BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3166 21. Wahlperiode 16.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse, Detlef Ehlebracht und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 08.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Religiös motivierte Gewalt gegen Christen in Hamburger Flüchtlingsheimen Seit dem Beginn der Flüchtlingskrise, die Deutschland seit Monaten beschäftigt , ist nunmehr ein halbes Jahr vergangen. Im Gegensatz zu September 2015, als der Senat noch erklärte, die Einwanderung nach Deutschland sei überwiegend von der Migration gut ausgebildeter Fachkräfte geprägt, hat sich mittlerweile erwiesen, dass es sich bei dieser Aussage um reines Wunschdenken handelt. Denn spätestens seit Köln, als sich diese Tatsache nicht mehr unterdrücken ließ und tatsächlich passierte, wovor Insider zuvor bereits mehrfach gewarnt hatten, ist klar, dass die unkontrollierte Masseneinwanderung von Menschen aus muslimisch geprägten Ländern zu einer Reihe akuter Probleme geführt hat, die es in der deutschen Gesellschaft bislang nicht gab. Seit Monaten ist bekannt, dass es in Hamburger Flüchtlingsunterkünften regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen einzelner Gruppen kommt, bei denen es nicht nur zu erheblichen Sachschäden kommt, sondern auch Menschen – darunter auch für die Schlichtung zuständige Polizeibeamte – zum Teil so schwer verletzt werden, dass eine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist.1 Wie man weiß, haben sich seit dem Beginn der Flüchtlingskrise aber auch Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen Christen gehäuft. Dass diese Entwicklung offenbar bereits seit Sommer 2014 einer kumulativen Steigerung unterliegt, kann man der Drs. 20/12626 entnehmen, in welcher der Senat gefragt wurde, ob ihm Fälle bekannt seien, in denen christliche Flüchtlinge von Muslimen diskriminiert wurden.2 Damals erklärte der Senat, dass ihm „keine Erkenntnisse über Bedrohungen oder Diskriminierungen von Bewohnern untereinander aus religiösen Gründen zu den verschiedenen Standorten der Zentralen Erstaufnahme (ZEA) und der Folgeunterbringung“ vorlägen . Wohl aber räumte er ein, dass in vier Fällen Strafanzeige gegen Bewohner muslimischen Glaubens erstattet worden sei, weil diese beschuldigt wurden, zum Christentum konvertierte Mitbewohner verletzt beziehungsweise bedroht zu haben. Dass der Senat das Phänomen von religiös motivierter Gewalt gegen Christen offensichtlich bereits damals gekannt hat, geht indes aus seiner Aussage hervor, der zufolge bereits beim Einzug darauf geachtet werde, nur Personen mit gleicher Konfession in gemeinsamen Zimmern unterzubringen. 1 So zum Beispiel in Hamburg Bergedorf, als 50 Einsatzkräfte nötig waren, um eine Massenschlägerei von 200 Flüchtlingen zu entschärfen. 2 Confer Drs. 20/12626. Drucksache 21/3166 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eineinhalb Jahre später wurde der Senat dann in Drs. 21/2912 erneut dazu befragt, ob ihm Kenntnisse über entsprechende Fälle vorlägen. Diesmal erklärte er, dass sich „nach den bisher vorliegenden Erfahrungen Konflikte regelmäßig aus alltäglichen Situationen ohne jeglichen religiösen Hintergrund “ ergäben.3 Zwar seien ihm insgesamt vier Fälle bekannt, in denen christliche Flüchtlinge davon berichteten, von Muslimen beschimpft, geschlagen und sogar mit dem Tode bedroht worden zu sein, doch dürfe man annehmen, dass es sich hierbei womöglich um den Versuch handele, durch entsprechende Schilderungen in eine andere Unterkunft verlegt zu werden. Den Auskünften des Senats kann man entnehmen, dass das