BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3072 21. Wahlperiode 05.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 29.01.16 und Antwort des Senats Betr.: Was genau ist mit Bleibeperspektive gemeint? Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD) plant mit der „Perspektive Wohnen“ (Drs. 21/1838) in großen Dimensionen. 5.600 Wohnungen für 28.000 Flüchtlinge sollen bis Ende dieses Jahres bereits bezugsfertig zur Verfügung stehen. Doch für welche Personen sind diese in doppelter Belegung geplanten Großsiedlungen eigentlich vorgesehen? Im Senatsantrag selbst heißt es: „Während der Phase der öffentlich-rechtlichen Unterbringung entscheidet f & w über die Belegung. Hierbei wird f & w insbesondere darauf achten müssen, dass im Schwerpunkt Haushalte mit Bleibeperspektive oder bereits erfolgter beziehungsweise eingeleiteter Integration in den ersten Arbeitsmarkt in die zukünftigen Wohnungen ziehen.“ Doch der Begriff „Bleibeperspektive “ lässt viel Raum für Interpretationen und auch sonst bleiben noch Fragen offen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf der Grundlage von Auskünften von SAGA GWG – wie folgt: 1. Was genau ist mit „Bleibeperspektive“ gemeint? Bitte konkrete Beispiele nennen. Die „Bleibeperspektive“ richtet sich nach der Anerkennungswahrscheinlichkeit von Schutzgründen. Diese ist bei Personen beispielsweise aus dem Irak und Syrien hoch. Dagegen ist sie bei Asylbegehrenden aus sicheren Herkunftsländern niedrig. Im Übrigen ist bei Anerkennung von Schutzgründen von einer Bleibeperspektive auszugehen. 2. Noch im September sprach die Senatorin in der „tageszeitung“ (http://www.taz.de/!5232683/) von „langfristiger Bleibeperspektive“. Hat mit dem Wegfall des Begriffes „langfristig“ eine Ausweitung der infrage kommenden Klientel stattgefunden? Nein. Im Übrigen siehe Drs. 21/1838. Darüber hinaus nimmt der Senat in ständiger Praxis zu Medienberichten keine Stellung. 3. f & w fördern und wohnen AöR mietet die extra für Flüchtlinge gebauten Wohnungen laut Senatsantrag für mindestens 15 Jahre von den Investoren an. Die meisten Flüchtlinge mit positivem Asylbescheid haben derzeit eine Aufenthaltsgenehmigung, die auf drei Jahre befristet ist. Gelten diese aus Senatssicht bereits als „Bleibeperspektive“? Und was soll nach Ablauf dieser drei Jahre geschehen? Wie die Folgeunterkünfte generell, bieten auch die Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen eine vorübergehende öffentliche Unterbringung entsprechend der Drucksache 21/1838. Drucksache 21/3072 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Derzeit wird hierfür ein Belegungsmanagement erarbeitet. Grundsätzlich werden bleibeberechtigte Flüchtlinge von den bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle betreut und mit Mietwohnraum versorgt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist der Flüchtling zum Auszug aus einer Wohnunterkunft verpflichtet, wenn er ein Mietwohnangebot erhält. Gelingt ihm der Auszug innerhalb einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis nicht, weil Mietwohnraum nicht zur Verfügung steht, verbleibt er weiterhin in der öffentlichen Unterbringung. Sobald für die Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen Planrecht für allgemeines Wohnen geschaffen ist, können auch vor Ablauf des für die Unterkunft vorgesehenen Zeitraums von 15 Jahren für einzelne Wohnungen oder Baublöcke reguläre Mietverträge abgeschlossen werden. Somit ist ein Verbleib in der Wohnung beziehungsweise im Quartier denkbar. Eine mögliche Alternative besteht darin, dass nach erfolgter Schaffung von Planrecht für allgemeines Wohnen die Wohnungen entsprechend der dann aktuellen Situation geräumt werden und dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt werden . 4. Laut Drs. 21/1838 kommen auch Flüchtlinge für die Wohnungen infrage, die eine reguläre Arbeit ausüben. Wieso sollten Personen mit Kaufkraft freiwillig in Wohnungen mit doppelter Belegung und einem sozial schwachen Umfeld ziehen? Bleibeberechtigte Flüchtlinge, die in Arbeit integriert sind, aber noch in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, sind vorrangig interessiert an der Anmietung regulären Wohnraums . Es handelt sich um eine vorübergehende Hilfe, bis die Integration in Mietwohnraum gelungen ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 5. Medienberichten zufolge stellt SAGA 15 Wohnungen befristet auf sechs Monate für rund 100 Flüchtlinge als Folgeunterkunft zur Verfügung. Ist dies ein Ausnahmefall oder soll dieses Modell ausgeweitet werden? Der genannte Fall ist kein generelles Modell und soll nicht grundsätzlich ausgeweitet werden, es stellt aber eine ergänzende Möglichkeit dar. Im Übrigen siehe Drs. 21/2988.