BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3007 21. Wahlperiode 02.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 26.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Steuerung der öffentlichen Unternehmen – Aufsichtsrat von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) (2) f & w ist derzeit das mit Abstand am stärksten wachsende öffentliche Unternehmen der Stadt. Die Mitarbeiteranzahl hat sich in kurzer Zeit fast verdoppelt und im Zuge der deutlichen Erhöhung von Kapazitäten in der öffentlichrechtlichen Unterbringung werden zahlreiche langfristige Verträge abgeschlossen . Diese haben für das Unternehmen und damit auch für die Stadt Hamburg langfristige finanzielle Folgen. Vor diesem Hintergrund erscheint fragwürdig, dass die auch bei vielen anderen Beteiligungsunternehmen im Aufsichtsrat vertretene Finanzbehörde seit September 2014 keinen Vertreter mehr in den Aufsichtsrat von f & w entsendet und dass die in der Sitzung des Ausschusses Öffentliche Unternehmen am 22.09.2015 von den Senatsvertretern zugesagte Überprüfung dieser Entscheidung offenbar gar nicht erfolgt ist. Ohne Frage verlangt die hohe Anzahl der in Hamburg zu versorgenden Flüchtlinge schnelles und flexibles Handeln sowie eine großen Einsatz vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von f & w. Gleichzeitig muss jedoch auch gewährleistet sein, dass Compliance-Risiken begrenzt werden und dass die Stadt beim Abschluss von Verträgen nicht wirtschaftlich benachteiligt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann hat der Aufsichtsrats von f & w im Jahr 2015 jeweils getagt? Wie lange dauerten jeweils die Sitzungen? 1. 29.04.2015 13.00 bis 16.00 2. 24.06.2015 09.00 bis 11.45 3. 30.09.2015 08.00 bis 11.00 4. 16.12.2015 13.00 bis 16.15 2. Hat der Aufsichtsrat von f & w Ausschüsse eingesetzt? Wenn ja, welche und mit jeweils welcher Besetzung? Wann haben diese Ausschüsse im Jahr 2015 jeweils getagt? Der Aufsichtsrat hat gemäß § 7 Absatz 7 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR einen Finanz-, Organisations- und Personalausschuss gebildet (FOP), dem zwei Senatsvertreter und eine Mitarbeitervertreterin angehören. Der FOP tagt vor den Aufsichtsratssitzungen und hat die Aufgabe, diese vorzubereiten. Der FOP-Ausschuss hat wie folgt getagt: 15.04.2015 09.00 bis 16.00 Drucksache 21/3007 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 03.06.2015 09.00 bis 14.00 16.09.2015 09.00 bis 14.10 02.12.2015 12.00 bis 18.00 Außerdem gab es einen Beschluss des FOP im schriftlichen Umlaufverfahren. 3. Gemäß dem f & w-Anstaltsgesetz bedürfen der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze der Zustimmung des Aufsichtsrats. 3.1. Wie hoch sind derzeit die vom Aufsichtsrat bestimmten Zeit- und Wertgrenzen im Einzelnen? Wann wurden die Grenzen zuletzt in welchem Umfang geändert? Gemäß der vom Senat am 17. Oktober 2000 beschlossenen Satzung in der aktuellen Fassung vom 18. Januar 2006 sind die Grenzen unverändert wie folgt festgelegt (§ 7 Absatz 2 Ziffer 2): „…ab einer Dauer von fünf Jahren und einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von mindestens 200.000 DM/100.000 Euro“. 3.2. Wie vielen Änderungen und Abschlüssen von Miet- und Pachtverträgen hat der Aufsichtsrat im Jahr 2015 zugestimmt? Welche Informationen lagen dem Aufsichtsrat dabei in welcher Form jeweils vor? Dem Abschluss von zwölf zustimmungsbedürftigen Mietverträgen hat der Aufsichtsichtrat im Jahr 2015 zugestimmt. Außerdem wurde im Jahr 2015 der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages zugestimmt. Der Aufsichtsrat erhält jeweils eine Beschlussvorlage, welche insbesondere Aussagen über Mietdauer, Miethöhe, Wohnund Nutzflächen, Platzzahlen, Ausstattungskosten sowie mögliche Umbau- und Rückbaukosten enthält. 3.3. Erfolgte die Zustimmung zu den Verträgen jeweils vor Unterzeichnung der Verträge oder standen die Verträge unter einem Zustimmungsvorbehalt ? Wenn nein, warum nicht? Die Zustimmung zu den zwölf Mietverträgen erfolgte entweder vor Unterzeichnung der Verträge oder in den Verträgen war ein Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats enthalten . 