BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3203 21. Wahlperiode 08.03.16 Große Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Christiane Schneider, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Inge Hannemann, Stephan Jersch, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 10.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Inklusion von Flüchtlingen: Können Flüchtlinge mit Behinderung(en) inklusiv am Leben in den ZEA und Folgeunterkünften in Hamburg teilnehmen ? In der UN-Behindertenrechtskonvention lautet es in Artikel 11, dass die Vertragsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, „um in Gefahrensituationen , einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen , den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen (.) gewährleisten.“ Die Menschen, die aufgrund von Krieg oder anderen Gefahren für Leib oder Leben ihre Geburtsländer verlassen mussten, haben einen langen und strapaziösen Weg hinter sich, im Zuge dessen sie viele Barrieren meistern mussten. In Hamburg angekommen ist fraglich, inwiefern und in welcher Anzahl die Stadt beziehungsweise der Senat barrierefreie Wohn- und Beratungsangebote für geflüchtete Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ZEA und der Folgeunterkünfte anbietet. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) ist seit dem 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich verbindlich. Bei der UN-BRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der durch das Verfahren der Ratifizierung den Rang eines Bundesgesetzes hat. Bei einem völkerrechtlichen Vertrag im Rang eines Bundesgesetzes gibt es im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen Besonderheiten zu beachten: Die UN-BRK enthält im Wesentlichen Gestaltungsaufträge. Ihre Vorgaben sind – soweit nicht schon geschehen – in nationales Recht umzusetzen, wobei dem Vertragsstaat ein Gestaltungsspielraum bleibt, wie er die Vorgaben umsetzt. Nur im Ausnahmefall kann eine Norm der UN-BRK direkt angewendet werden. Dabei bedarf es in jedem Einzelfall einer Auslegung der konkreten Norm anhand der Auslegungsregeln des Völkerrechts und der Klärung der Frage, ob damit subjektive individuelle Rechte gewährt werden sollen. Bei den in der Anfrage zitierten Artikeln ist dies jedoch nicht der Fall. Die UN-BRK hat unter anderem zum Ziel, dass Benachteiligungen oder Ungleichbehandlungen aufgrund einer Behinderung beseitigt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass zum Beispiel Fragen wie Aufenthaltsstatus, Staatsangehörigkeit et cetera keine Rolle mehr spielen können, wenn ein Mensch behindert ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderung(en) befinden sich zum jetzigen Zeitpunkt (Stichtag 10.02.2016) in den ZEA in Hamburg? Bitte Drucksache 21/3203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 aufschlüsseln nach Anzahl, Standort und Bezeichnung der Unterkunft sowie bereits vorhandener Verweildauer seit dem Ankommen in der jeweiligen ZEA-Unterkunft in Hamburg, nach Art der Behinderung, Geschlecht und Alter. 2. Wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderung(en) befinden sich zum jetzigen Zeitpunkt in Folgeunterkünften (Stichtag 10.02.2016) in Hamburg ? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Standort und Bezeichnung der Unterkunft sowie bereits vorhandener Verweildauer seit dem Ankommen in der jeweiligen Folgeunterkunft in Hamburg, nach Art der Behinderung, Geschlecht und Alter. Behinderungen werden weder von den zuständigen Behörden noch von den Betreibern der Unterkünfte statistisch erfasst. Zwar sind den Betreibern Fälle bekannt, in denen körperliche Einschränkungen erkennbar sind (zum Beispiel Gehbeeinträchtigungen ). Eine Auflistung dieser Fälle würde die Fragestellung jedoch nur unzureichend beantworten, zumal medizinische Diagnosen zur genauen Art der Beeinträchtigung durch das Betreiberpersonal nicht durchgeführt werden können. Bewohnerinnen und Bewohner sind darüber hinaus nicht verpflichtet, eventuelle Behinderungen dem Betreiber oder der Behörde mitzuteilen. Soweit körperliche oder geistige Beeinträchtigungen erkennbar sind, wird dies im Rahmen des Belegungsmanagements bei der Zuweisung der Unterkunft und der Unterbringung in der Unterkunft soweit wie möglich berücksichtigt. 3. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge mit Behinderung(en) befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stichtag 10.02.2016) in ZEA und Folgeunterkünften in Hamburg? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Standort, Art und Bezeichnung der Unterkunft (ZEA oder Folgeunterkunft) sowie bereits vorhandener Verweildauer seit dem Ankommen in der jeweiligen ZEA-Unterkunft in Hamburg, nach Art der Behinderung, Geschlecht und Alter. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge werden nicht in Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung untergebracht, sondern in Jugendhilfeeinrichtungen. Sie werden gemäß §§ 42a und 42 SGB VIII in Obhut genommen. Sie haben Anspruch auf Krankenhilfe und eine ihren individuellen Bedürfnissen gerechte Unterbringung und Betreuung. Diese wird auch für gegebenenfalls behinderte Kinder und Jugendliche dieser Zielgruppe gewährleistet. 4. In Artikel 18 der UN-Behindertenrechtskonvention lautet es, dass Menschen mit Behinderungen ein Recht „auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit“ haben. Gibt es dementsprechend in allen ZEA und Folgeunterkünften barrierefreie Zugänge? Wenn ja, wie sehen diese konkret aus? Wenn nein, warum nicht? Bitte aufschlüsseln, welche Unterkünfte welche Barrierefreiheiten aufweisen nach Standort, Unterkunftseinordnung (ZEA oder Folgeunterkunft), Benennung der barrierefreien Angebote und Ausgestaltungen vor Ort. 5. Noch einmal eingegrenzter gefragt: Inwiefern ist in den ZEA und Folgeunterkünften eine Barrierefreiheit bezogen auf die Zugänglichkeit und Ausgestaltung der Schlafstätten, der sanitären Anlagen, der Essensund Getränkeausgaben und der medizinischen Versorgungseinrichtungen vor Ort gegeben? Bitte aufschlüsseln, welche Unterkünfte welche hier aufgelisteten Barrierefreiheiten aufweisen nach Standort, Unterkunftseinordnung (ZEA oder Folgeunterkunft), Benennung der barrierefreien Angebote und Ausgestaltungen vor Ort. Folgende Erstaufnahmeeinrichtungen bieten Barrierefreiheit: - Asklepios Klinikum Harburg Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3203 3 - HELIOS Mariahilf Klinik Hamburg - Richard Remé-Haus - Harburger Poststraße - Blomkamp - Wendenstraße - Kieler Straße - Wiesendamm Die genannten Erstaufnahmeeinrichtungen bieten einen barrierefreien Zugang zu den Schlafstätten, sanitären Anlagen, den Kantinen sowie der medizinischen Versorgung. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Einrichtungen, die aufgrund von baulichen Einschränkungen keine vollständige, aber eine teilweise Barrierefreiheit bieten können : - Neuland II: Der Zugang zu den Schlafstätten ist barrierefrei, allerdings sind die Eingänge nur 95 cm breit und damit für die meisten Rollstühle nicht geeignet. Der Zugang zum Essbereich und dem Arztbereich ist ebenfalls barrierefrei. Sämtliche Sanitäreinrichtungen sind nicht barrierefrei zugänglich. Entweder befinden sich diese in Containern, die nur über eine Stufe zugänglich sind, oder es handelt sich um mobile Toiletten. - Karl-Arnold-Ring: Von den 325 Schlafplätzen sind 150 im Erdgeschoss untergebracht (davon rund 80 als untere Betten in den Doppelstockbetten); Duschen, ärztliche Versorgung, Sozialberatung und Unterkunftsmanagement im ersten Stockwerk sind nur über Treppen zu erreichen. - Behrmannplatz: Barrierefreie Zugänge zu den Schlafplätzen und zum Versorgungszelt sind vorhanden. Die Zugänge zu den sanitären Anlagen, zum medizinischen Bereich und zu den Beratungscontainern sind nicht barrierefrei. - Albert-Einstein-Ring: Im Gebäude sind Aufzüge vorhanden, die von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Aufzugskarten genutzt werden können. Ansonsten sind die Aufzüge aus sicherheitstechnischen Gründen nicht für den Regelbetrieb freigegeben . - Hellmesbergerweg: Das Halleninnere, inklusive Schlaf-, Essens- und medizinischen Bereichen, ist barrierefrei konstruiert. Bei den Sanitärcontainern besteht keine vollständige Barrierefreiheit. Bei den Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung werden barrierefreie Zugänge insbesondere dort