BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3264 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 15.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Spezialabteilung Kinderschutz in der Staatsanwaltschaft Hamburg In der Drs. 21/741 beantwortete der Senat die Frage bezüglich der Prüfungen zur Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft „Kinderschutz“ wie folgt: „Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind in Flächenländern mit mehreren Staatsanwaltschaften verbreitet. In Stadtstaaten mit nur einer Staatsanwaltschaft ist das Äquivalent zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Spezialabteilung beziehungsweise die Sonderzuständigkeit. Allen diesen Organisationsformen ist gemeinsam, dass bestimmte Delikte nicht mehr in der Fläche von allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bearbeitet, sondern einem kleinen Kreis besonders erfahrener und geschulter Kolleginnen und Kollegen zugeordnet werden.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Existiert in der Staatsanwaltschaft Hamburg eine Spezialabteilung Kinderschutz ? 2. Wenn ja, a) seit wann existiert diese Spezialabteilung? b) wie ist diese Spezialabteilung personell ausgestattet? c) welches Fallaufkommen hatte die Spezialabteilung jeweils für die Jahre 2013 – 2015? d) welche Bearbeitungszeit hatte im Durchschnitt ein Fall? e) für welche Sachgebiete hat die Spezialabteilung eine Sonderzuständigkeit ? 3. Wenn nein, a) warum nicht? b) beabsichtigt der Senat, eine solche Spezialabteilung einzurichten? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? In Hamburg werden Verfahren, die den Kinderschutz betreffen, durch die bestehenden Sonderzuständigkeiten für Jugendschutzsachen und damit auch für Kinderschutz in der Hauptabteilung IV und in der Abteilung 72 abgedeckt. In der Abteilung 72, die für Sexualdelikte und Medizinschadensfälle zuständig ist, werden die Jugendschutzverfahren mit sexuellem Hintergrund bearbeitet. Die Haupt- Drucksache 21/3264 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 abteilung IV ist die Spezial-Hauptabteilung für alle Jugendschutzverfahren ohne sexuellen Hintergrund. Die Dezernenten beider (Haupt-)Abteilungen sind bis auf wenige Ausnahmen bereits seit längerer Zeit mit der Bearbeitung von Jugendschutzverfahren befasst, verfügen über viel Erfahrung und Spezialkenntnisse und stehen in engem Kontakt zu den Jugendgerichten und den Jugendämtern. Da eine Bündelung von Sachverstand und Erfahrung bei den bearbeitenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft bereits durch die bestehenden Sonderzuständigkeiten für Jugendschutzsachen umgesetzt wird, ist die zusätzliche Schaffung einer Abteilung für Kinderschutz nicht erforderlich. 4. Gibt es hinsichtlich der Fragen 1. – 3. Unterschiede zwischen den verschiedenen Hamburger Bezirken? Wenn ja, welche? Unterschiede zwischen den Bezirken gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ist hamburgweit zuständig.