BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3010 21. Wahlperiode 02.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding (FDP) vom 26.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) – Zuschlagssätze für dezentralen Versorgungsaufwand Der Senat hat der Bürgerschaft mit Drs. 21/2678 die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2015 – 2019 vorgelegt. Darin sind unter anderem die Gesamtergebnispläne für die genannten Jahre aufgeführt. In diesen werden neben Zahlungsströmen auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen wie Abschreibungen und Rückstellungszuführungen berücksichtigt. Dies geschieht insbesondere mit Blick auf die „bilanzielle Schuldenbremse“, nach der ab spätestens 2025 die Trendumkehr bei der Entwicklung des stark negativen Eigenkapitals der Stadt geschafft werden soll. Hierzu ist der Verlust beim Bilanzergebnis, welcher 2014 noch fast 2 Milliarden Euro betrug und 2015 gemäß fortgeschriebenem Haushaltsplan auf 1,64 Milliarde Euro verringert werden sollte, um jährlich mindestens circa 180 Millionen Euro zu reduzieren. Laut Finanzbericht zum Haushaltsplan 2015/2016 wird in den Ergebnisplänen der kalkulatorische Versorgungsaufwand, der sich insbesondere aus den notwendigen Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für aktive Beschäftigte ergibt, auf Basis eines Zuschlagssatzes von 32 Prozent auf die Beamtenbezüge sowie 3 Prozent auf die Angestelltengehälter dezentral in den Einzelplänen veranschlagt. Nach den Daten eines mittlerweile vorliegenden aktuarischen Gutachtens seien jedoch Zuschlagssätze von 46 Prozent beziehungsweise 8 Prozent realistischer. Deswegen sollte für die Aufstellung des kommenden Doppelhaushalts eine entsprechende Anpassung der Zuschlagssätze avisiert werden.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es zutreffend, dass die FHH ab 2015 jährlich per Saldo etwa 550 bis 580 Millionen Euro den Versorgungsrückstellungen zuzuführen hat2? a. Inwieweit entsprechen diese im Finanzbericht 2015/2016 genannten Zuführungsbeträge – auch vor dem Hintergrund der zuletzt vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsrückstellungen in der Bilanz der FHH – noch der aktuellsten Sach- und Kenntnislage? b. Aus welchen Gründen sind sie zwischenzeitlich in circa welchem Umfang anzupassen? (Bitte jahresweise auflisten.) 1 Vergleiche Finanzbericht 2015/2016, Seite 46. 2 Vergleiche Tabelle 14 Finanzbericht 2015/2016, Seite 44. Drucksache 21/3010 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ja, siehe Drs. 21/2678. Für den Jahresabschluss 2015 wird ein versicherungsmathematisches Gutachten zu den Versorgungsrückstellungen mit Prognosewerten für die Folgejahre erstellt, die bei der Haushaltsplanaufstellung 2017/2018 berücksichtigt werden. c. Bis circa wann ist – unter der Prämisse eines konstanten Diskontierungszinses und eines zahlenmäßig etwa gleich groß bleibenden aktiven Personalkörpers – mit einem strukturellen Bedarf an Nettozuführungen zu den Versorgungsrückstellungen zu rechnen? Wann beziehungsweise ab welchem Wert wird folglich deren Umfang hoch genug ausgewiesen sein? Dies ist seit 2015 der Fall. Die im Haushaltsplan 2015/2016 veranschlagten Zuführungen zu den Versorgungsrückstellungen entsprechen den Beträgen, die sich aus einem versicherungsmathematischen Gutachten ergeben. 2. Inwieweit spiegelt sich der derzeit in etwa gleicher Höhe dezentral in den Einzelplänen veranschlagte Versorgungsaufwand für die aktiven Beschäftigten3 in dem oben genannten Betrag von 550 bis 580 Millionen Euro Versorgungsrückstellungzuführung wider? Der dezentral veranschlagte Versorgungsaufwand in Form von Zuschlagsätzen ist ein Anteil an der Gesamtzuführung zu den Versorgungsrückstellungen. 3. Fällt die Höhe der aus dem dezentral veranschlagten Versorgungsaufwand finanzierten Rückstellungszuführungen entsprechend höher aus, wenn statt 32 Prozent und 3 Prozent die eingangs dargestellten Zuschlagssätze von 46 Prozent und 8 Prozent verwendet werden? a. Wenn nein, warum nicht? Aus welchen Gründen empfehlen sich die aus den Daten des aktuarischen Gutachtens abgeleiteten höheren Zuschlagssätze dann? b. Wenn ja, auf welche jährliche Höhe belaufen sie sich dann etwa? Inwieweit ist Tabelle 15 im Finanzbericht 2015/2016 dann anzupassen , zumal aus dem zentral veranschlagten Versorgungsaufwand im EP 9.2 die laufenden Versorgungszahlungen finanziert werden und hier somit keine gegenläufige Absenkung des Ansatzes möglich erscheint? (Bitte jahresweise auflisten.) Ja. Die Höhe des im Haushalt abzubildenden Gesamtaufwands für Versorgung wird dadurch nicht berührt. Es ändert sich jedoch seine Aufteilung in einen (wachsenden) Teil, der den Versorgungsaufwand für Aktive abbildet und bei den Behörden zu veranschlagen ist, und einen (sinkenden) Anteil für Passive, der als Aufwand im Einzelplan 9.2 verbleibt (siehe Finanzbericht 2015/2016, Seite 46). Im Übrigen ist die Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs 2017/2018 noch nicht abgeschlossen. 4. Mit welchen Zuschlagssätzen für den dezentralen Versorgungsaufwand wurde in der aktuell vorliegenden mittelfristigen Finanzplanung (Drs. 21/2678) kalkuliert? Mit den für die Haushaltsplanung 2015/2016 gültigen Zuschlagsätzen. 5. Wie hoch liegen die Zuschlagssätze der Hochschulen, mit denen im Haushaltsplan 2015/2016 gerechnet wurde4? a. Inwieweit bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen Hochschulen ? b. Wie genau setzen sich die Zuschlagssätze jeweils zusammen? 3 Vergleiche Tabelle 15 Finanzbericht 2015/2016, Seite 47 beziehungsweise Kennzahl B_283_06_002. 4 Vergleiche Fußnote Nummer 17 im Finanzbericht 2015/2016, Seite 47. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3010 3 Die Zuschlagsätze für die Hochschulen einschließlich des Landesbetriebes „Staatsund Universitäts-bibliothek Hamburg Carl von Ossietzky“ betragen gleichermaßen für beamtete Beschäftigte 30 Prozent auf das Gehalt und für die tariflich Beschäftigten 9 Prozent auf die Entgelte und Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen. Die Zuschlagsätze sind ein einheitlicher Wert. 6. Gibt es Landesbetriebe, deren Zuschlagssätze von denen der Behörden abweichen? Wenn ja, welche Landesbetriebe betrifft dies und wie hoch liegen die Zuschlagssätze dort jeweils? Ja, siehe Antwort zu 5. a. und b.