BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3243 21. Wahlperiode 19.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 12.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrsunfälle durch Navigationsgeräte Es häufen sich Berichte, dass Verkehrsunfälle durch die Benutzung von Navigationsgeräten verursacht werden. Ich frage den Senat: 1. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 – 2015 Verkehrsunfälle dadurch verursacht, dass Autofahrer den Weisungen ihres Navigationsgerätes folgten und dadurch die befahrbare Straße verließen? 2. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 – 2015 Verkehrsunfälle dadurch verursacht, dass Autofahrer auf Ihr Navigationsgerät blickten, anstatt den Verkehr zu beobachten? 3. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 – 2015 Verkehrsunfälle dadurch verursacht, dass Radfahrer auf Ihr Navigationsgerät blickten, anstatt den Verkehr zu beobachten? 4. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 – 2015 Verkehrsunfälle dadurch verursacht, dass Fußgänger auf Ihr Navigationsgerät blickten, anstatt den Verkehr zu beobachten? Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen wird eine vorausgegangene Nutzung von Navigationsgeräten statistisch auswertbar nicht erfasst. Es liegen daher keine Daten für eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung vor. 5. Sofern zu den vorhergehenden Fragen kein statistisches Material vorliegt : Liegt nach der Erfahrung der zuständigen Behörde hierin eine bedeutende Gefahr? Fahrzeugführer können durch die Benutzung von Geräten, die vielfältige visuelle Informationen anbieten, abgelenkt werden. Bei diesen Geräten kann es sich um ein Navigationsgerät, aber auch um ein Autoradio oder angeschlossenes PC-Equipment handeln. Durch die Ablenkung vom Verkehrsgeschehen können sich gefahrenträchtige Situationen ergeben, da das Fahrzeug unter Umständen für eine kurze Zeitspanne unkonzentriert oder sogar ohne fortlaufende Beobachtung des Verkehrsraums und anderer Verkehrsteilnehmer geführt wird. 6. Welche Rechtsvorschriften sollen solchen Gefahren vorbeugen? Nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Drucksache 21/3243 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies gilt auch für Mobiltelefone, die in ihrer Funktion als Navigationssystem genutzt werden und zur Benutzung das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Nach § 1 Absatz 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar , behindert oder belästigt wird. Diese Verkehrsregel ist auch auf die Bedienung von Navigationsgeräten oder anderer im Fahrzeug befindlicher Geräte anzuwenden. 7. Welche Maßnahmen plant der Senat, um diesen Gefahren vorzubeugen ? Das Thema „Ablenkung“ ist Bestandteil der Verkehrssicherheits- und Präventionsarbeit der Polizei. Im Rahmen von Aufklärungsgesprächen und mittels einer Informationsbroschüre wird insbesondere auf die Gefahren bei der unzulässigen Nutzung von Mobiltelefonen hingewiesen (siehe Anlage). Zudem wird die Thematik im Rahmen der Kampagne „Runter vom Gas“ des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. aufgegriffen, die von der Polizei unterstützt wird. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3243 3 Anlage