BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3086 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 01.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Ausländerquote an Hamburger Hochschulen Im Rahmen der Flüchtlingskrise wird auch über einen erleichterten Zugang von Personen mit Nicht-EU-Staatsangehörigkeit nachgedacht. Hierbei geht es auch um die entsprechende Ausländerquote. Ich frage den Senat: 1. Welche Ausländerquote besteht nach dem Gesetz an Hamburger Hochschulen ? Im Rahmen der Ausländerquote können bis zu 10 Prozent der Studienplätze in grundständigen Studiengängen an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern nicht gleichgestellt sind, vergeben werden (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes). Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können die Hochschulen diesen Anteil aus besonderen Gründen anheben (zum Beispiel in internationalen Studiengängen). 2. Gilt diese nur für staatliche oder auch für staatlich anerkannte Hochschulen ? Die Regelungen des Hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes gelten für die staatlichen Hamburger Hochschulen mit Ausnahme des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg. 3. Welche Ausländerquoten bestehen in den anderen Bundesländern? Darüber liegen den zuständigen Behörden keine aktuellen Informationen vor. 4. Wie werden die Ausländerquoten an den Hamburger Hochschulen ausgenutzt , das heißt wie viele der vorhandenen Studienplätze werden von Nicht-EU-Ausländern in Anspruch genommen? Bitte nach Hochschulen und gegebenenfalls Fakultäten aufschlüsseln. UHH: Fakultäten Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht-EU-Staaten WiSe 2015/16 Fakultät für Rechtswissenschaften 345 8 Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 753 24 Fakultät für Erziehungswissenschaft 173 13 Fakultät für Geisteswissenschaften 974 61 Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften 1.432 67 Drucksache 21/3086 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Fakultäten Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht-EU-Staaten WiSe 2015/16 Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaften 150 16 Fakultät für Betriebswirtschaft 480 44 HAW: Fakultäten Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht-EU- Staaten WiSe 2015/16 Design, Medien und Information (DMI) 191 13 Life Sciences (LS) 282 24 Technik und Informatik (TI) 620 54 Wirtschaft und Soziales (W&S) 444 23 HCU: Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht- EU-Staaten WiSe 2015/16 325 23 HFBK: Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht- EU-Staaten WiSe 2015/16 90 15 HfMT: Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht- EU-Staaten WiSe 2015/16 128 33 TUHH: Aufnahmekapazität Immatrikulierte Studienanfänger aus Nicht- EU-Staaten WiSe 2015/16 1.237 65 5. Wie wird die Qualifikation von Nicht-EU-Ausländern festgestellt, wenn diese keine Zeugnisse et cetera vorweisen können oder die vorgelegten Zeugnisse wenig verlässlich sind? Gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 2015 wird Studienbewerberinnen beziehungsweise Studienbewerbern, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung für ein grundständiges oder weiterführendes Studium weder im Original noch in beglaubigter Kopie beibringen können, der Nachweis abhängig vom asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status zur Beweiserleichterung über ein dreistufiges Verfahren ermöglicht. Dieses umfasst: Feststellung der persönlichen Voraussetzungen anhand asyl- und aufenthaltsrechtlicher Kategorien, Plausibilisierung der Bildungsbiographie bezogen auf den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3086 3 Nachweis der behaupteten Hochschulzugangsberechtigung durch ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- beziehungsweise Feststellungsverfahren. 6. Wie groß ist der Anteil der Studienabbrecher bei allen Studenten und bei Nicht-EU-Ausländern? Bitte nach Hochschulen und gegebenenfalls nach Fakultäten aufschlüsseln. Der zuständigen Behörde liegen keine konkreten Erkenntnisse über Quoten zu Studienabbrecherinnen und -abbrechern vor, weil mangels statistischer Angaben bisher nicht festgestellt werden kann, ob Studierende, die sich exmatrikulieren, ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen, ihr Studium unterbrechen oder ihr Studium endgültig abbrechen. Durch eine Änderung des Hochschulstatistikgesetzes (siehe BT- Drs. 18/6560) möchte der Bund zukünftig eine Studienverlaufsstatistik einführen, die einen besseren Überblick über die tatsächlichen Studienverläufe erbringen soll. Im Übrigen siehe Drs. 20/12340.