BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/307 21. Wahlperiode 28.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 21.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Kapazitätsrecht Ich hatte den Senat bereits bei der Beratung des Ausbildungskapazitätsgesetzes im Wissenschaftsausschuss in der 20. Wahlperiode darauf hingewiesen , dass die Neuregelung zwar an sich wünschenswert, der vorgelegte Gesetzestext jedoch vermutlich nicht gerichtsfest ist. Senat und damalige Mehrheitsfraktion beschlossen den Gesetzentwurf dennoch. Nun gibt es immer mehr Gerichtsentscheidungen, die meine Kritik teilen und nachträglich Studenten zulassen. Ich frage den Senat: Bislang liegen nur Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Weder liegen Urteile in den Hauptsacheverfahren vor, noch haben sich das Landesverfassungsgericht beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht – denen die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes obliegt – zu dem Gesetz geäußert. Insofern steht eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes noch aus. Im Übrigen sind die Begründungen der derzeit vorliegenden gerichtlichen Entscheidung so geartet, dass auch die Annahme des vom Fragesteller eingereichten Änderungspetitums (vergleiche Anlage 1 des Wortprotokolls/Protokolls Nummer 20/21 der öffentlichen Sitzung des Wissenschaftsausschusses am 30. Januar 2014) zu keiner anderen Rechtsprechung geführt hätte; insbesondere hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sehr grundsätzliche Bedenken gegen das Vereinbarungsmodell geäußert, die von den Inhalten des Änderungspetitums unabhängig sind. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Studenten wurden wegen Mängeln des Ausbildungskapazitätsgesetzes nachträglich von Gerichten zugelassen? Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/64. 2. Was gedenken der Senat und die zuständige Behörde zu tun, um Rechtssicherheit zu schaffen? Siehe Drs. 21/298. 3. Wird der Senat den betroffenen Hochschulen die Kosten ersetzen, die denen entstanden sind, weil das Ausbildungskapazitätsgesetz nicht gerichtsfest ist? Wenn ja: Wie hoch sind diese Kosten? Wenn nein: warum nicht? Drucksache 21/307 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Vier Hochschulen haben ihre Verpflichtungen zur Aufnahme von Studienanfängerinnen und -anfängern im Wintersemester 2014/2015 übererfüllt und erhalten daher aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzliche Mittel: Hochschule zusätzliche Mittel TEU p.a. (2015-2018) UHH 1.527 HAW 374 HCU 402 HfbK – HfMT – TUHH 791 Dabei wird statistisch nicht erfasst, aus welchen Gründen diese zusätzlichen Studierenden aufgenommen wurden. Eine Kostentrennung nach Studierenden, die aufgrund gerichtlicher Verfahren aufgenommen wurden, und anderen Studierenden findet nicht statt. 4. Wurden disziplinarische oder andere Maßnahmen gegen die Mitarbeiter eingeleitet, die es zu verantworten haben, dass ein nicht gerichtsfestes Gesetz beschlossen wurde? Wenn ja: Um wie viele Mitarbeiter handelt es sich? Welche Maßnahmen wurden getroffen? Wenn nein: warum nicht? Nein, da keine Dienstpflichten verletzt wurden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie ist das Kapazitätsrecht in anderen Bundesländern geregelt? Bitte angeben, ob ein „Bandbreitenmodell“ angewendet wird oder eine Regelung entsprechend der Kapazitätsverordnung besteht. Die Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Land Erläuterung 1) Baden-Württemberg Bandbreitenmodell. Bayern Bandbreitenmodell. Berlin Klassisches Kapazitätsrecht, wobei die Entscheidung über die Zulassungszahlen auf die Hochschulen delegiert ist. Brandenburg Klassisches Kapazitätsrecht mit Sonderregelungen zur Quali- tätssicherung sowie der Möglichkeit, die Entscheidung über Zulassungszahlen auf die Hochschulen zu delegieren. Bremen Modell ähnlich dem Bandbreitenmodell, wobei das Ministerium jedoch keine konkrete Bandbreite vorgibt, sich aber alle Veränderungen von mehr als +/-0,5 gegenüber dem Vorjahreswert zur Genehmigung vorlegen lässt („Stufenmodell“). Hessen Klassisches Kapazitätsrecht mit Sonderregelungen zur Qualitätssicherung . Mecklenburg-Vorpommern Bandbreitenmodell. Niedersachsen Klassisches Kapazitätsrecht. Nordrhein-Westfalen Bandbreitenmodell. Rheinland-Pfalz Bandbreitenmodell. Saarland Klassisches Kapazitätsrecht. Sachsen Klassisches Kapazitätsrecht. Sachsen-Anhalt Bandbreitenmodell. Schleswig-Holstein Bandbreitenmodell. Thüringen Bandbreitenmodell. 1) Das Bandbreitenmodell schafft die Kapazitätsverordnung nicht insgesamt ab, sondern lediglich die Curricularnormwerte. Daher können vom Bandbreitenmodell unabhängige Modernisierungen der Kapazitätsverordnung sowohl in Ländern mit Bandbreitenmodell als auch in Ländern ohne Bandbreitenmodell implementiert sein. Die Tabelle führt entsprechende besondere Regelungen nur für Länder auf, die nicht das Bandbreitenmodell implementiert haben.