3.4. Gab es Fälle, in denen Verträge nicht dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt wurden? Wenn ja, welche und warum? Dem Aufsichtsrat wurden im Jahr 2015 alle zustimmungsbedürftigen Mietverträge zur Zustimmung vorgelegt. 4. Gemäß dem f & w-Anstaltsgesetz bedarf die Aufnahme von Krediten ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze der Zustimmung des Aufsichtsrats. 4.1. Wie hoch ist derzeit die vom Aufsichtsrat bestimmte Wertgrenze? Wann wurde sie zuletzt in welchem Umfang geändert? Gemäß der vom Senat am 17. Oktober 2000 beschlossenen Satzung in der aktuellen Fassung vom 18. Januar 2006 sind die Grenzen unverändert wie folgt festgelegt (§ 7 Absatz 2 Ziffer 4): „…mit einer Laufzeit von über einem Jahr ab 100.000 DM/50.000 Euro, wenn sie über den im Wirtschaftsplan genehmigten Kreditrahmen hinausgehen“. 4.2. Wann hat der Aufsichtsrat im Jahr 2015 jeweils welcher Kreditaufnahme zugestimmt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3007 3 Der Aufsichtsrat hat am 30.09.2015 der Aufnahme von Krediten in Höhe von 250 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen der Kapazitätserweiterung für die öffentliche Unterbringung mit einer entsprechenden Bürgschaftsgewährung durch die Freie und Hansestadt Hamburg zugestimmt (gemäß Drs. 21/1395). Der Aufsichtsrat hat am 24.06.2015 der Kreditaufnahme zur Finanzierung des Neubauprojektes Jenfelder Au für den Geschäftsbereich der Eingliederungshilfe in Höhe von 4,2 Millionen Euro zugestimmt. 4.3. Wann und in welcher Form war der Aufsichtsrat mit der in 2015 erfolgten Bürgschaftszusage der Freien und Hansestadt Hamburg über 100 Millionen Euro zur Besicherung der Fremdfinanzierung von f & w befasst? Der Aufsichtsrat hat am 30.09.2015 die Geschäftsführung von f & w im Rahmen ermächtigt, Verhandlungen mit Banken zwecks Kreditaufnahme im Sinne der Drs. 21/1395 der Hamburgischen Bürgerschaft aufzunehmen. In diesen Verhandlungen sind die Einzelheiten zur Bürgschaftszusage mit den zuständigen Behörden geklärt worden. Am 16.12.2015 wurden dem Aufsichtsrat die Ergebnisse der Verhandlungen zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5. Gemäß dem f & w-Anstaltsgesetz bedürfen die Schaffung und Aufhebung von Wohnunterkünften der Zustimmung des Aufsichtsrats. 5.1. Wann und in welcher Form wurde im Jahr 2015 jeweils der Schaffung und Aufhebung von Wohnunterkünften durch den Aufsichtsrat zugestimmt? Die Eröffnungen von 28 neuen Wohnunterkünften der öffentlichen Unterbringung wurden dem Aufsichtsrat im Jahr 2015 zur Zustimmung vorgelegt. Der Aufsichtsrat erhält jeweils eine Beschlussvorlage mit einer ausführlichen Beschreibung der geplanten Einrichtung, welche insbesondere Aussagen über Baukosten, Mietdauer, Miethöhe, Wohn- und Nutzflächen, Platzzahlen, Ausstattungskosten sowie möglichen Umbauund Rückbaukosten enthält. Es gab im Jahr 2015 keine Beschlüsse zu Schließungen von Wohnunterkünften. 5.2. Gab es Fälle, in denen die Schaffung oder Aufhebung von Wohnunterkünften nicht dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt wurden ? Wenn ja, welche und warum? Nein. 6. In welcher Form und ab welcher Grenze wird der Aufsichtsrat von f & w beim Abschluss von Anstellungsverträgen sowie bei weiteren Verträgen von wesentlicher Bedeutung beteiligt? Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist gemäß § 7 Absatz 4 Ziffer 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR i.V.m. § 7 Absatz 1 Ziffer 4 der Satzung bei der Bestellung und Abberufung von Leitungsmitgliedern erforderlich, die mindestens nach Vergütungsgruppe I MTV oder außertariflich bezahlt werden sollen. Bei wesentlichen Änderungen der Vertragsbedingungen der genannten Leitungsmitglieder ist der Aufsichtsrat ebenfalls zu befassen. Nach § 7 Absatz 1, Ziffer 1 der Satzung von f & w bedürfen der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung der Zustimmung des Aufsichtsrates. 7. Wann und in welchem Umfang ist im Zuge der Expansion von f & w seit Anfang 2014 die Innenrevision des Unternehmens im Einzelnen verstärkt worden? Die Innenrevision ist seit 2014 personell nicht verstärkt worden.