BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND
HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3166
21. Wahlperiode
16.02.16
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse, Detlef Ehlebracht und
Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 08.02.16
und
Antwort des Senats
Betr.: Religiös motivierte Gewalt gegen Christen in Hamburger Flüchtlings-
heimen
Seit dem Beginn der Flüchtlingskrise,
die Deutschland seit Monaten beschäf-
tigt, ist nunmehr ein halbes Jahr vergangen. Im Gegensatz zu September
2015, als der Senat noch erklärte, die Einwanderung nach Deutschland sei
überwiegend von der Migration gut ausgebildeter Fachkräfte geprägt, hat
sich mittlerweile erwiesen, dass es sich bei dieser Aussage um reines
Wunschdenken handelt. Denn spätestens seit Köln, als sich diese Tatsache
nicht mehr unterdrücken ließ und tatsächlich passierte, wovor Insider zuvor
bereits mehrfach gewarnt hatten, ist klar, dass die unkontrollierte Massen-
einwanderung von Menschen aus muslim
isch geprägten Ländern zu einer
Reihe akuter Probleme geführt hat, die es in der deutschen Gesellschaft bis-
lang nicht gab. Seit Monaten ist bekannt, dass es in Hamburger Flüchtlings-
unterkünften regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen einzelner Grup-
pen kommt, bei denen es nicht nur zu erheblichen Sachschäden kommt,
sondern auch Menschen – darunter auc
h für die Schlichtung zuständige
Polizeibeamte – zum Teil so schwer verletzt werden, dass eine Behandlung
im Krankenhaus notwendig ist.
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Wie man weiß, haben sich seit dem Beginn der Flüchtlingskrise aber auch
Fälle von religiös motivierter Gewalt
gegen Christen gehäuft. Dass diese
Entwicklung offenbar bere
its seit Sommer 2014 ei
ner kumulativen Steigerung
unterliegt, kann man der Drs. 20/12626
entnehmen, in welcher der Senat
gefragt wurde, ob ihm Fälle bekannt se
ien, in denen christliche Flüchtlinge
von Muslimen diskriminiert wurden.
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Damals erklärte der Senat, dass ihm
„keine Erkenntnisse über Bedrohungen oder Diskriminierungen von Bewoh-
nern untereinander aus religiösen Gr
ünden zu den verschiedenen Standor-
ten der Zentralen Erstaufnahme (ZEA)
und der Folgeunterbringung“ vorlä-
gen. Wohl aber räumte er ein, dass in vier Fällen Strafanzeige gegen
Bewohner muslimischen Glaubens erstattet worden sei, weil diese beschul-
digt wurden, zum Christentum konver
tierte Mitbewohner verletzt bezie-
hungsweise bedroht zu haben. Dass der Senat das Phänomen von religiös
motivierter Gewalt gegen Christen offensichtlich bereits damals gekannt hat,
geht indes aus seiner Aussage hervor, der zufolge bereits beim Einzug
darauf geachtet werde, nur Personen mi
t gleicher Konfession in gemeinsa-
men Zimmern unterzubringen.
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So zum Beispiel in Hamburg Bergedorf, als 50 Einsatzkräfte nötig waren, um eine Massen-
schlägerei von 200 Flüchtlingen zu entschärfen.
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Confer Drs. 20/12626.
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Eineinhalb Jahre später wurde der S
enat dann in Drs. 21/2912 erneut dazu
befragt, ob ihm Kenntnisse über entsprechende Fälle vorlägen. Diesmal
erklärte er, dass sich „nach den bisher vorliegenden Erfahrungen Konflikte
regelmäßig aus alltäglichen Situationen ohne jeglichen religiösen Hinter-
grund“ ergäben.
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Zwar seien ihm insgesamt vier Fälle bekannt, in denen
christliche Flüchtlin
ge davon berichteten, von Mu
slimen beschimpft, geschla-
gen und sogar mit dem Tode bedroht worden zu sein, doch dürfe man
annehmen, dass es sich hierbei womö
glich um den Versuch handele, durch
entsprechende Schilderungen in eine andere Unterkunft verlegt zu werden.
