BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3108 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 02.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Öffentliche Unterbringung im Björnsonweg (IV) Die angekündigte Folgeunterkunft für Flüchtlinge am Björnsonweg befindet sich weiterhin im Baugenehmigungsverfahren und verzögert sich erheblich. Eine Genehmigungserteilung vorausgesetzt, geht die zuständige Behörde von einem anschließenden Planungs-, Bau- und Fertigstellungszeitraum von circa zwölf Monaten aus (siehe dazu bereits Drs. 21/814, Drs. 21/944 und 21/1684). Die Anwohner sind verunsichert, hätten gerne zumindest Planungssicherheit und fundierte Informationen zum weiteren Verfahrensgang, viele sind argwöhnisch, weil die Behörde zum Teil wichtige Informationen nicht weiterzugeben scheint, obwohl sie nach dem einschlägigen Verfahrensrecht dazu verpflichtet wäre. Jüngst wurde bekannt, dass die zuständige Behörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet habe, in deren Rahmen nach den UVP-Gesetzen verschiedene Bekanntgabe - und Beteiligungsverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit bestehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist der Verfahrensstand des Baugenehmigungsverfahrens Björnsonweg , mit welcher Verfahrensdauer ist zu rechnen und wie wird die Erfolgswahrscheinlichkeit beim derzeitigen Verfahrensstand eingeschätzt ? Aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) läuft derzeit das Beteiligungsverfahren mit anderen Behörden. Die Dauer und der Ausgang des Prüfverfahrens können vor dem Hintergrund des laufenden Beteiligungsverfahrens nicht abgeschätzt werden. 2. Ist es zutreffend, dass die zuständige Behörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) angeordnet hat? Wenn ja, wann? Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde am 29. Oktober 2015 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgefordert. 3. Auf welcher Ziffer der Anlage 1 des HmbGUVPG fußt diese UVP, welche Regelungen finden im Übrigen für dieses konkrete Verfahren Anwendung und müssen behördenseitig zwingend beachtet werden? Gemäß Anlage 1 Nummer 3.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen , da es sich um die Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe 0,5 bis weniger als 10 ha handelt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde ergab, dass möglicherweise Umweltauswirkungen zu erwarten sind und eine Drucksache 21/3108 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zu prüfen sind ferner weitere Vorschriften des öffentlichen Rechts wie des Bauordnungs- und Naturschutzrechts. 4. Welche Behörde ist UVP-Behörde im Sinne des UVP-Gesetzes beziehungsweise des HmbGUVPG beziehungsweise gilt hierfür eine andere Zuständigkeit als für das Baugenehmigungsverfahren oder hängen diese Verfahren zusammen? Zuständige Behörde ist das Bezirksamt Altona. 5. Ist es ebenfalls zutreffend, dass die zuständige Behörde bereits eine sogenannte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) durchgeführt hat? Die UVU ist vollumfänglich fertiggestellt und wurde am 19. Januar 2016 eingereicht. Über die Dauer der Prüfung kann zurzeit keine Aussage gemacht werden. 6. Wer wurde mit der Durchführung der UVU betraut, wann und wie wurde sie durchgeführt, fand hierfür ein Ortstermin/eine Ortsbegehung statt, wer war gegebenenfalls hierbei zugegen, anderenfalls: auf welcher Grundlage wurden die notwendigen Erkenntnisse gewonnen und zu welchem Ergebnis gelangte die Untersuchung mit Blick auf die typischen Fragestellungen einer UVU, das heißt insbesondere auf: a) das Vorhaben und die zu erwartenden umweltrelevanten Emissionen , Rückstände und Eingriffe (Wirkfaktoren), die Bauphase, der Normalbetrieb und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sowie den zu erwartende Verkehr, b) die anderweitigen, von dem Vorhabenträger geprüften Lösungsmöglichkeiten (Vorhabenalternativen) und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, c) die Rahmenbedingungen, übergeordneten Planungen, behördlichen Vorgaben, Untersuchungsraum, Ergebnisse des Scoping-Termines, d) die Ist-Situation für alle Schutzgüter (Vorbelastung, Empfindlichkeiten und Beeinträchtigungen), e) die Auswirkungen für alle Schutzgüter während der Bauphase, im Normalbetrieb, Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes, f) die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, g) die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen , h) die Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben, das heißt fehlende Kenntnisse, Unzulänglichkeiten der Prüfmethoden und technische Lücken oder Ähnliches? 7. Seit wann liegen die entsprechenden Erkenntnisse et cetera vor und lässt sich auf deren Grundlage bereits eine grundsätzliche Aussage über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens treffen? Wenn ja, ist diese gegeben/nicht gegeben beziehungsweise an welchen konkreten Kriterien wird die Umweltverträglichkeit des in Rede stehenden Vorhabens festgemacht? Die von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde angeforderte UVU ist durch den Bauantragsteller f & w fördern und wohnen AöR (f & w) in Auftrag gegeben worden, beauftragt wurde die Firma Dr. Pranzas Umwelt Consulting, Kattendorf. Die UVU liegt der Baugenehmigungsbehörde seit dem 19. Januar 2016 vor. Sie kommt zu dem Ergebnis, „dass die Auswirkungen durch das Vorhaben beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt einen mittleren Umfang einnehmen. Eine geringe bis mittlere Beeinträchtigung ist beim Schutzgut Boden zu erwarten. Als gering können die Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Klima, Land- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3108 3 schaft und Kulturgütern eingestuft werden“. Die Konsequenzen für das Bauvorhaben sind im Rahmen des weiteren Baugenehmigungsverfahrens zu ermitteln. 