, werden zunächst rechtlich beraten und aufgeklärt. Gegebenenfalls ergeben sich aus dem Gespräch tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse (Krankheiten, Rechtsmittel , Eingabe), die einer Ausreise entgegenstehen. Liegen keine Ausreisehindernisse vor, werden die Konsequenzen einer Abschiebung verdeutlicht (Wiedereinreisesperre nach § 11 AufenthG, Kostenfolgen nach § 66 AufenthG et cetera). Regelhaft wird den Betroffenen zunächst die Gelegenheit eingeräumt, sich selbstbestimmt zur Rückführung am Flughafen einzufinden. In Fällen, in denen ein solcher Selbststellungstermin am Flughafen ohne nachvollziehbaren Grund nicht wahrgenommen wird, kann es in dazu geeigneten Einzelfällen anstelle einer Abschiebungshaft zu einer Direktabschiebung kommen. 8. Ist dem Senat bekannt, bei wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Flüchtlingen, gegen die keine Haft angeordnet wurde, derzeit ein Sicherungshaftgrund im Sinne des § 58 Absatz 3 AufenthG vorliegt? Weshalb wird in diesen Fällen von der Anordnung der Sicherungshaft abgesehen ? Zu der Zahl der Fälle vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, bei denen keine Haft angeordnet wurde, derzeit aber ein Sicherungshaftgrund nach § 62 Absatz 3 AufenthG vorliegt, liegen keine statistischen Erhebungen vor. Eine Ermittlung dieser Zahl durch eine gesonderte Auswertung bei rund 6.800 Ausreisepflichtigen (siehe Antwort zu 2. und 3.) ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bei der richterlichen Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 62 Absatz 3 AufenthG allein löst nicht notwendig die Anordnung der Haft aus, wenn der Zweck der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 5 Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann, siehe § 62 Absatz 1 AufenthG sowie Antwort zu 7. 9. Welche Kosten entstehen der Stadt durch Asylbewerber und Flüchtlinge insgesamt und pro Kopf? Wie hoch sind in diesem Zusammenhang die Ausgaben für die Unterbringung, Immobilien, Sozialleistungen und die Durchführung der Asylverfahren? In welchen anderen relevanten Bereichen entstehen der Stadt darüber hinaus Kosten? Gibt es Unterschiede bei den Kosten für abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltserlaubnis und Asylbewerbern oder Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis? Wie viele Kosten entstehen der Stadt insbesondere bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen einerseits und nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Personen andererseits? Siehe Drs. 20/12697. Zu den Schülerjahreskosten siehe im Übrigen Haushaltsplan 2015/2016 Einzelplan 3.1, Seiten 41 fortfolgende. 10. Wie viele politische Verfolgte im Sinne des Art. 16a GG und Kriegsflüchtlinge werden derzeit jeweils in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne des §§ 44 fortfolgende AsylVfG und anderen Sammelunterkünften untergebracht (bitte Anzahl je Einrichtung nach Altersgruppe, Herkunftsland , Aufenthaltsdauer aufschlüsseln)? Wie viele ausreisepflichtige Personen sind in den jeweiligen Einrichtungen untergebracht (bitte Anzahl je Einrichtung nach Altersgruppe, Herkunftsland, Aufenthaltsdauer aufschlüsseln ), und bei wie vielen dieser Personen ist die Ausreise vollziehbar (bitte Anzahl je Einrichtung nach Altersgruppe, Herkunftsland, Aufenthaltsdauer aufschlüsseln)? Inwiefern ist der Verzicht auf deren dortige Unterbringung rechtlich und tatsächlich möglich oder unmöglich? Zum Stichtag 31. März 2015 ergab eine Datenbankabfrage des Einwohner-Zentralamtes , dass 365 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG (Asylberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde) in einer Einrichtung der Zentralen Erstaufnahme untergebracht waren. Darüber hinaus waren 394 Inhaber einer Duldung (die gemäß § 60a Absatz 3 AufenthG ausreisepflichtig sind) in einer Einrichtung der Zentralen Erstaufnahme untergebracht. Eine nähere Zuordnung war nicht möglich. In der Folgeunterbringung bei f & w fördern & wohnen – Anstalt öffentlichen Rechts – (f & w) sind mit Stichtag 31. März 2015 insgesamt 6.853 Zuwanderer ohne längerfristig gesichertem Aufenthaltsstatus und 2.886 Zuwanderer mit gesichertem Aufenthaltsstatus in insgesamt 74 Wohnunterkünften untergebracht. Eine differenzierte Darstellung in Sinne der Fragestellung wird bei f & w nicht erfasst. Eine gesonderte Datenbankabfrage zu allen sonstigen Sammelunterkünften war in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Ein Verzicht auf eine Unterbringung ausreisepflichtiger Personen ist rechtlich nicht möglich. Die Unterkunft gehört zu den Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), für die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AsylbLG auch bei vollziehbarer Ausreisepflicht eine Leistungsberechtigung besteht. 