Den Auskünften des Senats kann man entnehmen, dass das Phänomen von
religiös motivierter Gewalt gegen Christen in Hamburger Flüchtlingsunter-
künften kein akutes Problem darstellt, sondern vielmehr von bestimmten Per-
sonen zu einer Verbesserung der eigenen Lebensumstände instrumentali-
siert wird. Umso überraschender war daher die Ausgabe der „Tagesthemen“
vom 3. Februar 2016, wo sich ein gänzlich anderes Bild ergeben hat. Denn in
der Sendung wurde davon berichtet, dass christliche Flüchtlinge in Hambur-
ger Erstaufnahmestellen offensichtlich
unter regelrechten Martyrien leiden.
Beleuchtet wurden dabei die Fälle dreier
junger Syrer, die schilderten, mas-
siv bedroht worden zu sein, nachdem ihre muslimischen Mitbewohner fest-
gestellt hätten, dass sie Christen seien. In einem Fall heißt es: „Sie haben
mein Kreuz gesehen und sofort gedroht, wir hacken dir die Hand ab. Wir
hassen Dich, weil Du Christ bist!“ Darüber hinaus wurden die Männer als
„unrein“ beziehungsweise „T
iere“ verunglimpft, was de
r typischen Diktion von
Salafisten entspricht. In einem anderen Fall, der sich im Oktober 2015 zuge-
tragen hat, wurde der Iraner Amirali H. von muslimischen Mitbewohnern sei-
ner Unterkunft bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt, nachdem es zuvor zu ver-
balen Anfeindungen gegen sein religiöses Bekenntnis gekommen war.
Den „Tagesthemen“ zufolge hat der Hamburger Senat auf Nachfrage ledig-
lich schriftlich erklärt, dass Erstaufnahm
estellen Orte „religiöser Neutralität“
seien und die Bewohner in der Hausordnung dazu verpflichtet würden „rück-
sichtsvoll miteinander umzugehen.“ Dass der Senat es tatsächlich dabei
belässt, Personen, die schwerwiege
nder Delikte wie Körperverletzung
beschuldigt werden, zur Einhaltung der
Hausordnung zu verpflichten, indem
er auf deren Inhalt rekurriert, kann man angesichts des Ausmaßes, das reli-
giös motivierte Gewalt gegen Christen mittlerweile erreicht hat, als grobe Ver-
letzung seiner Pflicht verstehen, unter den Flüchtlingen die Sicherheit religiö-
ser Minderheiten zu gewährleisten. Besonders schwer wiegt zudem das
offenkundige Versäumnis, das man dem Senat in dieser Sache vorwerfen
muss. Denn wie gezeigt, gehen gewalttägigen Übergriffen fast immer Belei-
digungen und Bedrohungen voraus. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die
dem Senat nachweislich bereits im Sommer 2014 bekannt gewesen sind und
deren Folgen – eine zeitnahe Reaktion vorausgesetzt – wohl verhindert hät-
ten werden können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1. Wann hat der Senat zum ersten Mal davon erfahren, dass es in Ham-
burger Flüchtlingsunterkünften zur Di
skriminierung von Christen bezie-
hungsweise ihnen gegenüber zu religiös motivierter Gewalt gekommen
ist?
Siehe Drs. 20/12626 und 21/2912.
2. Wie viele solcher Fälle sind dem Senat seit Sommer 2014 bekannt? Die
Zusammenhänge der einzelnen Fälle bitte jeweils genau aufschlüsseln
(Zeit, Ort, Beteiligte, Strafta
tbestand, Konsequenzen).
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Confer Drs. 21/2912.
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Siehe Drs. 21/2912. Die dort aufgeführten Vo
rfälle ereigneten sich zwischen Septem-
ber 2015 und Januar 2016. Darüber hinaus meldete Anfang Februar 2016 ein christli-
cher Bewohner der Zentralen Erstaufnahme Flagentwiet, von einem muslimischen
Mitbewohner zur Konvertierung zum Islam gedrängt worden zu sein. Der Betroffene
hat daraufhin um Verlegung in eine andere Einrichtung gebeten. In den öffentlich-
rechtlichen Unterbringungen ist bislang kein entsprechender Fall aktenkundig.
3. In wie vielen Fällen von religiös
motivierter Gewalt gegen Christen hat es
im Vorfeld verbale Anfeindungen gegeben?
