BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3126 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 03.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Umgang mit Ladendiebstählen Nach Auskunft von verschiedenen Personen und Angestellten im Einzelhandel kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Ladendiebstählen. Nach Eintreffen der Polizei sollen die Einzelhändler oftmals darauf hingewiesen werden, dass das zuständige Amt den Schaden, sofern er durch Flüchtlinge oder Asylbewerber entstanden ist, erstatte. Auch blieb in Schleswig-Holstein in vielen Fällen eine Feststellung der Identität der Täter aus. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Besteht eine Bagatellgrenze für die polizeiliche Bearbeitung von – insbesondere durch Flüchtlinge oder Asylbewerber begangenen – Ladendiebstählen ? Wenn ja, wo liegt diese? Nein. 2. Wie haben sich die Anzahl der Ladendiebstähle und die entsprechende Aufklärungsquote im vergangenen Jahr entwickelt? Bitte nach Monaten aufgliedern. Die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist auf Jahresauswertungen ausgelegt. Innerhalb eines Berichtsjahres unterliegt der PKS-Datenbestand einer ständigen Pflege, zum Beispiel durch Hinzufügen von nachträglich ermittelten Tatverdächtigen oder der Herausnahme von Taten, die sich im Nachhinein nicht als Straftat erwiesen haben. Zur begrenzten Aussagekraft unterjähriger Daten in diesem Zusammenhang siehe Drs. 16/4616. In der PKS wird ein Fall in dem Monat gezählt, in dem er erfasst wurde. Die Tatzeit bleibt dabei unberücksichtigt. Wird dieser Fall in einem Folgemonat im Sinne der ständigen Pflege geändert, führt das in diesem Folgemonat zu einer erneuten Zählung . In den sogenannten kumulativen Tabellen, die vom ersten bis zum aktuellen Monat des Jahres berichten, wird immer nur der eine Fall mit der letzten Änderung gezählt. Das hat zur Folge, dass die Summe von Monatszahlen regelmäßig größer ist als die kumulativen Zahlen dieser Monate. Änderungen in der PKS oder spezielle Kriminalitätsaufkommen , auch in Verbindung mit entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen , können dazu führen, dass monatliche Fallerfassungen beträchtlicher Größenordnung in Folgemonaten erneut gezählt werden. Auf einzelne Monate aufgegliederte Fallzahlen sind in der PKS daher nicht valide. Im 1. Quartal wurden 3.967 Ladendiebstähle registriert. Davon wurden 92,2 Prozent aufgeklärt. Im 2. Quartal wurden 7.509, in 3. Quartal 11.608 und im 4. Quartal 15.861 Drucksache 21/3126 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ladendiebstähle erfasst, mit Aufklärungsquoten von 92,4, 92,8 und 93,1 Prozent in den jeweiligen Quartalen. 3. Wie viele der aufgrund der in diesem Zeitraum angezeigten Ladendiebstähle eingeleiteten Verfahren a. wurden nach welcher Norm eingestellt? b. zogen eine Verurteilung nach sich? Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft wird nicht erfasst, ob es sich bei der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tat um einen Ladendiebstahl handelt. Zur Beantwortung der Frage müssten daher sämtliche Verfahren aus dem Aktenzeichenjahrgang 2015, in denen als Delikt § 242 StGB (Diebstahl) notiert ist, händisch ausgewertet werden. Es handelt sich allein hierbei um 16.109 Bekannt- und 53.701 Unbekannt-Verfahren. Eine Beiziehung und Auswertung dieser Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Fälle wie eingangs geschildert bekannt? Wenn ja, a. wer hat wann warum entschieden, dass so verfahren wird? b. in welchen Fällen wird so verfahren? c. aus welchen Haushaltstiteln stammen die Mittel? d. in welcher Höhe sind Mittel geflossen? Nein, im Übrigen: entfällt.