11. Wie wird verfahren, wenn trotz zusätzlichen Bedarfs seitens der Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis in Erstaufnahmeeinrichtungen und anderen Sammelunterkünften keine Plätze zur Unterbringung mehr frei sind? Wie wird mit Asylbewerbern ohne Aufenthaltserlaubnis verfahren, wenn für die Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen keine Kapazitäten mehr verfügbar sind? Die zuständigen Behörden erfüllen die gesetzliche Verpflichtung, ausreichende Unterbringungskapazitäten zur Verfügung zu stellen (siehe Antwort zu 10.). Bei der Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen handelt es sich um eine Schutzmaßnahme nach dem SGB VIII, die keinen Aufschub duldet. Wenn die verfügbare Platzkapazität erschöpft ist, werden vorhandene Einrichtungen durch Zustellen von Betten und Inanspruchnahme von bisher anders genutzten Räumen überbelegt. Außerdem werden ad hoc Unterbringungen an anderen Orten, zum Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Beispiel in Einrichtungen bei freien Trägern der Jugendhilfe oder beim LEB oder in Pensionen beziehungsweise Boardinghouses organisiert. In der übrigen Erst- und Folgeunterbringung werden Platzkapazitäten – soweit dies möglich ist, in beschleunigten Verfahren – akquiriert beziehungsweise in vorhandenen Unterkünften vorübergehend zusätzliche Platzkapazitäten zur Verfügung gestellt. Ersatzweise werden Erweiterungen der Erstaufnahmeeinrichtungen für eine Übergangszeit zur Versorgung genutzt. 12. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat ergriffen, um Brandstiftung an Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber zu unterbinden (bitte aufgeschlüsselt nach Einrichtung)? Falls der Senat Maßnahmen ergriffen hat: Warum haben die Maßnahmen bei der Flüchtlingsunterkunft in Hammerbrook versagt und was gedenkt der Senat dagegen in Zukunft zu tun? Die Sicherheit der Unterkünfte ist durch Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes gewährleistet. Auflagen der Bezirksämter und seitens der Feuerwehr hinsichtlich der baulichen Anforderungen und der technischen Ausstattung im Hinblick auf Brandschutz in den Einrichtungen werden umgesetzt. In den Erstaufnahmeeinrichtungen sind zudem Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Betreibers sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes 24 Stunden am Tag vor Ort. Zu den Aufgaben des Ordnungsdienstes gehören regelmäßige Kontrollgänge im Objekt sowie die Zugangskontrolle zur Einrichtung. Im Falle eines Feuers ist eine schnelle Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sichergestellt. Darüber hinaus gewährleistet die Polizei eine regelmäßige Präsenz im Umfeld der Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge in der Stadt. Insbesondere die Einrichtung in Hammerbrook ist darüber hinaus durch eine besondere Einfriedung, den ständigen Einsatz eines Sicherheitsdienstes mit Zugangskontrollen zum Gelände und einer besonderen Gebäudesituation gekennzeichnet. Die Hintergründe des Brandes in der Einrichtung sind derzeit Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens . Den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für die Zukunft kann derzeit nicht vorgegriffen werden. Bei der Brandstiftung in Hammerbrook handelt es sich um ein außergewöhnliches Ereignis. Es gilt als sicher, dass eine im Objekt befindliche Person den Brand gelegt hat. Kurzfristig wurde darauf mit einem Verbot von Feuerzeugen in der Einrichtung reagiert, das auch im Rahmen des Möglichen und rechtlich Zulässigen kontrolliert wurde. Eine lückenlose Kontrolle der Betreuten ist nicht möglich. Im Übrigen wird zu den Brandschutzmaßnahmen in den Unterkünften der Folgeunterbringung auf Drs. 20/10888 verwiesen. 13. Laut Kriminalstatistik bestand 2014 gegenüber mehr als jedem siebten Nichtdeutschen der Verdacht, eine oder mehrere Straftaten begangen zu haben; 2013 war nur knapp jeder neunte tatverdächtig. Kann die zuständige Behörde darüber Auskunft geben, worauf dieser rapide Anstieg ausländischer Tatverdächtiger zurückzuführen ist? Falls nein, wieso wurden diesbezüglich keine Untersuchungen angestellt ? Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wird nach bundeseinheitlichen Richtlinien geführt. „Nichtdeutsche Tatverdächtige“ werden in der PKS über das Merkmal „Staatsangehörigkeit “ erfasst. In der PKS werden in der Gruppe „Nichtdeutsche Tatverdächtige“ folgende sich in Deutschland aufhaltende Ausländer erfasst: - freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, - Diplomaten, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 7 - Arbeitnehmer und Selbstständige mit einem Aufenthaltstitel, - aufenthaltsberechtigte ausländische Familienangehörige, - Schüler und Studenten, - Touristen und Durchreisende, - Asylbewerber, - geduldete Ausländer, - Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie - Personen, die sich unerlaubt in Deutschland aufhalten. Im Jahr 2013 betrug der Anteil der nicht deutschen Tatverdächtigen an der amtlich in Hamburg gemeldeten nicht deutschen Bevölkerung in Hamburg 11,1 Prozent, im Jahr 2014 betrug der Anteil 12,8 Prozent. Dabei ist zu bedenken, dass sämtliche in der PKS registrierten nicht deutschen Tatverdächtigen (also auch zum Beispiel Besucher, Touristen oder Pendler) ins Verhältnis zur amtlich gemeldeten nicht deutschen Bevölkerung gesetzt werden. Daher lassen sich konkrete Aussagen zum Anteil der nicht deutschen Tatverdächtigen mit Wohnsitz in Hamburg an der nichtdeutschen Wohnbevölkerung nicht ableiten. Aus Sicht der Polizei beruht der Anstieg im Wesentlichen auf der Zunahme der Straftaten gegen das Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Freizügigkeitsgesetz/EU, die fast ausschließlich von nicht deutschen Tatverdächtigen begangen werden können. 14. Inwiefern wirkt sich der Anstieg der Flüchtlinge in Hamburg auf die Tatverdächtigenbelastung von Ausländern insgesamt aus? Konzediert der Senat eine Korrelation zwischen Asylbewerber- beziehungsweise Flüchtlingsstatus und der Wahrscheinlichkeit einer Begehung von Straftaten? Soweit ein Teil der als Flüchtlinge/Asylbewerber in Hamburg aufhältlichen Personen durch die Begehung von Straftaten auffällt, ist eine verallgemeinernde Korrelation zwischen dem Aufenthalt von Menschen, die Schutz vor Verfolgung und Krisen in ihren Herkunftsländern suchen, und der Begehung von Straftaten nicht herzustellen. Die Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) ist die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils (jeweils ohne Kinder unter acht Jahren). In der PKS wird das Merkmal „Asylbewerber“ oder „Flüchtling“ für nicht deutsche Tatverdächtige nicht gesondert erfasst; in der Bevölkerungsstatistik werden Merkmale zum Aufenthaltsstatus der nicht deutschen Bevölkerung nicht erfasst. Die Berechnung einer TVBZ im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich; im Übrigen siehe Antwort zu 13. 15. Werden bloß geduldete ausreisepflichtige Ausländer einerseits und vollziehbar Ausreisepflichtige andererseits im Rahmen der kriminalstatistischen Erhebung der Tatverdächtigenbelastung in die zugrunde liegende Zahl der nicht deutschen Bevölkerung eingerechnet oder bleiben sie als Personen ohne Aufenthaltserlaubnis unberücksichtigt? Die Daten der von der Fragestellung umfassten Personengruppen fließen in die Zahl der nicht deutschen Tatverdächtigen der PKS ein, in die Zahl der nicht deutschen Bevölkerung Hamburgs, soweit die Personen in Hamburg meldebehördlich erfasst sind. Die Bevölkerungsstatistik für Hamburg enthält nicht Touristen, Durchreisende, grenzüberschreitende Berufspendler, sich unerlaubt in Hamburg aufhaltende Ausländer, Stationierungsstreitkräfte und ähnliche Personen. Im Übrigen siehe Antworten zu 13. und 14. 16. Laut Kriminalstatistik sind sowohl Heranwachsende als auch Ausländer überproportional häufig tatverdächtig. Wie hat sich die Tatverdächtigenbelastung bei heranwachsenden Ausländern in den letzten drei Jahren Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 entwickelt? Falls der zuständigen Behörde hierzu Daten vorliegen: Welche besonderen Maßnahmen hat sie mit welcher Begründung zur Eindämmung derselben Kriminalität in diesem Zeitraum getroffen, um dem etwaigen Befund eines Anstiegs Rechnung zu tragen? Falls der zuständigen Behörde hierzu keine Daten vorliegen: Weshalb wird hierüber keine Statistik geführt und inwiefern hält die zuständige Behörde es nicht für erforderlich, zur Verfolgung einer