geschaffen, wo sich die baulichen Gegebenheiten dafür eignen und die Rahmenbedingungen für spezielle Pflegebedarfe gegeben sind. Diese sind insbesondere in der nachfolgenden Übersicht aufgenommen worden. Bestehende Wohnunterkünfte Eiffestraße 398 Mitte 2 Plätze (1 Zi) barrierefrei (inkl. Bad) Holstenkamp Altona 32 Plätze (2x4-Zi-Whg, 4x2-Zi-Whg) barrierefrei (inkl. Bad) Billstieg Mitte 4 Plätze (1x2-Zi-Whg.) stufenlos erreichbar Hinrichsenstraße Mitte 10 Plätze (1x2-Zi-Whg, 1x3-Zi-Whg) barrierefrei (inkl. Bad) Poppenbüttler Weg Wandsbek 12 Plätze (6 Zi in Gemeinschaftsunterkunft) behindertengerecht (inkl. Bad und Küche) Alsterberg Nord II 117 Plätze (40 Zi) mit Zugang zum eigenen Bad direkt vom Zimmer aus, nicht barrierefrei Sandwisch Bergedorf 48 Plätze (17 Zi in Gemeinschaftsunterkunft) stufenlos erreichbar (davon 11 Zi mit Zugang zu 1 behindertengerechten WC) Brookkehre Bergedorf 48 Plätze (24x3-Zi-Whg) stufenlos erreichbar Darüber hinaus gibt es für erheblich behinderte Menschen im Rahmen des bestehenden Regelsystems bedarfsgerechtere Unterbringungsformen, auf die verwiesen werden kann. Drucksache 21/3203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 6. Erhalten Flüchtlinge mit Geh- oder Körperbehinderung(en) in ZEA und Folgeunterbringungen Assistenz beim Essen, Trinken, auf die Toilette oder duschen gehen oder beim in Anspruch nehmen gesundheitlicher und medizinischer Versorgung? Wenn ja, in welcher Form? 7. Welche Hilfestellungen werden angeboten, durch wen und in welchen ZEA und Folgeunterbringungen zu wie vielen Stunden für jede/n Bedürftige /n? 8. Wenn nein, warum gibt es keine Hilfestellungen und wann plant der Senat diese und in welcher konkreten Ausgestaltung einzuführen? Inwiefern Bewohner mit Geh- oder Körperbehinderungen auf Assistenz angewiesen sind, hängt stark vom Einzelfall ab. Die meisten Bewohner mit Geh- oder Körperbehinderungen, die als Zuwanderer in Unterkünften der Folgeunterbringung aufgenommen werden, kommen in Begleitung von Familienangehörigen, die die entsprechende Unterstützungsleistung übernehmen. Ist dies nicht der Fall oder suchen pflegende Familienangehörige nach Unterstützung bei der Versorgung der betroffenen Person, berät das Unterkunfts- und Sozialmanagement vor Ort die Bewohner über die Angebote des sozialen Regelsystems und unterstützt bei der Kontaktaufnahme mit fachlichen Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Fachverbänden sowie örtlich zuständigen ambulanten Pflegediensten. Auch im Bereich der Erstaufnahme werden Flüchtlinge mit einer Behinderung in der Regel durch ihre eigenen Angehörigen betreut und versorgt. Bei Bedarf stehen, im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten, auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialmanagements und des Wachdienstes zur Verfügung, für die ärztliche Versorgung der medizinische Dienst. In der Schnackenburgallee wird wöchentlich eine Sprechstunde für Bewohnerinnen und Bewohner mit einer Behinderung durch die Stiftung „Das Rauhe Haus“ angeboten . Neben der Begleitung von behinderten Bewohnerinnen und Bewohnern zu externen Beratungsstellen oder Ärzten werden die Angehörigen von Flüchtlingen mit einer Behinderung beraten. Dieses Konzept ist auch für weitere Erstaufnahmeeinrichtungen in Planung. Bezüglich einer weitergehenden Betreuung hat sich kein entsprechender Bedarf gezeigt. Die Versorgung durch die vertrauten und erfahrenen Angehörigen hat sich in der Regel als ausreichend dargestellt. Eine Datenerfassung der in diesem Zusammenhang angebotenen Hilfestellungen erfolgt nicht. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch auf das bestehende Regelsystem zur ambulanten oder – wenn dies nicht ausreicht – einer stationären Form der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen verwiesen. In solchen Fällen wird auch vor Übernahme in die öffentlich-rechtliche Unterbringung seitens f & w fördern und wohnen AöR (f & w) geprüft, welche Anschlussmaßnahme (Unterbringung oder zum Beispiel Aufnahme in ein Pflegeheim) erforderlich ist. 9. Was unternimmt der Senat, um in ZEA und Folgeunterkünften untergebrachten Flüchtlingen mit Seh- oder Körperbehinderung(en) einen barrierefreien Zugang zur Essens-, Getränkeausgabe, zu Duschen, Toiletten und medizinischer Versorgung zu ermöglichen? Bitte auflisten nach Benennung der einzelnen räumlichen wie personell unterstützenden Angebote, Ort der Unterkunft, Einordnung der Unterkunft (ZEA oder Folgeunterkunft), Fachqualifikation der dafür eingesetzten Leute, dafür eingesetzten VZÄ, Träger des eingesetzten Personals. Siehe Antworten zu 4. bis 8. Im Rahmen der Optimierung bestehender Unterkünfte und der Einrichtung neuer Unterkünfte werden, soweit möglich, auch die Belange körperlich oder geistig eingeschränkter Personen berücksichtigt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3203 5 In Folgeunterkünften gibt es darüber hinaus keine Versorgung im Sinne einer Essensoder Getränkeausgabe und keine eigene medizinische Versorgung vor Ort. Die Bewohner nutzen das medizinische Regelsystem. 10. Inwiefern können in ZEA und Folgeunterkünften untergebrachte Flüchtlinge mit Behinderung(en) Besuche bei Ärzten/-innen wahrnehmen, was benötigen sie dafür und wer begleitet sie dabei? Wenn sie niemand begleitet, warum nicht? Bitte auflisten nach Voraussetzungsgründen für die Begleitung zu Ärzten/-innen, Fachqualifikation des Begleitpersonals, VZÄ des Begleitpersonals, Träger des Begleitpersonals, Anzahl der jährlichen Inanspruchnahmen von Begleitungen zu Ärzten/-innen 2012 bis einschließlich 10.02.2016, Anzahl der Flüchtlinge mit Bedarf für Begleitungen 2012 bis 10.02.2016. In den Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgt die medizinische Grundversorgung vor Ort. Sofern der Zugang zum medizinischen Bereich nicht barrierefrei ist, werden sie dabei durch Angehörige oder Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter des Sozialmanagements unterstützt. Sollte der Besuch einer externen Arztpraxis erforderlich sein, kann eine Begleitung (zum Beispiel durch Angehörige, das Sozialmanagement oder Ehrenamtliche) durch die Einrichtung organisiert werden. In Notfällen wird ein Rettungswagen verständigt. Statistische Erfassungen über derartige Begleitungen erfolgen nicht. Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung siehe Antworten zu 6. bis 8., zu 9. sowie Drs. 20/14625. 11. In Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention lautet es, dass „Menschen mit Behinderungen (.) gleichberechtigt mit Anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur“ haben. a. Gibt es bei Bedarf Dolmetscher/-innen für Gebärdensprache für Flüchtlinge? b. Wenn ja, was sind die Voraussetzungen, um einen/eine Gebärdendolmetscher /-in zu bekommen? c. Wie viele Gebärdendolmetscher/-innen gibt es für welche Gebärdensprachen (Herkunftsland und Form der Gebärdensprache) zu welchem Stundenlohn aus welchen Organisationen, mit welchen Trägern, für wie viele Stunden die Woche je ZEA oder Folgeunterkunft ? Aufgrund der Vielfalt von Gebärdensprachen und den je nach Familiensituation sehr unterschiedlichen Bedürfnissen werden für gehörlose Bewohner immer Einzelfalllösungen entwickelt. In der Regel dolmetschen Familienangehörigen für das betroffene Familienmitglied. Bei allein reisenden, gehörlosen Bewohnern gelten die Ausführungen der Antwort zu 6. bis 8. Bei Bedarf kann ein Gebärdendolmetscher über einen Dolmetscherdienst beauftragt werden. Nach Auskunft der Betreiber haben sich Verständigungsprobleme vor Ort im Sinne der Fragestellung nicht ergeben. Darüber hinaus werden derartige Einsätze statistisch nicht erfasst. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Schule für Gehörlose und einer besonders enger Kooperation der Einrichtung mit dem Verband der Gehörlosen werden sowohl alleinstehende Gehörlose als auch Familien mit gehörlosen oder hörgeschädigten Kindern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung auf Wunsch und bei freien Kapazitäten in der Wohnunterkunft Holmbrook (Altona) untergebracht. Darüber hinaus sind rund 20 Ehrenamtliche des Gehörlosenverbandes Hamburg e.V. im Einsatz und circa 45 Gebärdensprachdolmetscher/-innen bieten ihre Dienste ehrenamtlich für gehörlose Flüchtlinge an. Hier besteht eine Kooperation mit der Interessengemeinschaft der Deaf StudenInnen (iDeas). Drucksache 21/3203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 