Phänomen von religiös motivierter Gewalt gegen Christen in Hamburger Flüchtlingsunterkünften kein akutes Problem darstellt, sondern vielmehr von bestimmten Personen zu einer Verbesserung der eigenen Lebensumstände instrumentalisiert wird. Umso überraschender war daher die Ausgabe der „Tagesthemen“ vom 3. Februar 2016, wo sich ein gänzlich anderes Bild ergeben hat. Denn in der Sendung wurde davon berichtet, dass christliche Flüchtlinge in Hamburger Erstaufnahmestellen offensichtlich unter regelrechten Martyrien leiden. Beleuchtet wurden dabei die Fälle dreier junger Syrer, die schilderten, massiv bedroht worden zu sein, nachdem ihre muslimischen Mitbewohner festgestellt hätten, dass sie Christen seien. In einem Fall heißt es: „Sie haben mein Kreuz gesehen und sofort gedroht, wir hacken dir die Hand ab. Wir hassen Dich, weil Du Christ bist!“ Darüber hinaus wurden die Männer als „unrein“ beziehungsweise „Tiere“ verunglimpft, was der typischen Diktion von Salafisten entspricht. In einem anderen Fall, der sich im Oktober 2015 zugetragen hat, wurde der Iraner Amirali H. von muslimischen Mitbewohnern seiner Unterkunft bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt, nachdem es zuvor zu verbalen Anfeindungen gegen sein religiöses Bekenntnis gekommen war. Den „Tagesthemen“ zufolge hat der Hamburger Senat auf Nachfrage lediglich schriftlich erklärt, dass Erstaufnahmestellen Orte „religiöser Neutralität“ seien und die Bewohner in der Hausordnung dazu verpflichtet würden „rücksichtsvoll miteinander umzugehen.“ Dass der Senat es tatsächlich dabei belässt, Personen, die schwerwiegender Delikte wie Körperverletzung beschuldigt werden, zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten, indem er auf deren Inhalt rekurriert, kann man angesichts des Ausmaßes, das religiös motivierte Gewalt gegen Christen mittlerweile erreicht hat, als grobe Verletzung seiner Pflicht verstehen, unter den Flüchtlingen die Sicherheit religiöser Minderheiten zu gewährleisten. Besonders schwer wiegt zudem das offenkundige Versäumnis, das man dem Senat in dieser Sache vorwerfen muss. Denn wie gezeigt, gehen gewalttägigen Übergriffen fast immer Beleidigungen und Bedrohungen voraus. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die dem Senat nachweislich bereits im Sommer 2014 bekannt gewesen sind und deren Folgen – eine zeitnahe Reaktion vorausgesetzt – wohl verhindert hätten werden können. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wann hat der Senat zum ersten Mal davon erfahren, dass es in Hamburger Flüchtlingsunterkünften zur Diskriminierung von Christen beziehungsweise ihnen gegenüber zu religiös motivierter Gewalt gekommen ist? Siehe Drs. 20/12626 und 21/2912. 2. Wie viele solcher Fälle sind dem Senat seit Sommer 2014 bekannt? Die Zusammenhänge der einzelnen Fälle bitte jeweils genau aufschlüsseln (Zeit, Ort, Beteiligte, Straftatbestand, Konsequenzen). 3 Confer Drs. 21/2912. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3166 3 Siehe Drs. 21/2912. Die dort aufgeführten Vorfälle ereigneten sich zwischen September 2015 und Januar 2016. Darüber hinaus meldete Anfang Februar 2016 ein christlicher Bewohner der Zentralen Erstaufnahme Flagentwiet, von einem muslimischen Mitbewohner zur Konvertierung zum Islam gedrängt worden zu sein. Der Betroffene hat daraufhin um Verlegung in eine andere Einrichtung gebeten. In den öffentlichrechtlichen Unterbringungen ist bislang kein entsprechender Fall aktenkundig. 