planvollen Kriminalpolitik gegenüber heranwachsenden Ausländern gesonderte Erhebungen zu deren Straffälligkeit vorzunehmen? Die Entwicklung der TVBZ der nicht deutschen Heranwachsenden ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr TVBZ 2012 23.256 2013 30.337 2014 36.428 Für die Berechnung der TVBZ werden die Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember des Vorjahres zugrunde gelegt. Durch die Korrektur der Bevölkerungszahlen auf Grundlage des Zensus 2011 (vorläufige Ergebnisse der Fortschreibung mit Stand vom 15. Oktober 2014) ist eine Vergleichbarkeit der TVBZ ab dem Jahr 2013 mit den Vorjahren nicht mehr möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 13. sowie zu 25.a. und b. 17. Aus welchen Erwägungen heraus verzichtet die zuständige Behörde darauf, die Tatverdächtigen in der polizeilichen Kriminalstatistik nach Ethnien aufzuschlüsseln? Falls es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt: Beabsichtigt der Senat, eine Änderung der Gesetzeslage in der Bürgerschaft anzuregen? Wenn nein, warum? Bei der Polizei Hamburg werden Daten über täterbezogene Ethnien- oder Religionszugehörigkeit nicht gesondert erhoben. Die Aufnahme eines Vermerks zur Ethnie in der PKS wurde im Jahr 2005 im Rahmen der 50. Arbeitstagung der Kommission Polizeiliche Kriminalstatistik diskutiert und vor allem wegen der sehr geringen Aussagekraft der per Selbstauskunft zu erhebenden Daten sowie des Umfangs der hierzu durch die Polizei zu erfassenden Daten einstimmig durch die Länder abgelehnt. Der Senat teilt diese Einschätzung. 18. Wie hat sich die Tatverdächtigenbelastung in den letzten drei Jahren bei solchen Asylbewerbern und Flüchtlingen entwickelt, die nicht wegen mangelnder Aufenthaltsberechtigung in der zugrunde gelegten Bevölkerungsgröße unerfasst bleiben? Falls der zuständigen Behörde hierzu Daten vorliegen: Welche besonderen Maßnahmen hat sie mit welcher Begründung zur Eindämmung derselben Kriminalität in diesem Zeitraum getroffen, um dem etwaigen Befund eines Anstiegs Rechnung zu tragen ? Falls der zuständigen Behörde hierzu keine Daten vorliegen: Wieso wird hierüber keine Statistik geführt und inwiefern hält die zuständige Behörde es nicht für erforderlich, zur Verfolgung einer planvollen Kriminalpolitik gegenüber Flüchtlingen gesonderte Erhebungen zu deren Straffälligkeit vorzunehmen? Siehe Antworten zu 13. bis 15. Im Übrigen sieht die Polizei für ihre Aufgabenerfüllung keinen Bedarf, entsprechende Daten zu erheben; die erforderlichen Maßnahmen richten sich an aktuellen Lageerkenntnissen und Lagebewertungen der polizeilichen Fachdienststellen aus. 19. Ist der zuständigen Behörde bekannt, a. welche Delikte beziehungsweise zumindest welche Gewaltvorfälle an den einzelnen Erstaufnahmeeinrichtungen und in sonstigen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 9 Sammelunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge verübt wurden ? b. bei welchen Delikten, in denen es sich beim Opfer um einen Asylbewerber oder Flüchtling handelt, ein anderer Asylbewerber oder Flüchtling tatverdächtig ist? Falls nein, wieso wird hierüber keine Statistik geführt? Falls ja, wie viele Delikte beziehungsweise Gewaltvorfälle sind in den letzten drei Jahren und bisher in diesem Jahr in den besagten Einrichtungen einerseits und unter Beteiligung von Flüchtlingen auf Tatverdächtigen- und Opferseite andererseits registriert worden (bitte nach Jahren, Deliktstypen und bei Frageteil a. zusätzlich nach Einrichtungen aufschlüsseln)? Welche Maßnahmen werden zurzeit ergriffen, um der Begehung solcher Delikte vorzubeugen? Inwiefern und aus welchen Erwägungen hält der Senat diese für ausreichend? Daten zur Kriminalität in Flüchtlings- oder Asylbewerberunterkünften werden bei der Polizei statistisch nicht gesondert erhoben. In der PKS erfolgt die räumliche Erfassung in ihrer kleinsten Einheit nach Ortsteilen. Nach Art der Tatörtlichkeit wird nicht weiter differenziert. Flüchtlings- oder Asylbewerberunterkünfte werden somit als Tatort nicht gesondert erfasst. Bei der Opfererfassung wird die Staatsangehörigkeit nicht erhoben. Für die Beantwortung der Fragestellungen wäre eine Auswertung sämtlicher Vorgänge des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die händische Durchsicht mehrerer Hunderttausend Hand- und Ermittlungsakten ist in der für die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bei der