12. Inwiefern sind die Liegen beziehungsweise Betten in den ZEA und Folgeunterkünften barrierefrei? Gibt es barrierefreie Schlafmöglichkeiten in den ZEA und Folgeunterbringungen, und wenn ja, wo, in welchen ZEA oder Folgeunterkünften, in welcher Anzahl und wie sehen diese barrierefreien Schlafmöglichkeiten beziehungsweise Liegen aus? Die barrierefreien Erstaufnahmeeinrichtungen am AK Harburg, HELIOS Mariahilf Klinik Hamburg und Richard Remé-Haus verfügen über barrierefreie Krankenhausbetten (insgesamt rund 195 Betten). In den übrigen Einrichtungen sind üblicherweise Doppelstockbetten vorhanden, von denen die unteren Betten in der Regel barrierefrei zugänglich sind beziehungsweise bei Bedarf zugänglich gemacht werden können. Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind die Betten in Wohnunterkünften insoweit barrierefrei, als dass der Zugang zu den Zimmern in den Einrichtungen , die unter 4. und 5. benannt worden sind, barrierefrei ist. Etagenbetten eignen sich hierfür ebenfalls nur sehr bedingt und werden in diesen Fällen nur dann genutzt, wenn dies möglich ist. Eine Ausstattung mit speziellen, die pflegerische Betreuung erleichternden Betten gibt es in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung jedoch nicht. 13. In Artikel 18 der UN-Behindertenrechtskonvention lautet es, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung(en) „die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen oder zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern“. Welche Maßnahmen unternimmt der Senat um die in den ZEA und Folgenunterkünften untergebrachten Flüchtlinge mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Termine im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu unterstützen? Bitte auflisten nach Unterkunftsform (ZEA oder Folgeunterkunft), Maßnahme, Anbieter/-in und Ausführer/-in der Maßnahme . In der Regel ist eine Unterstützung nicht erforderlich. Sollten im Einzelfall Bedarfe bestehen und Angehörige nicht zur Verfügung stehen, kann eine Begleitperson oder ein Fahrdienst organisiert werden. Statistiken über diese Tätigkeiten werden nicht geführt. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 6. bis 8. 14. Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um Blinden oder sehgeschädigten Flüchtlingen aus ZEA und Folgeunterbringungen die Informationen und Einladungen im Kontext des Ablaufs des Asylverfahrens zukommen zu lassen? Bitte auflisten nach Medium der Übermittlung der Einladung, Medium der Information, Form der Information (zum Beispiel Brailleschrift oder gesprochene Informationen), Ablaufschritten der Übermittlung und eingesetztem Personal dafür, Orten, an denen dies bereits umgesetzt wurde (ZEA oder Folgeunterbringung), Standort der Unterkunft, Sachgrund für die Übermittlung der Informationen und Einladungen in diesbezüglich barrierefreier Form. Die Informationen werden mündlich erläutert. Außerdem unterstützen Angehörige und Bekannte. 15. Nach welchen Kriterien und durch welches Procedere werden Flüchtlingen eine oder mehrere Behinderung(en) attestiert? Auf Antrag wird die Feststellung einer Behinderung für Flüchtlinge wie auch für alle anderen Menschen mit Behinderung getroffen, wenn deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind Menschen nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) – dann, wenn bei ihnen wenigstens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3203 7 Die Feststellung der Behinderung erfolgt durch einen Bescheid des Versorgungsamtes auf der Grundlage von medizinischen Gutachten beziehungsweise Befundberichten der behandelnden Ärzte. Die Bewertung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen richtet sich nach den einschlägigen medizinischen Kriterien der im Behindertenrecht maßgebenden bundesrechtlichen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). 