BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2993 21. Wahlperiode 02.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 25.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Altersschätzung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge (III) (Minderjährige) unbegleitete Flüchtlinge, die ihr Alter nicht nachweisen können und bei denen Zweifel über die Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit besteht, müssen sich einem Verfahren der Altersbestimmung/Schätzung unterziehen. Die Bestimmung des Alters erfolgt nach Auskunft des Senats in Drs. 21/1025 anhand einer Panoramaschichtaufnahme der zahntragenden Anteile der Kieferknochen. In bestimmten Fällen, in denen sich diese Untersuchung als nicht ausreichend für eine Altersbestimmung erweist, wird zusätzlich eine Röntgenaufnahme vom Handskelett vorgenommen. Ebenfalls kann eine Untersuchung des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenkes zur Einschätzung des Verknöcherungsstadiums des Schlüsselbein-Knochenendes (mediale Epiphyse) mittels konventionellem Röntgen beziehungsweise gegebenenfalls zusätzlicher Computertomographie erfolgen. Ferner findet „(...)eine Inaugenscheinnahme der bezüglich einer Abschätzung des Entwicklungs- beziehungsweise Reifezustandes maßgeblichen Partien der Körperoberfläche, insbesondere bei männlichen Probanden der Gesichtsregion und der Achselhöhlen sowie der Genitalregion statt. Bei weiblichen Probanden erfolgt eine Inspektion des Entwicklungszustandes der Brustdrüsen.“ (Zitat Drs. 21/1025). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der Senat das Verfahren der Altersbestimmung (minderjähriger) unbegleiteter Flüchtlinge verändert? Wenn ja, in welcher Hinsicht? Wenn nein, warum nicht? Zum 1. November 2015 sind Änderungen des SGB VIII in Kraft getreten. Der neu eingeführte § 42 f SGB VIII sieht als Regelverfahren die Altersfeststellung über Ausweispapiere oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vor. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen . In Hamburg wird seit dem 01. November 2015 entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung verfahren. 2. Welche Konsequenzen hat das Verweigern eines Teils der oben erläuterten Untersuchung und in welchen Fällen führt die Verweigerung dieser Untersuchung zu einem Ausschluss aus dem Jugendhilfesystem? Siehe Drs. 21/816. Drucksache 21/2993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Flüchtlinge ohne amtliche Papiere gaben im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 an, minderjährig und unbegleitet zu sein? (Bitte monatlich aufschlüsseln nach Geschlecht.) 4. Wie viele der unter Frage 3. aufgeführten Flüchtlinge wurden für a) ohne Zweifel minderjährig, b) für minderjährig nach Klärung von Zweifeln durch Altersschätzungsverfahren , c) für volljährig ohne Zweifel, d) für volljährig nach Klärung von Zweifeln durch Altersschätzungsverfahren und e) für volljährig aufgrund fehlender Mitwirkung beim Verfahren der Altersschätzung begutachtet? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln.) Der für die Inobhutnahme zuständige Fachdienst Flüchtlinge führt keine abrufbereite Statistik über vorgelegte Dokumente. Eine konkrete Auswertung entsprechend der Fragestellung würde die Durchsicht und Prüfung der Unterlagen von über 5.000 Personen erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/2731.