BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3094 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 01.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Keine Strafverfolgung bei kleineren Diebstählen und Sachbeschädigung ?  In einem Artikel vom 28.01.2016 berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung “, dass es in Kiel eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei gegeben habe, kleinere Diebstähle und Sachbeschädigungen von Flüchtlingen nicht zu ahnden, wenn die jeweiligen Flüchtlinge keine Papiere vorweisen könnten. Die „Kieler Nachrichten“ und die Deutsche Presseagentur nennen in diesem Zusammenhang ein internes Protokoll vom 7. Oktober 2015, das eine solche Absprache „hinsichtlich des Umgangs mit strafrechtlich auffälligen Flüchtlingen, deren rechtmäßige Personalien nicht eindeutig feststehen “, enthält. In solchen Fällen sollten auch keine erkennungsdienstlichen Behandlungen vorgenommen werden, da der Aufwand solcher Maßnahmen in Relation zum Erfolg zu hoch sei. Bei schweren Straftaten sollte demnach die Polizei Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nehmen, bevor eine Entscheidung erfolge nicht zu ermitteln. Der Artikel berichtet ebenfalls, dass die Polizei in Schleswig-Holstein, abgesichert durch die Staatsanwaltschaft, die Anweisung bekommen hätte, Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, zumindest bei syrischen und irakischen Flüchtlingen, nicht zu verfolgen. Durch genannte Anweisungen und Absprachen werden das Legalitätsprinzip und damit der Rechtsstaat außer Kraft gesetzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat es in der Freien und Hansestadt Hamburg Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei gegeben, bei bestimmten durch Flüchtlinge begangenen Delikten nicht zu ermitteln beziehungsweise bei mutmaßlichen Tätern auf erkennungsdienstliche Maßnahmen zu verzichten? Wenn ja, mit welcher Begründung? Nein. 2. Gibt oder gab es in Hamburg Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei, Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zu verfolgen? Wenn ja, mit welcher Begründung? Drucksache 21/3094 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Falls es genannte Absprachen gegeben hat, hatte der Senat hiervon Kenntnis? Siehe Drs. 21/3038. Die dort genannte Information war den zuständigen Fachabteilungen der Justizbehörde und der Behörde für Inneres und Sport bekannt.