16. Wie werden die Flüchtlinge über das Procedere der Anerkennung einer oder mehrerer Behinderung(en) informiert? Informationen zur Anerkennung von Behinderungen finden sich im Internet auf den entsprechenden Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie unter hamburg.de. Flüchtlinge – wie auch alle anderen Personen – erhalten zudem nach Antragstellung vom Versorgungsamt eine Eingangsbestätigung, die über den weiteren Fortgang des Feststellungsverfahrens informiert. Bei Bedarf unterstützen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialmanagements im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten. 17. Der Bundespsychotherapeuten-/-innenkammer zufolge ist die Hälfte der Flüchtlinge traumatisiert. Nach welchen Kriterien und durch welche Vorgänge wird Flüchtlingen in Hamburg eine seelische Behinderung attestiert ? Die Bewertung seelischer und anderer Gesundheitsstörungen richtet sich für Flüchtlinge wie auch für alle anderen Menschen mit Behinderung gleichermaßen nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen des SGB IX sowie der VersMedV. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 15. 18. Die Bundespsychotherapeuten-/-innenkammer kritisiert, dass im Zuge des jüngst verabschiedeten Asylpakets II der Bundesregierung Asylbehörden davon ausgehen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen, die neben Depressionen die häufigsten Erkrankungen bei Flüchtlingen sind, nicht zu den „schwerwiegenden Erkrankungen“ gehören, die eine Abschiebung verhindern. Zählt der Senat Posttraumatische Belastungsstörungen zu seelischen Behinderungen? Und wenn ja, wie und wirkt sich diese Kategorisierung auf ein Bleiberecht aus? Die Posttraumatische Belastungsstörung (Abkürzung: PTBS; englisch: Posttraumatic Stress Disorder, Abkürzung: PTSD) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer , mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die psychische Erkrankung wird gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD, englisch: International Statistical Classification of Diseases , Injuries and Causes of Death) den Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen zugeordnet. Die Mehrheit der Bevölkerung erlebt in ihrem Leben mindestens ein traumatisches Ereignis. Doch nur 25 Prozent der Menschen, die traumatische Erlebnisse hatten, entwickeln das Vollbild einer PTBS. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf. Seelische Störungen oder Krankheiten führen zu einer wesentlichen seelischen Behinderung und damit zu einem möglichen Anspruch auf Fürsorgeleistungen, wenn sie eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben. Aufenthaltsrechtlicher Maßstab ist gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz die Frage, ob die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Nummern 60a.2.1.1.2.2 und 60a.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nennen beispielhaft „(vorübergehende) abschiebungsbedingte Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Ausländers“, wobei „jedoch vorrangig zu prüfen (ist), ob dem nicht durch entsprechende Vorkehrungen im Rahmen der Drucksache 21/3203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Abschiebung Rechnung getragen werden kann“, sowie „Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall “. 19. Welche psychiatrischen, psychologischen sowie sozialpädagogischen Angebote hat der Senat für Flüchtlinge mit seelischen Behinderungen in Hamburg und wie werden die Flüchtlinge in den ZEA und Folgeunterkünften darüber informiert? Zur Feststellung und Behandlung etwaiger psychischer Störungen und Erkrankungen stehen Flüchtlingen alle Einrichtungen der psychiatrischen beziehungsweise kinderund jugendpsychiatrischen Versorgung in Hamburg sowie alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Verfügung. Die Möglichkeiten der Behandlung unterliegen gegebenenfalls den Beschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen bieten psychiatrische Sprechstunden vor Ort in Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen (Zentrale Erstaufnahme (ZEA) Dratelnstraße, ZEA Holstenhofweg, ZEA Schnackenburgallee, ZEA Schwarzenbergstraße , ZEA Sportallee, ZEA Grellkamp ab 24. Februar 2016) an. Diese beschränken sich auf Maßnahmen der Krisenintervention beziehungsweise die Identifikation psychischer Auffälligkeiten beziehungsweise Störungen, erste diagnostische Einschätzungen sowie Beratung und erforderlichenfalls Vermittlung in weiterführende fachärztliche Behandlung. Darüber hinaus bieten