8. In welchem Stadium befindet sich die UVP (beziehungsweise das UVU) derzeit formal, ist die Umweltverträglichkeitsstellungnahme (UVS) bereits vollumfänglich fertiggestellt, wann wurde sie eingereicht wie lange darf die Prüfung in Anspruch nehmen beziehungsweise nimmt sie (oder hat sie) in Anspruch (genommen)? Die UVU ist vollumfänglich fertiggestellt und wurde am 19. Januar 2016 eingereicht. Über die Dauer der Prüfung kann zurzeit keine Aussage gemacht werden. 9. Wurde a) der Verpflichtung zur Bekanntmachung des UVP-Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit und b) zur öffentlichen Auslage der eingereichten UVP-Unterlagen gemäß §§ 9 Absatz 1 und 2 i.V.m. Hmb- GUVPG vollumfänglich entsprochen, wie wurde die Öffentlichkeit jeweils informiert, wann haben die Unterlagen wo ausgelegen? Es ist beabsichtigt, in Kürze das Bauvorhaben öffentlich bekannt zu machen sowie Gelegenheit zur Einsichtnahme in Unterlagen und Äußerung zu den Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) zu geben. Die Bekanntmachung soll sowohl über den „Amtlichen Anzeiger “ erfolgen als auch über das Internet. 10. Sind Beteiligte des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen der UVP gehört worden oder ist dieses geplant? Wenn nein, warum nicht? Nach dem HmbUVPG ist für das Vorhaben keine Anhörung vorgesehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 9. 11. Wurde auch die Stellungnahme-Möglichkeit den betroffenen Anwohnern (der Öffentlichkeit) ordnungsgemäß kommuniziert und wurde von dieser Stellungnahme-Möglichkeit Gebrauch gemacht? Wenn ja, was waren die Einwände gegen die Umweltverträglichkeit des Projektes, sind diese berechtigt und wie soll ihnen abgeholfen werden? Siehe Antwort zu 9. 12. Galt für das vorliegende Projekt auch die Erörterungspflicht, wenn ja, wann und wo wurde dieser gegebenenfalls entsprochen? Nein. 13. Welchen Einfluss hat die Durchführung dieser UVP auf den Gang des Baugenehmigungsverfahrens, mit welcher Verfahrensverzögerung ist dadurch zu rechnen und in welcher Weise kann das Ergebnis der UVP die Umsetzung des Vorhabens beeinflussen? Die UVP wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Die Dauer des Verfahrens kann nicht abschließend beurteilt werden. Die in der UVU und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dargestellten Vorgaben sind zu berücksichtigen . 14. Welche Naturschutzverbände, Initiativen oder Ähnliche haben sich wann und in welcher Weise zur Umwelterträglichkeit des Bauvorhabens Björnsonweg bislang gegenüber dem Bezirksamt oder der Behörde für Umwelt und Energie geäußert? Der BUND hat sich gegenüber der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) am 6. August 2015 schriftlich geäußert. Der NABU hat gegenüber dem Bezirksamt am 22. Juni 2015 schriftlich Stellung genommen. 15. Ist es korrekt, dass eine Stellungnahme eines Naturschutzverbandes existiert, die sich ausdrücklich gegen die Durchführung des Bauvorhabens Björnsonweg ausspricht und welche Wirkung hatte/hat diese Stel- Drucksache 21/3108 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 lungnahme behördenintern und für das laufenden Baugenehmigungsverfahren ? Ja. Die Stellungnahme des Naturschutzverbandes fließt in das Verfahren ein. 16. Aus welchem Grund wurde erst im bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hingewirkt, auf welcher Rechtsnorm basierte dieses Vorgehen und ist dies der übliche oder eher ein unüblicher Verlauf? Die UVP-Pflicht wurde erst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgestellt. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. Die Nachforderung von Bauvorlagen ist ein üblicher Vorgang im Baugenehmigungsverfahren. 17. Unter welchen Voraussetzungen ist die Umsetzung des Bauvorhabens Björnsonweg möglich, selbst wenn eine Unverträglichkeit festgestellt wird? Etwaige Voraussetzungen können erst nach Abschluss des Verfahrens festgelegt werden. 18. Wird der Senat auch dann auf die Umsetzung des Vorhabens bestehen, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung negativ ausfällt und wenn ja, wie rechtfertig er dieses Verhalten? Die zuständige Behörde wird die Einrichtung nur errichten, wenn dafür eine Baugenehmigung vorliegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil des Baugenehmigungsverfahrens . 19. Fällt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die bereits in der Drs. 21/1684, dort Frage 3. b., aufgeworfene zusätzliche Vernichtung von Waldfläche zur Gewährleistung des Brand- und Katastrophenschutzes ins Gewicht? Ja. 20. Sofern eine Anhörung der betroffenen Bürger noch nicht erfolgt ist: Welche Wirkung kann der zu erwartende Widerspruch der betroffenen Bürger im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Umweltverträglichkeitsprüfung noch entfalten? Siehe Antwort zu 10. 21. Wie ist es rechtlich möglich, dass die Baugenehmigung für das Vorhaben mit einer zeitlichen Beschränkung von sieben Jahren beantragt und gegebenenfalls auch erteilt wird, im Vorfeld aber schon über eine etwaige Verlängerung dieses Zeitraums diskutiert und damit bereits jetzt offensichtlich von einer Umgehung der Beschränkung ausgegangen wird (siehe Drs. 21/1684)? Eine Verlängerung der vorgesehen Befristung des Vorhabens auf sieben Jahre ist nicht beantragt. Über eine Verlängerung kann erst entschieden werden, wenn diese beantragt werden sollte. In der UVU und dem LBP ist dargelegt, welcher Ausgleich bei einer Verlängerung der Genehmigung erforderlich wäre.