BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/325 21. Wahlperiode 28.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 22.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Gilt das Gesetz über den Eingabenausschuss auch für Mitarbeiter/ -innen von f & w? Jede und Jeder, der sich durch Behörden der Hansestadt Hamburg ungerecht behandelt fühlt, hat das Recht, für sich oder andere eine Eingabe an den Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft zu richten. Dass dieses Recht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden nicht eingeschränkt ist, ist eindeutig der Wille des Gesetzgebers. Im Gesetz über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 heißt es in § 1 (2): „Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen. Der Dienstweg braucht nicht eingehalten zu werden.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir den Hamburger Senat: 1. Trifft es zu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) in der Zentralen Erstaufnahme (ZEA) gebeten werden , keine Eingaben für Bewohnerinnen und Bewohner der ZEA einzureichen ? 2. Wenn ja, a. In welcher Form, b. auf wessen Veranlassung, c. auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Aufforderung, d. aus welchem Grund? Aus Anlass eines Einzelfalls hat die zuständige Bereichsleitung von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) mit einer E-Mail die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darum gebeten , in ihrer Eigenschaft als Auftragnehmer der Behörde für Inneres und Sport auf Geschäftspapier von f & w keine Eingaben oder sonstige Schreiben zu verfassen, die gegen das Verwaltungshandeln der auftraggebenden Behörde gerichtet sind.  Das Verfassen von Petitionen für Bewohnerinnen und Bewohner gehört nicht zu den Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von f & w. Beratungsleistungen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Bewohnerinnen und Bewohner erbringen, erfolgen nach dem Prinzip der Verweisberatung. Dementsprechend wurde in der E-Mail ausdrücklich der Weg aufgezeigt, Bewohner an Flüchtlingsberatungsstellen oder die ÖRA zu verweisen. Einer Rechtsgrundlage für diese Bitten und Hinweise bedarf es nicht. Drucksache 21/325 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Teilt der Senat die Einschätzung, dass es Menschen in ihrem Recht einschränkt , Eingaben an den Eingabenausschuss zu richten, wenn sie von ihren Vorgesetzten schriftlich gebeten werden, Eingaben zu unterlassen, die Entscheidungen ihrer Auftragsbehörde infrage stellen? Wenn nein, warum nicht? Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von f & w bleibt es unbenommen, sich als Privatpersonen an den Eingabenausschuss zu wenden, auch wenn damit behördliches Handeln beanstandet werden soll. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.