Staatsanwaltschaft liegen ebenfalls keine statistisch gesicherten Erkenntnisse zu (Gewalt-)Delikten in oder im Umfeld von Erstaufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Sammelunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlingen vor. Im Vorgangsverwaltungs - und -bearbeitungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA wird der Umstand, ob es sich beim Tatort um eine der genannten Einrichtungen oder deren Umfeld handelt, nicht registriert. Gleiches gilt für die Frage, ob der Täter und/oder das Opfer Asylbewerber oder Flüchtling ist, sodass auch hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Es müssten daher zur Beantwortung dieser Frage jedenfalls sämtliche wegen des Vorwurfs einer vorsätzlichen Körperverletzung beziehungsweise vorsätzlichen Tötung, einer Raub- oder Erpressungs- sowie Sexualstraftat geführte Verfahren1 aus den Aktenzeichenjahrgängen 2012 bis 2015 händisch ausgewertet werden. Insoweit handelt es sich um die folgende Anzahl von Verfahren2: Az-Jahrgang Verfahren ggn. Beschuldigte (Js) Unbekanntsachen (UJs) 2012 22.561 6.861 2013 21.083 7.044 2014 21.396 6.133 2015 (bisher) 6.288 1.791 1 Abgefragt wurden hier nicht sämtliche Tatbestände aus dem entsprechenden Deliktsbereich, sondern nur die, die naheliegend infrage kommen, was für die vorsätzlichen Körperverletzung die §§ 223, 224, 226, 227 StGB, für die vorsätzlichen Tötungen die §§ 211, 212, 213 StGB, für Raub- und Erpressungsdelikte die §§ 249, 250, 251, 252, 253, 255 StGB und im Bereich der Sexualdelikte die §§ 177, 179 StGB sind. Darüber hinaus kommen als Gewaltdelikte insbesondere auch Straftaten gemäß §§ 176, 176a, 239, 239a, 239b, 240, 241 StGB oder Verstöße gegen das WaffG in Betracht. 2 Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA; Stand: 22.04.2015. Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Angesichts der vorgenannten Aktenanzahl ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit weder eine Beiziehung der Akten noch die Verfahrensauswertung möglich. Das Einwohner-Zentralamt erhält Mitteilungen der Betreiber f & w fördern und wohnen AöR (f & w) beziehungsweise Deutsches Rotes Kreuz (DRK) über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen der Zentralen Erstaufnahme. Hierzu gehören auch Straftaten. Es erfolgt jedoch keine statistische Erhebung dieser Mitteilungen oder Auswertung nach Delikten beziehungsweise dem Aufenthaltsstatus der Opfer beziehungsweise Tatverdächtigen. Insgesamt sind im Zeitraum 2013 bis einschließlich April 2015 für die Einrichtungen der Zentralen Erstaufnahme 134 besondere Vorkommnisse mit Gewaltanwendung registriert (Handgreiflichkeiten, Auseinandersetzungen mit Gegenständen und Suizidversuche). Eine gesonderte Auswertung – auch für die weiteren 74 Wohnunterkünfte der Folgeunterbringung – ist in der für die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Aus Sicht der zuständigen Behörden ist eine Statistik im Sinne der Fragestellungen nicht erforderlich. Im Rahmen der täglichen Lagebeurteilung der Polizei werden auch die Einrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber betrachtet. Nach Auffassung der Polizei ist – im Gegensatz zu Statistiken – die Beschaffung und Bewertung polizeilich relevanter täglicher Lageinformationen für die Veranlassung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen wesentlich zuverlässiger. Auffällige Kriminalitätsschwerpunkte in den Unterkunftsbereichen hat die Polizei bisher nicht festgestellt; allerdings erregen herausragende Einzelfälle besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen immer lageangepasst und am Einzelfall orientiert. Bei der Aufgabe, die Sicherheit an und in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften zu gewährleisten, arbeitet die Polizei eng mit den Betreibern der Unterkünfte sowie mit den privaten Sicherheitsdiensten zusammen; im Übrigen siehe für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen auch Drs. 20/14477. Lage- und einzelfallabhängig wurden und werden Präventions- und Repressionsmaßnahmen unter Ausschöpfung aller gefahrenabwehrrechtlichen und strafprozessualen Möglichkeiten durchgeführt, insbesondere: - lageabhängige uniformierte Präsenzstreifen durch die Polizei in der näheren Umgebung der Einrichtungen, - Kontaktaufnahme und regelmäßiger Informationsaustausch der Polizei mit den von Straftaten betroffenen Bürgern sowie Bürgern, bei denen das