BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3183 21. Wahlperiode 16.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 09.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Bezirkliches Nahversorgungskonzept und gesamtstädtisches Zentrenkonzept Für Hamburg soll ein bezirkliches Nahversorgungskonzept und gesamtstädtisches Zentrenkonzept erstellt werden, das über die Leitlinien für den Einzelhandel und die Ziele und Ansiedlungsgrundsätze gemäß Beschluss der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 23.01.2014 hinausgehen soll. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, zeigen doch Beispiele wie die Umgestaltungen des Langenhorner Marktes beziehungsweise die räumliche Begrenzung der Betrachtungsweise in der Vergangenheit, dass eine Gesamtsicht fehlt und dies zu teilweise ungenügenden Entscheidungen zur Ansiedlung von Einzelhandel im „Einzugsbereich“ führt. Die Einbeziehung der politischen Gremien, insbesondere auf bezirklicher Ebene, lässt jedoch zu wünschen übrig. Der kommunale Sachverstand ist jedoch unverzichtbar, soll ein optimales Ergebnis erzielt werden. Nach den bisher vorgelegten Unterlagen auf bezirklicher Ebene ist derzeit unklar, welche Daten im Rahmen der Bestandsaufnahme überhaupt erhoben werden sollen. Diese Grundlagenermittlung ist jedoch wesentliches Merkmal des angestrebten Gesamtkonzepts. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Hamburger Zentrenkonzept besteht seit 1973 und umfasst 28 (hierarchisch gegliederte) Zentren. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat gemäß Beschluss der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 23. Januar 2014 einen Gutachterauftrag zur Aktualisierung des Hamburger Zentrenkonzepts vergeben. Ziel ist es, das bewährte Konzept vor dem Hintergrund aktueller Trends und Entwicklungen zu überprüfen und neuen Herausforderungen anzupassen . Darüber hinaus sollen die Hamburger Bezirke Nahversorgungskonzepte aufstellen. Die Bezirke haben sich hierfür auf eine gemeinsame Ausschreibung geeinigt. Im Dezember 2015 wurde der Gutachterauftrag vergeben, der in erster Linie auf den Einzelhandel, insbesondere die Nahversorgung, und die Abgrenzung der Zentren als „zentrale Versorgungebereiche“ abzielt. Zwischen den Gutachteraufträgen für das Hamburger Zentrenkonzept und die Nahversorgungskonzepte bestehen zahlreiche Schnittstellen, die laufend zwischen der BSW, den Bezirksämtern und den Gutachterbüros abgestimmt werden. Die Regelungen der am 23. Januar 2014 von der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau beschlossenen „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ bilden dabei für beide Aufträge eine verbindliche Grundlage. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/3183 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Welche Daten sollen im Rahmen der Bestandsaufnahme erhoben werden ? Für die Bestandsaufnahme zur Aktualisierung des bestehenden gesamtstädtischen Zentrenkonzepts werden Ortsbegehungen und Analysen durch die Gutachter durchgeführt . Die hierbei erhaltenen Informationen dienen, unter Einbeziehung bereits vorhandener Daten, der Bewertung und Typisierung der Zentren. Für die Bestandsaufnahme für die sieben bezirklichen Nahversorgungskonzepte werden folgende Daten erhoben: - Flächendeckende Totalerhebung aller Einzelhandelsbetriebe (jede Einzelhandelseinrichtung wird vor Ort begangen und nach Name, Adresse, Verkaufsfläche, Sortiment , Betriebstyp und Standortkategorie erfasst). - Nutzungskartierung in den zentralen Versorgungsbereichen (Komplementärnutzungen wie Dienstleistungen, Gastronomie, Hotellerie sowie Leerstände werden erfasst). - Städtebauliche Analyse in den zentralen Versorgungsbereichen (erhoben werden beispielsweise stadträumliche Qualitäten, Zäsuren, Entwicklungsflächen sowie die verkehrliche Erreichbarkeit, wobei die städtebauliche Erhebung begrenzt ist auf die zur Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche notwendigen Detailschärfe). Die Gutachter der BSW und der Bezirke sind verpflichtet, ihre Erhebungen und Erkenntnisse auch dem jeweils anderen Auftrag zur Verfügung zu stellen. 