Psychotherapeutinnen und -therapeuten stundenweise Gesprächsangebote ebenfalls im Sinne der Krisenintervention in verschiedenen ZEA an. Die Flüchtlinge werden durch die Leitung oder den Sozialdienst der Unterkunft beziehungsweise im Rahmen der allgemeinmedizinischen Sprechstunden in den ZEA über die Angebote informiert. Zudem steht in allen Erstaufnahmeeinrichtungen auch das Sozialmanagement als Ansprechpartner zur Verfügung und kann bei Bedarf an weitere Einrichtungen oder Träger verweisen. Im Übrigen siehe auch Drs. 21/1511 und Drs. 21/2247. Für den Bereich der Folgeunterbringung siehe darüber hinaus Antworten zu 6. bis 8. 20. Welche Maßnahmen gibt es, um von Behinderung(en) betroffene Flüchtlinge an ZEA und Folgeunterkünfte zu vermitteln und wie erfahren die Flüchtlinge davon? 21. Welche Unternehmen oder Organisationen setzen wie viele Mitarbeiter/ -innen zu welchem Stundenlohn ein, um von Behinderungen betroffene Flüchtlinge an ZEA und Folgeunterkünften zu vermitteln? Bitte aufgliedern nach Organisation, Anzahl der Mitarbeiter/-innen, Anzahl der VZÄ, Fachqualifikation (und Form beziehungsweise Landesherkunft der Gebärdensprache), Höhe des Stundenlohns, Art der vermittelten Unterkunft (ZEA oder Folgeunterkunft). Die Unterbringung erfolgt auf Grundlage des Asylgesetzes. Bei der Erstmeldung der Flüchtlinge in der Zentralen Erstaufnahme erfolgt eine asylrechtliche Verteilungsentscheidung . Bei Zuweisung nach Hamburg wird den Betroffenen durch das zentrale Belegungsmanagement von f & w ein freier Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen. Besondere Bedarfe können dabei berücksichtigt werden. Darüber hinaus erfolgen alle Verlegungen über das zentrale Belegungsmanagement. Mit der Verteilung der Flüchtlinge auf die Unterkünfte über die Harburger Poststraße sind mehrere Mitarbeiter abwechselnd und je nach Dienstplan beschäftigt. Insgesamt sind 20 Mitarbeiter im Unterkunftsmanagement, zwei in der Unterkunftsversorgung und acht Transferhelfer in Vollzeit beschäftigt. Es kann nicht getrennt beziffert werden, welchen Anteil ihrer Arbeitszeit die Mitarbeiter speziell auf die Vermittlung behinderter Personen verwenden. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt nach dem gültigen Tarifvertrag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg. Die Vermittlung von Menschen mit besonderen Unterbringungsbedarf aus Erstaufnahmeeinrichtungen an Folgeunterkünfte (öffentlich-rechtliche Unterbringung) erfolgt Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3203 9 durch die Aufnahme- und Vermittlungsstelle (AVS) von f & w. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AVS sind darüber informiert, welche Wohnunterkünfte beziehungsweise welche konkreten Plätze für welche körperlichen Einschränkungen geeignet sind und stehen in ständigem Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Unterkünften. Sie vermitteln so die betroffenen Personen auf den jeweiligen freien Platz, der die bestmögliche Unterbringungssituation ermöglicht. Die Vermittlung sowohl von behinderten als auch nicht behinderten Personen aus einer Erstaufnahmeeinrichtung in eine Wohnunterkunft gehört zum regulären Aufgabenbereich der AVS, in der sieben Vollzeitkräfte tätig sind. Es kann jedoch nicht getrennt beziffert werden, welchen Anteil ihrer Arbeitszeit die Mitarbeiter der AVS speziell auf die Vermittlung behinderter Personen verwenden. Die Vergütung der Mitarbeiter in der AVS erfolgt nach dem gültigen Tarifvertrag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg. 22. Welche Unternehmen oder Organisationen setzen wie viele Mitarbeiter/ -innen zu welchem Stundenlohn ein, um von Behinderung(en) betroffene Flüchtlinge in ZEA und Folgeunterkünften zu betreuen, und wie sieht die Form der Betreuung konkret aus? Bitte separiert nach ZEA und Folgeunterkünften beschreiben. Im Bereich der Erstaufnahme werden keine Unternehmen oder Organisationen zur Betreuung behinderter Flüchtlinge eingesetzt, siehe im Übrigen Antwort zu 6. bis 8. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung werden vonseiten des Betreibers f & w hierzu keine Daten erhoben oder selbst diesbezügliche Dienste geleistet. 