3. In wie vielen Fällen von religiös motivierter Gewalt gegen Christen hat es im Vorfeld verbale Anfeindungen gegeben? Verbale Streitigkeiten können sich aus einer Vielzahl von Situationen ergeben, ohne in einem religiösen Zusammenhang zu stehen. Nicht immer ereignen sich solche Streitigkeiten in wahrnehmbarer Nähe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialmanagements der Zentralen Erstaufnahmen beziehungsweise in einer von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beherrschten Sprache oder werden dem Sozialmanagement gemeldet. Zu den bekannten Fällen siehe Drs. 21/2912. 4. In welcher Weise hat der Senat auf derartige Vorfälle reagiert? 5. Mit welchen Konsequenzen müssen Flüchtlinge rechnen, die Mitbewohner aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses diskriminieren, bedrohen oder gar verletzen? Siehe Drs. 21/2912 und 20/12626. Es wird im Einzelfall entschieden, ob der Täter in eine andere Einrichtung verlegt wird. Sollte der Verdacht auf eine Straftat vorliegen, wird die Polizei eingeschaltet. 6. Wie erklärt sich der Senat, dass seine Einschätzung zum Extensionsgrad , den das Phänomen von religiös motivierter Gewalt gegen Christen in Hamburger Flüchtlingsunterkünften mittlerweile angenommen hat, offenbar weit an der Realität vorbeigeht? Alle Beteiligten beobachten die Situation genau und arbeiten an einem friedlichen Zusammenleben aller untergebrachten Personen. Anhaltspunkte für eine Ausweitung religiös motivierter Gewalt gegen Christen in Hamburger Flüchtlingsunterkünften bestehen derzeit nicht. Die Betreiber der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen berichten , keine gezielte Diskriminierung aus religiösen Gründen von Personen mit christlichem Glauben zu beobachten. Vielmehr entzünden sich Streitigkeiten an alltäglichen Situationen; zum Teil wird die Religionszugehörigkeit dabei vorgeschoben. Bei Verstößen gegen die Rechtsordnung werden die Strafermittlungsbehörden konsequent eingeschaltet. Im Übrigen siehe Drs. 21/2912. 7. Was tut der Senat proaktiv, um die Dunkelziffer zu ermitteln, die im Umfeld solcher Tatbestände existiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialmanagements der Zentralen Erstaufnahmen sind stets Ansprechpartner, an die sich alle Bewohnerinnen und Bewohner vertrauensvoll wenden können. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. und 9. 8. Was für konkrete Maßnahmen ergreift der Senat, außer auf die geltende Hausordnung zu verweisen, um Christen vor Übergriffen Andersgläubiger zu schützen? 9. Mittels welcher konkreten Maßnahmen werden die Opfer religiös begründeter Übergriffe anschließend betreut? Siehe Drs. 21/2912. Darüber hinaus kann das Sozialmanagement der jeweiligen Zentralen Erstaufnahme die Betroffenen an weitere (Beratungs-)Einrichtungen verweisen. Opfer von religiös begründeten Gewalttaten werden auf die Möglichkeit hingewiesen, Hamburger Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen zu können. Als Fachberatungsstelle steht ihnen insbesondere die „Opferhilfe Beratungsstelle“ (Träger Opferhilfe Hamburg e.V.) zur professionellen Beratung zur Verfügung. Außerdem berät die Beratungsstelle „amira – Beratung bei Diskriminierung wegen (zugeschriebener) Her- Drucksache 21/3166 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 kunft und Religion“ (Träger verikom – Verbund für interkulturelle Kommunikation und Bildung e.V./basis & woge e.V.) in Fällen von Diskriminierung. 10. Werden Täter beziehungsweise Opfer solcher Taten an dem Standort belassen oder erfolgt eine Verlegung des Täters beziehungsweise Opfers? Für die Zentralen Erstaufnahmen siehe Antwort zu 4. und 5. und Drs. 21/2912. Für die öffentlich-rechtlichen Unterbringungen siehe Antwort zu 2. und Drs. 20/12626.