Sicherheitsgefühl aufgrund unterschiedlichster Anlässe beeinträchtigt ist, - Initiierung von Gesprächsrunden seitens der Verantwortlichen der Einrichtungen für betroffene/interessierte Bürger unter Teilnahme der Polizei sowie - Durchführung von Präventionsgesprächen unter Mitwirkung von Kultur- und Sprachmittlern durch aufsuchende Polizeiarbeit in den Einrichtungen durch den polizeilichen Jugendschutz. Sofern es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt, erhält die Ausländerbehörde davon Kenntnis und berücksichtigt diese Informationen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. In der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung wird eine gesonderte Statistik zu Straftaten nicht geführt, da der Aufenthalt dort zeitlich begrenzt ist und sich die Belegung in den Unterkünften schnell verändert. Insofern können, verglichen zum Aufwand, aus einer solchen Statistik kaum relevante Rückschlüsse gezogen werden. Das Sozialmanagement der Betreiber f & w und DRK informiert die Bewohner über einzuhaltende Regeln. Es fungiert als Streitschlichter und Konfliktberater und sorgt für einen friedlichen Umgang miteinander. Fehlverhalten wird im Rahmen der Möglichkeiten sanktioniert (Verlegung, Wegweisung). 20. Erkennt der Senat Anhaltspunkte dafür, dass bei der Kriminalität zwischen Asylbewerbern oder Flüchtlingen mitunter ein Zusammenhang Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 11 zwischen der Ethnie beziehungsweise der Religion von Tätern und Opfern besteht? Wie positioniert sich der Senat insbesondere zu Überlegungen der rot-schwarzen Koalition in Harburg, künftig ethnische, religiöse und kulturelle Kriterien bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu berücksichtigen? Konflikte zwischen Asylbewerbern oder Flüchtlingen ergeben sich nach Einschätzung der zuständigen Behörden regelmäßig aus alltäglichen Situationen (zum Beispiel Streitigkeiten aus Anlass von Ruhestörung), die dann eskalieren. Im engeren Sinne religiöse oder ethnische Hintergründe lösen nur im Ausnahmefall Konflikte aus. Im Rahmen der Belegung wird versucht auf kulturelle, ethnische und politische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Dies ist allerdings durch den bestehenden Unterbringungsdruck deutlich schwieriger als in der Vergangenheit. Die alleinige Unterbringung von Volksgruppen in speziellen Einrichtungen ist nicht vorgesehen und wird auch nicht als positiv bewertet. Im Übrigen siehe Antwort zu 17. sowie 19 a. bis 20. 21. Hat der Senat insbesondere Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen christliche Asylbewerber oder Flüchtlinge Opfer von Straftaten werden, und ob diese häufiger von Kriminalität betroffen sind als andere Asylbewerber oder Flüchtlinge? Wenn nein: Warum werden vom Senat keine Daten über die Situation christlicher Asylbewerber oder Flüchtlinge erhoben? Der Polizei liegen solche Erkenntnisse nicht vor, siehe auch Antwort zu 17. Eine opferbezogene Erfassung der Religionszugehörigkeit für alle Straftatengruppen ist für die polizeiliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. 22. Beabsichtigt der Senat, an sämtlichen oder zumindest an besonders stark durch Gewaltvorfälle beeinträchtigten Flüchtlingsunterkünften verstärkt Polizeikräfte zu stationieren? Falls nein, mit welcher Begründung lehnt er eine solche Schutzmaßnahme ab? Siehe Antwort zu 20. Darüber hinaus ist aus Sicht der Polizei die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen im Sinne der Fragestellung nach derzeitiger Lageeinschätzung nicht gegeben. Die Lageeinschätzung wird im Rahmen des ständigen Auftrages der Polizei fortlaufend überprüft . 23. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befinden sich derzeit in Hamburg a. in welcher Erstversorgungseinrichtung (bitte Anzahl je Einrichtung nach Altersgruppe, Aufenthaltsdauer und Herkunftsland getrennt darstellen)? b. in welcher Folgeunterbringung (für die Unterbringungsart wie zum Beispiel § 30, § 34 oder § 35 SGB VIII bitte Anzahl nach Altersgruppe , Aufenthaltsdauer und Herkunftsland getrennt darstellen)? Nach welchen Kriterien bestimmt sich, welche umF zusammen in einer der verschiedenen Erstversorgungseinrichtungen beziehungsweise einem der Heime im Sinne des § 35 SGB VIII untergebracht werden? Inwieweit wird bei dieser Zuweisung Rücksicht auf das Alter, die Herkunftsländer , die Religion oder sonstige soziale Umstände der umF genommen ? Zu Anzahl, Herkunft und zu den Einrichtungen siehe Anlagen 1 und 2. Das Einreisedatum wird in der Jugendhilfeakte nicht erfasst, es ist somit auch nicht auswertbar. Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Hilfen zur Erziehung als Folgeunterbringung unterliegen einer Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung werden auch die in der Frage genannten Aspekte berücksichtigt. 24. Ist der zuständigen Behörde bekannt, a. welche Delikte beziehungsweise zumindest welche Gewaltvorfälle an den einzelnen Erstversorgungseinrichtungen und in den Heimen für die Betreuung von umF verübt wurden? b. bei welchen Delikten, in denen es sich beim Opfer um ein umF handelt , ein anderer umF tatverdächtig ist? Falls nein, wieso wird hierüber keine Statistik geführt? Falls ja, wie viele Delikte sind von der Polizei in den letzten drei Jahren und bisher in diesem Jahr einerseits an den verschiedenen Erstversorgungseinrichtungen und in den Heimen, in denen umF betreut werden, und andererseits unter Beteiligung von Flüchtlingen auf Tatverdächtigenund Opferseite registriert worden (bitte nach Jahren, Deliktstypen und bei Frageteil a. nach Erstversorgungseinrichtungen beziehungsweise Heimen aufschlüsseln)? Welche Maßnahmen werden zurzeit ergriffen, um der Begehung solcher Delikte vorzubeugen? Inwiefern und aus welchen Erwägungen hält der Senat diese für ausreichend? Siehe Antwort zu 19. a bis 20. In der PKS wird das Merkmal „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ (UMF) nicht gesondert erfasst. Im Übrigen ist nach Feststellungen der Polizei der Großteil der UMF polizeilich nicht auffällig. Nach den Erkenntnissen der Polizei fällt eine relativ kleine Gruppe hochdelinquenter UMF insbesondere durch Eigentumsdelikte in der Hamburger Innenstadt und körperliche Auseinandersetzungen untereinander in den Einrichtungen auf. Der Umgang mit delinquenten UMF stellt die an der Bekämpfung von Jugendkriminalität beteiligten Behörden und Ämter vor besondere Herausforderungen; diese Gruppe der UMF ist oftmals mit den in Hamburg etablierten Jugendhilfe-, Bildungs- und Integrationsmaßnahmen nicht erreichbar. Die Polizei reagiert auf hochdelinquentes Verhalten mit der Ausschreibung der Jugendlichen als Intensivtäter beziehungsweise sogenannte Obachttäter mit besonderem Bedarf einer behördenübergreifenden Befassung. Für UMF, die erhebliche Straftaten begehen und bei denen Anhaltspunkte für eine Strafunmündigkeit vorliegen, regt die Polizei konsequent Altersgutachten bei der Staatsanwaltschaft an. Die rechtlichen Möglichkeiten einer Aufenthaltsbeendigung solcher Personen werden konsequent verfolgt. Mit dem Handlungskonzept „Handeln gegen Jugendgewalt“ (Drs. 20/5972) verfügt Hamburg seit vielen Jahren über ein behördenübergreifendes System von aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die von Verbindlichkeit geprägt sind und ein frühzeitiges und effektives Angebot von Hilfe und Unterstützung, aber auch erforderlicher Intervention und Sanktion zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden für UMF, die besondere Jugendhilfebedarfe und schulische Bedarfe aufweisen, unter der Federführung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration in Kooperation mit Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Gesundheitsbehörde und Schule behördenübergreifend einzelfallbezogene Maßnahmenpakete erarbeitet; siehe Drs. 20/14252. Die Maßnahmen werden seitens der Polizei als ausreichend erachtet. Der Rückgriff auf die langjährig bewährten Strukturen des Konzeptes „Handeln gegen Jugendgewalt “ ermöglicht jederzeit behördenübergreifend adäquat und im Rahmen der vorhandenen Ressourcen auf fortgesetztes gewalttätiges Verhalten von UMF reagieren zu können. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 13 Auch der Staatsanwaltschaft liegen zu den erfragten Delikten keine Erkenntnisse vor, da auch im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Umstand, ob Täter oder Opfer unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind, nicht registriert wird. Da unspezifisch nach Delikten/Gewaltvorfällen durch und zum Nachteil unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gefragt wird, müssten zur Beantwortung dieser Frage zu den in der Fußnote 1 genannten Normen alle Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2012 bis 2015 aus denjenigen Hauptabteilungen händisch ausgewertet werden, in denen wegen dieser Straftatvorwürfe Verfahren gegen Jugendliche geführt werden. Hierbei handelt sich um die Hauptabteilungen IV, VI und VII der Staatsanwaltschaft Hamburg, mithin um die folgende Anzahl von Verfahren3: Aktenzeichenjahrgang Anzahl Verfahren gegen Beschuldigte (Js) 2012 6.402 2013 6.149 2014 5.950 2015 (bisher) 1.754 Auch hier ist weder eine Beiziehung der Akten noch die erforderliche Verfahrensauswertung in der zur Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich. Zur erzieherischen Praxis in den Erstversorgungseinrichtungen des LEB wie auch in allen seinen anderen Einrichtungen gehört das Verdeutlichen von Normen. Straftaten werden nicht geduldet, sondern pädagogisch bearbeitet und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt. Darüber hinaus wird durch eine wertschätzende, persönliche Ansprache und Fürsorge ein deeskalierendes Klima geschaffen. Die Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass das geschilderte Vorgehen unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen erfolgreich ist. 3 Hier gilt erneut die Anmerkung aus der Fußnote 2. Gegen jugendliche Beschuldigte wird zudem noch in der HA V ermittelt. Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Anlage 1 Frage 24 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Folgeeinrichtungen nach Hilfeform und Altersgruppen, sowie die Staatsangehörigkeit der unbegleiteten Minderjährigen 4 Rechtsparagraph der Hilfe 6 bis u.9 9 bis u.12 12 bis u.15 15 bis u.18 gesamt § 19 8 § 30 85 § 33 1 1 § 34 1 28 173 § 35 110 Summe: 1 29 377 407 Staatsangehörigkeit afghanisch 114 ägyptisch 115 somalisch 58 guineisch 27 eritreisch 31 iranisch 6 syrisch 14 unbekannt 4 guinea-bissauisch 2 algerisch 5 gambisch 3 marokkanisch 4 malisch 2 palästinensisch 3 beninisch 2 indisch 3 russisch 1 ivorisch 1 nigerianisch 2 angolanisch 3 mauretanisch 1 nigrisch 1 sierra-leonisch 1 irakisch 2 montenegrinisch 1 senegalesisch 1 Summe: 407 4 Datenbankauswertung JUS-IT zum Stichtag 31.03.2015 (Datenbestand 02.05.2015). zu F ra ge 2 4 U M F in E rs tv er so rg un g D at en st an d: 2 9. 4. 20 15 Kinder- und Jugendnotdienst KJND - Mädchenhaus Erstversorungs- einrichtung 1 Erstversorungs- einrichtung 2 Erstversorungs- einrichtung 3 Erstversorungs- einrichtung 4 Erstversorungs- einrichtung 5 Erstversorungs- einrichtung 6 Erstversorungs- einrichtung A2 Erstversorungs- einrichtung A3 Erstversorungs- einrichtung A4 Erstversorungs- einrichtung A5 Freie Träger, andere Orte Einrichtungen des LEB Außenstelle Altersfeststellung Gesamt A uf en th al ts da ue r bi s zu 9 0 Ta ge 90 10 4 15 10 2 5 4 5 4 14 20 3 10 20 21 6 zw is ch en 9 0 un d 15 0 Ta ge 5 10 11 14 7 19 7 24 8 5 11 0 m eh r a ls 1 50 T ag e 4 7 16 25 8 19 27 23 6 40 22 20 21 7 G es am t 94 10 16 41 46 10 38 38 47 17 78 20 33 35 20 54 3 A lte rs gr up pe 11 u nd jü ng er 2 3 6 11 12 2 3 5 10 13 2 1 3 6 14 10 1 4 4 3 3 1 1 7 1 35 15 21 5 4 9 13 2 7 6 8 5 21 4 7 4 2 11 8 16 38 2 6 21 26 8 21 24 35 11 50 14 8 15 14 29 3 17 19 2 2 7 4 7 7 4 1 6 2 4 1 4 70 G es am t 94 10 16 41 46 10 38 38 47 17 78 20 33 35 20 54 3 H er ku nf ts la nd A fg ha ni st an 31 5 6 12 15 16 17 19 8 33 16 10 18 11 21 7 Ä gy pt en 7 3 6 14 2 7 11 8 9 12 3 1 83 A lb an ie n 6 2 3 2 13 Al ge rie n 4 3 1 1 1 10 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/299 15 Anlage 2 U M F in E rs tv er so rg un g D at en st an d: 2 9. 4. 20 15 Kinder- und Jugendnotdienst KJND - Mädchenhaus Erstversorungs- einrichtung 1 Erstversorungs- einrichtung 2 Erstversorungs- einrichtung 3 Erstversorungs- einrichtung 4 Erstversorungs- einrichtung 5 Erstversorungs- einrichtung 6 Erstversorungs- einrichtung A2 Erstversorungs- einrichtung A3 Erstversorungs- einrichtung A4 Erstversorungs- einrichtung A5 Freie Träger, andere Orte Einrichtungen des LEB Außenstelle Altersfeststellung Gesamt Ar m en ie n 1 1 Ät hi op ie n 1 1 2 Be ni n 1 1 Bu rk in a- Fa so 1 1 Er itr ea 9 1 1 4 1 6 3 2 7 1 1 36 G am bi a 1 2 3 1 1 8 G ui ne a 4 5 2 1 4 2 1 19 Ira k 6 1 1 1 2 1 12 Je m en 1 1 Li by en 1 1 2 M ar ok ko 2 1 4 5 12 N ig er ia 1 1 Pa ki st an 1 1 Pa lä st in a 1 1 2 S om al ia 14 3 2 7 5 11 7 13 6 12 4 84 S yr ie n 7 4 2 1 5 7 5 3 1 35 Ts ch ad 1 1 Tu ne si en 1 1 G es am t 94 10 16 41 46 10 38 38 47 17 78 20 33 35 20 54 3 Q ue lle : L E B Drucksache 21/299 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 299ga_Text 299ga_Antwort_Anlage_2