2. Welche weiteren Daten wurden im Rahmen der verwaltungsinternen Diskussion von welchen Behörden vorgeschlagen und aus welchen Gründen sollen diese jeweils nicht erhoben werden? Keine. 3. Welche Wünsche nach Ergänzung der zu erhebenden Daten wurden im Rahmen der Diskussionen in den politischen Gremien der sieben Bezirke jeweils vorgebracht und welche dieser Wünsche werden berücksichtigt beziehungsweise nicht berücksichtigt (bitte jeweils nach den Bezirken aufschlüsseln)? Sofern Wünsche nicht berücksichtigt werden sollen, warum jeweils nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entscheiden? Das Hamburger Zentrenkonzept ist ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept, welches eine räumlich übergeordnete Perspektive einnimmt. Eine Einbeziehung der politischen Gremien der sieben Bezirke ist daher nicht erfolgt. Über die Absicht zur Vergabe der bezirklichen Nahversorgungskonzepte wurde in den politischen Gremien der Bezirke informiert. In den Bezirken Hamburg-Mitte, Eimsbüttel, Wandsbek, Bergedorf und Harburg bestanden keine Anregungen und Wünsche in Bezug auf die Datenerhebung. Dem Wunsch aus dem Bezirk Altona, die Schnittmengen mit dem Umland hinsichtlich der Nahversorgung stärker einzubeziehen, wurde entsprochen. Dem Wunsch aus dem Bezirk Hamburg-Nord, Postdienstleistungen und Serviceautomaten einer Bank oder Sparkasse zu erheben, wurde entsprochen. 4. Welche Sortimente werden nach derzeitigem Stand den jeweiligen Gruppen (nahversorgungsrelevant, zentrenrelevant et cetera) zugeordnet ? Wer hat diese Zuordnung in Abstimmung mit jeweils wem vorgenommen ? Die Einteilung der Einzelhandelssortimente erfolgt in der Hamburger Sortimentsliste, die ein Bestandteil der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ ist. (http:// www.hamburg.de/contentblob/4506378/data/einzelhandel-hh-leitlinien.pdf) 5. In welcher Form waren die politischen Gremien der sieben betroffenen Bezirke an der Zuordnung gemäß Frage Nummer 4. beteiligt (bitte jeweils nach den Bezirken aufschlüsseln)? Sofern in einzelnen Bezirken Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3183 3 eine Beteiligung der politischen Gremien jeweils nicht stattgefunden haben sollte, warum jeweils nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entschieden? Die zuständige Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau wurde vom Senat gebildet. Eine direkte Beteiligung bezirklicher Gremien erfolgt nicht. 6. Ist es richtig, dass nach Auffassung der Verwaltung zwar Kosmetik zu dem nahversorgungsrelevanten Sortiment zählt, Bücher aber nicht? Ja, denn Kosmetikartikel werden dem periodischen Bedarf zugeordnet, Bücher dagegen eher dem aperiodischen Bedarf. Bücher werden überwiegend nicht im Zuge der täglichen Grundversorgung, sondern bei gezielten Einkäufen erworben. Um den Anforderungen einer bedarfsgerechten Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gerecht zu werden, sind Zeitungen und Zeitschriften als nahversorgungsrelevant festgelegt. 7. Wenn ja, teilen Senat beziehungsweise zuständige Behörden diese Zuordnung und falls ja, aus welchen Gründen? 8. Ist es richtig, dass nach Auffassung der Verwaltung Bank- und Postfilialen nicht zu dem nahversorgungsrelevanten Sortiment zählen? Wenn ja, teilen Senat beziehungsweise zuständige Behörden diese Zuordnung und falls ja, aus welchen Gründen? Bank- und Postfilialen werden auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht als Einzelhandels- sondern als Dienstleistungsbetriebe behandelt. In der Hamburger Sortimentsliste, die ausschließlich der Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen dient, tauchen sie daher nicht auf. Gleichwohl haben diese Dienstleistungsangebote eine hohe Bedeutung für lebendige Zentren, die auch bei der Aktualisierung des Zentrenkonzepts betrachtet wird. Im Rahmen des Gutachterauftrags zu den Nahversorgungskonzepten werden sie als ergänzende, zentrenprägende Nutzungen mit erfasst und bewertet.