BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3065 21. Wahlperiode 05.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 29.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Halten und Parken: Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe In Hamburg erhalten Handwerksbetriebe in Ausnahmefällen eine Genehmigung für Notfallarbeiten oder Montagefahrzeuge, um im eingeschränkten Halteverbot, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entgelt und über die Laufzeit hinaus sowie in Bewohnerparkzonen zu parken. Für die Bearbeitung der Anträge sowie die Ausstellung von Genehmigungen ist in Hamburg der Landesbetrieb Verkehr (LBV) zuständig. Immer häufiger beklagen insbesondere Handwerksbetriebe die vorherrschende Parkplatznot im innerstädtischen Raum und den enormen bürokratischen Aufwand, den es bedarf, um eine Ausnahmegenehmigung für das Halten und Parken zu erhalten. Gerade in Großstädten wie Hamburg, Berlin und München ist zu beobachten, dass die ständig wachsende Verkehrsdichte in zunehmendem Maße auch den Wirtschaftsverkehr behindert. Laut § 46 I StVO können Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Auf diese rechtliche Grundlage beruft man sich auch im Freistaat Bayern. Hier können Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter , kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) auf Antrag beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren. Doch auch hier gelten für die erteilten Ausnahmegenehmigung klare Bedingungen: Die ausgegebenen Parkausweise sind alle befristet, zudem ist deren Gültigkeit nur für die mit Kennzeichen auf dem Ausweis eingetragenen Kraftfahrzeuge vorgesehen. Die Parkausweise müssen stets gut lesbar und zusätzlich mit einem schriftlichen Hinweis auf den aktuellen Arbeitsort hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden. Neben München führte auch Stuttgart bereits im Februar 2011 einen „Sonderparkausweis für Gewerbetreibende und soziale Dienste“ ein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Am 20. Juni 1995 haben die Handwerkskammer Hamburg und die Behörde für Inneres (und Sport) eine Vereinbarung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Halten und Parken für die Firmenfahrzeuge von Handwerksbetrieben geschlossen. Die Genehmigungen werden auf der Grundlage von § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO für die Durchführung bestimmter Arbeiten beziehungsweise für bestimmte Gewerke erteilt. Detaillierte Informationen zur Antragstellung und zum Verfahren sind im Internet unter http://www.hamburg.de/handwerk/ veröffentlicht worden. Auskünfte hierzu erteilt auch die Handwerkskammer. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen unter Berücksichtigung von Auskünften der Handwerkskammer wie folgt: Drucksache 21/3065 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen wurden von Handwerksbetrieben in den Jahren 2014 und 2015 beim LBV gestellt? 2. Wie viele der unter 1. genannten Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von Handwerksbetrieben wurden durch den LBV bewilligt, wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden abgelehnt? 3. Wie hoch ist die prozentuale Quote von bewilligten Anträgen gemessen an der Gesamtzahl der eingehenden Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung von Handwerksbetrieben in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Die Angaben zu den einzelnen Fragestellungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Anzahl der Anträge Bewilligte Anträge Abgelehnte Anträge Quote bewilligter Anträge 2013 - * - * - * 99,5 % 2014 1.113 1.106 7 99,4 % 2015 1.541 1.533 8 99,5 % *) nicht Gegenstand der Fragestellung 4. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken für Handwerksbetriebe durch den LBV? In Abhängigkeit von der Güte und Vollständigkeit der Antragsunterlagen beträgt die Bearbeitungszeit beim LBV zwei bis vier Wochen. 5. Wie viele Beschwerden über zu lange Wartezeiten in der Bearbeitung von Anträgen und/oder die Ablehnung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen zum Parken und Halten von Handwerksbetrieben sind seit 2012 bei a. dem LBV, b. der Handwerkskammer Hamburg, c. der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation jeweils eingegangen? Beim LBV sind Beschwerden zur Bearbeitungszeit von Anträgen nicht eingegangen. Im Jahr 2012 wurde ein förmlicher Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags erhoben. Bei der Handwerkskammer und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sind seit 2012 ebenfalls keine Beschwerden im Sinne der Fragestellung eingegangen. Die Handwerkskammer hat in zwölf Fällen Betriebe bei Fragestellungen zu Erlangung von Ausnahmegenehmigungen beraten und bei Bedarf auch bei der Antragstellung unterstützt. 6. Gibt es Überlegungen und/oder Pläne seitens des Senats oder der zuständigen Behörden, die Regelungen hinsichtlich der Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Handelsvertreter und Sozialdienste in Hamburg dahin gehend zu vereinfachen, dass wie in anderen deutschen Großstädten Parkerleichterungen für Handwerker, Handelsvertreter und Sozialdienste in Form von Parkausweisen erlassen werden? Nein. Die Regelungen und das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch den LBV haben sich über viele Jahre bewährt. Siehe auch Antworten zu 1. bis 3. und zu 5. a. bis c.