Verbale Streitigkeiten können sich aus einer
Vielzahl von Situationen ergeben, ohne in
einem religiösen Zusammenhang zu stehen. Nicht immer ereignen sich solche Strei-
tigkeiten in wahrnehmbarer Nähe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialma-
nagements der Zentralen Erstaufnahmen bezie
hungsweise in einer von den Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern beherrschten Sprache oder werden dem Sozialmanagement
gemeldet. Zu den bekannten Fällen siehe Drs. 21/2912.
4. In welcher Weise hat der Senat auf derartige Vorfälle reagiert?
5. Mit welchen Konsequenzen müss
en Flüchtlinge rechnen, die Mitbewoh-
ner aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses diskriminieren, bedrohen
oder gar verletzen?
Siehe Drs. 21/2912 und 20/12626. Es wird im
Einzelfall entschieden, ob der Täter in
eine andere Einrichtung verlegt wird. Sollte
der Verdacht auf eine Straftat vorliegen,
wird die Polizei eingeschaltet.
6. Wie erklärt sich der Senat, dass
seine Einschätzung zum Extensions-
grad, den das Phänomen von religiös motivierter Gewalt gegen Christen
in Hamburger Flüchtlingsunterkünften mittlerweile angenommen hat,
offenbar weit an der Realität vorbeigeht?
Alle Beteiligten beobachten die Situation
genau und arbeiten an
einem friedlichen
Zusammenleben aller untergebrachten Personen. Anhaltspunkte für eine Ausweitung
religiös motivierter Gewalt gegen Christen
in Hamburger Flüchtlingsunterkünften
bestehen derzeit nicht. Die Betreiber der Z
entralen Erstaufnahmeeinrichtungen berich-
ten, keine gezielte Diskriminierung aus
religiösen Gründen von Personen mit christli-
chem Glauben zu beobachten. Vielmehr entzünden sich Streitigkeiten an alltäglichen
Situationen; zum Teil wird die Religionszu
gehörigkeit dabei vorgeschoben. Bei Ver-
stößen gegen die Rechtsordnung werden di
e Strafermittlungsbehörden konsequent
eingeschaltet.
Im Übrigen siehe Drs. 21/2912.
7. Was tut der Senat proaktiv, um die Dunkelziffer zu ermitteln, die im
Umfeld solcher Tatbestände existiert.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialmanagements der Zentralen Erstauf-
nahmen sind stets Ansprechpartner, an di
e sich alle Bewohnerinnen und Bewohner
vertrauensvoll wenden können. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. und 9.
8. Was für konkrete Maßnahmen ergreift der Senat, außer auf die geltende
Hausordnung zu verweisen, um Christen vor Übergriffen Andersgläubi-
ger zu schützen?
9. Mittels welcher konkreten Maßnahmen werden die Opfer religiös
begründeter Übergriffe anschließend betreut?
Siehe Drs. 21/2912. Darüber hinaus kann das Sozialmanagement der jeweiligen Zent-
ralen Erstaufnahme die Betroffenen an weiter
e (Beratungs-)Einrichtungen verweisen.
Opfer von religiös begründeten Gewalttaten
werden auf die Möglichkeit hingewiesen,
Hamburger Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen zu können. Als Fachbera-
tungsstelle steht ihnen insbesondere die „Opf
erhilfe Beratungsstelle“ (Träger Opferhil-
fe Hamburg e.V.) zur professionellen Bera
tung zur Verfügung. Außerdem berät die
Beratungsstelle „amira – Beratung bei Di
skriminierung wegen (zugeschriebener) Her-
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kunft und Religion“ (Träger verikom – Verbund für interkulturelle Kommunikation und
Bildung e.V./basis & woge e.V.) in Fällen von Diskriminierung.
10. Werden Täter beziehungsweise Opfer solcher Taten an dem Standort
belassen oder erfolgt eine Verlegung des Täters beziehungsweise
Opfers?
Für die Zentralen Erstaufnahmen siehe An
twort zu 4. und 5. und Drs. 21/2912.
Für die öffentlich-rechtlichen Unterbringu
ngen siehe Antwort zu 2. und Drs. 20/12626.