BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3046 21. Wahlperiode 05.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 28.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Hort und Nachmittagsbetreuung in der GBS – Was hat sich geändert? Bis zum 1. August 2013 wurden rund 14.000 Schulkinder und etwa 1.300 Vorschüler in Horten betreut, bevor die Kita-Gutscheine für die Nachmittagsbetreuung im Hort abgeschafft wurden. Die schrittweise Abschaffung des Hortsystems hatte drei Jahre zuvor mit der Einführung der Ganztägigen Bildung und Betreuung (GBS) begonnen, bei der die Nachmittagsbetreuung der Schüler von Kita-Trägern übernommen wurde. Viele Eltern waren gegen die abrupte Abschaffung des Hortsystems, da bei dem rasanten flächendeckenden Ausbau der Ganztagsschulen die Qualität auf der Strecke blieb. Doch trotz massiver Kritik zog Senator Rabe zum 31. Juli 2013 den Schlussstrich unter den Hort. Noch heute bestehen erhebliche Mängel, vor allem im Hinblick auf die Personal - und Raumausstattung sowie die Essensversorgung, deren Beseitigung die Volksinitiative „Guter Ganztag für Hamburgs Kinder“ fordert. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Rahmenbedingungen der damaligen Hortbetreuung von der jetzigen GBS abweichen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Finanzierung der Hortbetreuung erfolgte auf Grundlage des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV). Der LRV sieht vor, dass die Refinanzierung der pädagogischen Personalausstattung sowie der Sachmittel für alle Träger von Tageseinrichtungen auf einheitlicher Grundlage pauschaliert erfolgt. Die Finanzierung der GBS-Nachmittagsbetreuung erfolgt auf Grundlage des Landerahmenvertrages „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe“ (LRV GBS), der sich eng an den Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ anlehnt, dabei aber die schulspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt. Dies vorausgeschickt, beantwortet die zuständige Behörde die Fragen wie folgt: 1. Wie stellte sich die Ausstattung mit pädagogischem Fachpersonal, unterteilt nach Leitungs- und Erziehungswochenstunden, pro Hortkind vor dem 1. August 2013 dar und wie stellt sich diese pro Kind in der Nachmittagsbetreuung der GBS dar? Leitungs- und Erziehungswochenstunden pro Hortkind in Personalwochenstunden: Hort-Leistungsart Leitung Erziehungspersonal Hort 7 Std. täglich 0,5 2,0222 Hort 5 Std. täglich 0,5 1,6667 Drucksache 21/3046 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Hort-Leistungsart Leitung Erziehungspersonal Hort 3 Std. täglich 0,48 1,4420 Hort 2 Std. täglich 0,48 1,1333 Die im LRV GBS geregelten Entgelte beinhalten für die GBS-Einrichtungen eine standortbezogene Personalausstattung. Der standortbezogene Betreuungsschlüssel beträgt rechnerisch für GBS-Standorte mit den Sozialindizes 1 und 2 eine pädagogische Fachkraft für je 19 angemeldete Kinder beziehungsweise je 23 für die GBS- Standorte mit den Sozialindizes 3 bis 6. Dazu kommen rechnerisch pro Gruppe noch 0,2 Stellen Leitungskraft, zusätzlich 0,17 Stellen Vertretungskraft sowie etwas mehr als 0,3 Stellen Erziehungskräfte im Rahmen des flexiblen pädagogischen Budgets, die die tatsächliche Gruppengröße verringern. Weiterhin verbessert sich der Personalschlüssel dadurch, dass am Nachmittag während der Betreuungszeit regelmäßige schulische Veranstaltungen stattfinden, für die zusätzliches schulisches Personal zur Verfügung steht. Dies sind neben anderen Veranstaltungen insbesondere die additive Sprachförderung und die Lernförderung. Durch die zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel liegen die von den Schulen zurückgemeldeten Gruppengrößen bei durchschnittlich zwölf Kindern (Median). Die Jugendhilfeträger an den GBS-Einrichtungen erhalten außerdem jährlich pro Standort eine Kooperationspauschale sowie eine Pauschale für das Auslastungsrisiko in den Rand- und Ferienzeiten. Diese zusätzlichen Ressourcen für die additiven Leistungen, die von den Jugendhilfeträgern je nach Bedarf eingesetzt werden, führen dazu, dass eine noch genauere Berechnung der einem Kind zuzurechnenden Leitungs- und Erziehungsstunden nicht möglich ist (siehe auch Antwort zu 5.). 