23. Liegt den zuständigen Mitarbeitern/-innen, die Flüchtlinge mit Behinderung (en) an ZEA und Folgeunterbringungen vermitteln und diese betreuen, gemäß dem Vorhaben der Erstellung im Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein Leitfaden zum Einsatz von Eingliederungshilfen vor? Wenn ja, in welchen ZEA und Folgeunterkünften, wie vielen Mitarbeitenden von allen Mitarbeitenden vor Ort und in welcher Anzahl? 24. Vorausgesetzt es gibt einen Leitfaden zum Einsatz von Eingliederungshilfen , der den vermittelnden und betreuenden Mitarbeitenden für ZEA und Folgeunterbringungen vorliegt, inwiefern wird dieser den Bewohnern /-innen der ZEA und Folgeunterbringungen zugänglich gemacht? Wird er in unterschiedliche Sprachen übersetzt? Wenn ja, in welche, und an welchen Standorten der ZEA oder Folgeunterbringungen ? 25. Werden die Leitfäden zum Einsatz von Eingliederungshilfen – falls nicht schriftlich in verschiedenen Sprachen vorhanden – von Dolmetschern/ -innen den Flüchtlingen mit Behinderung(en) in die benötigte Sprache oder auch Gebärdensprache in ZEA und Folgeunterbringungen übersetzt ? Der im Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention genannte Leitfaden zum Einsatz von Eingliederungshilfen (Handlungsfeld Bildung, Maßnahme 7.4, zuständig Behörde für Schule und Berufsbildung, Maßnahmenbeginn ab Schuljahr 2012/2013) steht in keinem Zusammenhang mit dem hier beschriebenen Kontext. Er betrifft ausschließlich den Bereich schulischer Bildung. Der Text lautet: „Erstellung eines umfassenden Leitfadens zum Einsatz von Eingliederungshilfen wie z.B. Integrationshelferinnen und -helfern, Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern sowie zu den Beförderungsrichtlinien. In diesem Zusammenhang wird auf eine Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns im Bereich der Eingliederungshilfe hingewirkt und eine angemessene Beratung der Angehörigen sichergestellt.“ Im Übrigen hat die Eingliederungshilfe regelhaft eine soziale Integration der beziehungsweise des Leistungsberechtigten zum Ziel. Bei Flüchtlingen, die sich erst eine kurze Zeit in Deutschland aufhalten und in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, ist die Integrationskomponente wegen ihres in ihrem derzeitigen Status regelmä- Drucksache 21/3203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 ßig nur vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet als nur sehr gering anzusehen . Die Gewährung von Eingliederungshilfe ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen . Ist jedoch im Einzelfall von einem längeren Aufenthalt in Deutschland mit dem Charakter der Verfestigung auszugehen, kann Eingliederungshilfe grundsätzlich nach denselben Vorgaben wie bei Sozialhilfeempfängern gewährt werden. Die Maßnahme muss zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sein und voraussichtlich vor Beendigung des erwarteten Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland abgeschlossen sein. Die Details sind in Teil B.II.3.3.2 der Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz geregelt (siehe hierzu: http://www.hamburg.de/basfi/asylblg-06/). 26. Wie viele Mittel stellt die Stadt Hamburg dem Haushaltsplan-Entwurf 2015/2016 nach bereit, um die Barrierefreiheit von ZEA und Folgeunterkünften und barrierefreie Inklusion von Flüchtlingen mit Behinderung(en) zu ermöglichen? Bitte mit Angabe der PG, des Kontenbereichs, des entsprechenden Produkts, Soll- sowie Ist-Zustand und Aufgliederung der einzelnen Mittel in Mittel für Personal, Bausachen, Informationsmaterial et cetera. Für den Bereich der zentralen Erstaufnahme werden die erforderlichen Mittel aus den zentral bereitgestellten Mitteln (siehe Drs. 20/12697 und 21/1395) abgefordert. Die Erstellung oder Anpassung der baulichen Gegebenheiten zur Schaffung von barrierefreien Plätzen in Unterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Investitionen für Baumaßnahmen und kann nicht getrennt im Sinne dieser Fragestellung ermittelt werden. 27. Wie ermittelt der Senat die Bedarfe an finanziellen Mitteln für die barrierefreie Inklusion von Flüchtlingen mit Behinderung(en)? Eine entsprechende Bedarfsermittlung findet nicht statt. Siehe hierzu auch Antwort zu 1. und 2.