2. Wie stellte sich die monatliche Ausstattung mit Sachmitteln (Teilentgelt Sachkosten) pro Hortkind vor dem 1. August 2013 dar und wie stellt sich diese pro Kind in der Nachmittagsbetreuung der GBS dar? Für die mit der Hortbetreuung in den Tageseinrichtungen verbundenen Sachkosten war für jede Hort-Leistungsart ein Pauschalbetrag je Kind und Monat vereinbart. Damit waren die Kosten des Trägers insbesondere für Betreuungsmaterial, Küche, Reinigung , Verwaltung, Honorare, Fortbildung, zusätzliche Fachberatung, Abgaben, Versicherungen , Energie, Brennstoffe und Wasser abgedeckt (siehe Sachkostenpauschalen I für Hortkinder in nachstehender Tabelle). Ausgenommen waren Tageseinrichtungen, deren Trägern Räumlichkeiten in öffentlichen Gebäuden (insbesondere Schulen) unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden . Diese erhielten die nachstehend ausgewiesenen Sachkostenpauschalen II. Hort-Leistungsart Sachkostenpauschale I (Stand 2013) Sachkostenpauschale II (Stand 2013) Hort 7 Std. täglich 214,62 198,31 Hort 5 Std. täglich 214,36 198,04 Hort 3 Std. täglich 212,48 196,17 Hort 2 Std. täglich 194,79 178,48 Die Entgelte für die GBS-Leistungen enthalten ebenfalls einen Sachkostenanteil für Betreuungsmaterial, Verwaltung, Fortbildung, zusätzliche Fachberatung, Abgaben und Versicherungen. Da die Betreuung an Schulen stattfindet und das Mittagessen durch einen Caterer bereitgestellt wird, wurden aus den Hortsachkosten die Anteile für Küche, Reinigung und weitere Gebäudekosten herausgerechnet. Ebenfalls herausgerechnet wurde die Position Honorare, diese Kosten sind in das pädagogische Budget geflossen. Findet die GBS-Betreuung in eigenen Räumen des Kooperationspartners statt, dann werden gemäß § 14 Absatz 5 LRV GBS zusätzlich die Gebäudekosten gemäß Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ und eine Pauschale für Gebäudenebenkosten, Kosten für Reinigung und Mobiliar in Höhe von 731,73 Euro pro Kind für zwölf Monate (Stand 2013) im Entgelt berücksichtigt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3046 3 Damit sind die Sachkostenanteile GBS nicht direkt vergleichbar mit denen für eine Hortleistung. 3. Wie stellten sich die Anforderungen an die Raumausstattung für die Hortkinder vor dem 1. August 2013 dar und welche Anforderungen bestehen in der Nachmittagsbetreuung der GBS? Wie war und ist dies jeweils im Hinblick auf Kinder, die einen erhöhten Ruhebedarf haben, geregelt? Die Anforderungen an die Raumausstattung für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen, die eine Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII benötigen, sind in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in der Fassung vom 1. August 2012 unter Nummer 1.3.2 und Nummer 2 geregelt. Zu den erlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII zählt auch die Nachmittagsbetreuung von Schulkindern in der GBS. Die Anforderungen an die Raumausstattung gelten somit unverändert fort. Die Richtlinie stellt keine Anforderung an die Raumausstattung für Schulkinder, die einen erhöhten Ruhebedarf haben. Gleichwohl haben die Schulen und Standorte in vielfältiger Weise Rückzugsbereiche für Schülerinnen und Schülern geschaffen. 4. Wie stellte sich der Zuschuss für die Verpflegung pro Hortkind vor dem 1. August 2013 dar und wie stellt sich dieser pro Kind in der Nachmittagsbetreuung der GBS dar? Für die Verpflegung pro Hortkind vor dem 1. August 2013 siehe Drs. 20/990. Zu den Zuschüssen für die Verpflegung in der Nachmittagsbetreuung der GBS siehe Drs. 20/3642 (Punkte 2.2.3 und 2.2.4). 5. Wie stellte sich die Fachkraft-Kind-Relation im Hort vor dem 1. August 2013 dar und wie stellt sich diese in der Nachmittagsbetreuung der GBS dar? Die Fachkraft-Kind-Relationen in der Hortbetreuung und der Nachmittagsbetreuung der GBS können konzeptionell bedingt nicht miteinander verglichen werden, da die mit den Leistungsentgelten pauschal finanzierte Personalausstattung für die Hortbetreuung (siehe Antwort zu 1.) sowohl für die Betreuungszeiten nach der Schule (je nach Hort-Leistungsart von zwei bis maximal sieben Stunden täglich) als auch für die Ferienbetreuung einzusetzen waren. Nach § 2 Absatz 4 LRV konnte die Hortbetreuung während der Ferienzeiten sowie am Halbjahreswechseltag von den betreuten Hortkindern als ein um fünf Stunden erweitertes Betreuungsangebot beansprucht werden. Die Aufteilung der pauschal finanzierten Personalausstattung auf die Hortbetreuung in der Schulzeit und in den Ferien oblag der eigenständigen Entscheidung des Kita- Trägers, sofern die Mindestpersonalvorhaltung gemäß § 4 Absatz 2 LRV sowie gemäß Nummer 4.4 der Richtlinien zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gewährleistet wurde.