BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3266 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 15.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) Seit vielen Jahren gibt es die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Es wird kaum bestritten, dass diese an sich sinnvoll ist. Jedoch gibt es immer wieder Stimmen, die eine erhebliche Reform verlangen. Ich frage den Senat: 1. In welchen Fällen kann eine MPU angeordnet werden? Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung von Kraftfahrern kann die Fahrerlaubnisbehörde je nach der Art der Eignungsbedenken vom Betroffenen unter anderem die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach einer entsprechenden Untersuchung verlangen. Die einzelnen Fälle sind im Straßenverkehrsgesetz, in der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) und im Fahrlehrergesetz geregelt. 2. Was passiert, wenn der Betroffene sich weigert, an der angeordneten Untersuchung teilzunehmen? Siehe § 11 Absatz 8 Satz 1 FeV. 3. Gibt es Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung? Wenn ja: Haben diese aufschiebende Wirkung? Wenn nein: Wird sich der Senat dafür einsetzen, dass Rechtsmittel und aufschiebende Wirkung eingeführt werden? Nein. Die zuständige Behörde sieht für die Einführung einer fahrerlaubnisrechtlichen Regelung, die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) isoliert anzufechten, derzeit – wie der Bund und eine Mehrheit der anderen Länder – keinen Bedarf. 4. Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Bürger freiwillig für eine MPU anmelden? Die Möglichkeit besteht nicht. 5. Wie viel kostet eine MPU und wer trägt diese Kosten? Siehe Nummern 451 bis 455 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Kosten von Untersuchung und Gutachtenerstellung trägt der Betroffene. 6. Wo kann man in Hamburg an einer MPU teilnehmen? In Hamburg besteht bei folgenden Begutachtungsstellen für Fahreignung die Möglichkeit an einer MPU teilzunehmen: Drucksache 21/3266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 - AVUS Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH, Steindamm 9, 20099 Hamburg und Schlossmühlendamm 4, 21073 Hamburg – Harburg. - TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 3, 20095 Hamburg und Lüneburger Straße 25, 21073 Hamburg – Harburg. - pima-mpu GmbH, Lilienstraße 19/Spitalerstraße 14, 20095 Hamburg. - DEKRA e.V. Dresden, Wandalenweg 10, 20097 Hamburg und Moorhof 7 a, 22399 Hamburg. 7. Wie viele MPUs gab es in den letzten zehn Jahren in Hamburg und im Bund? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Zur Anzahl der MPUs in Hamburg liegen der zuständigen Behörde keine Daten vor. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erstellt jährlich eine Statistik über die Anzahl der Begutachtungen aller Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Bundesgebiet, die sich ab 2006 aus der nachfolgenden Tabelle ergibt: Jahr Anzahl der Begutachtungen 2006 105.470 2007 104.481 2008 103.137 2009 106.082 2010 101.596 2011 99.265 2012 94.176 2013 94.819 2014 91.536 2015 Daten liegen noch nicht vor. Quelle: BASt 8. Wie verläuft eine MPU? Siehe. Anlage 4a FeV. 9. Wie waren die Ergebnisse der MPU in den letzten zehn Jahren? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Hamburg/Bund und Bestehen/Nichtbestehen /Nachschulung. Über die Ergebnisse der MPU in den letzten zehn Jahren in Hamburg liegen der zuständigen Behörde keine Daten vor. Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die prozentuale Verteilung der MPU-Ergebnisse der von den Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Bundesgebiet vorgenommenen Begutachtungen ab dem Jahr 2006: Jahr Anzahl der Begutachtungen Anteil (in %) Geeignet (in %) Ungeeignet (in %) Nachschulungsfähig (in %) 2006 105.470 100 49,47 35,94 14,59 2007 104.481 100 50,76 35,11 14,13 2008 103.137 100 51,19 35,11 13,69 2009 106.082 100 50,81 36,27 12,92 2010 101.596 100 53,64 34,95 11,41 2011 99.265 100 55,1 37,5 7,4 2012 94.176 100 55,8 37,3 6,9 2013 94.819 100 57,5 35,9 6,7 2014 91.536 100 58,3 35,3 6,4 2015 Daten liegen noch nicht vor. Quelle: BASt 10. Gibt es Rechtsmittel gegen die Ergebnisse der MPU? Haben diese aufschiebende Wirkung? Wenn nein: Wird sich der Senat dafür einsetzen, dass Rechtsmittel und aufschiebende Wirkung eingeführt werden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3266 3 Das medizinisch-psychologische Gutachten wird nicht durch eine Behörde als Amtshandlung , sondern auf der Basis eines zivilrechtlichen Werkvertrags zwischen dem Betroffenen als Auftraggeber (gemäß § 11 Absatz 6 Satz 5 FeV) und der privatrechtlich organisierten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt. Diese ist nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und ihre Mitarbeiter sind keine Amtsträger. Das Gutachten darf nur dem Betroffenen als Auftraggeber ausgehändigt werden. Ohne sein Einverständnis darf die Untersuchungsstelle ihr Gutachten nicht der Fahrerlaubnisbehörde zuleiten, der Fahrerlaubnisbehörde auch keine Mitteilung irgendwelcher Art machen. Ein angeordnetes Gutachten darf von der Fahrerlaubnisbehörde nur verwertet werden , wenn der Betroffene es der Fahrerlaubnisbehörde zugänglich gemacht hat. Da das medizinisch-psychologische Gutachten über die Ergebnisse der MPU keine behördliche Entscheidung beinhaltet, kann es nicht selbständig angefochten werden. Die zuständige Behörde sieht für die Einführung einer Regelung, die Ergebnisse der MPU isoliert anzufechten, deshalb keine rechtliche Grundlage. Zivilrechtliche Schritte gegen die Begutachtungsstelle sind hiervon unberührt. 11. Wie wird sichergestellt, dass Anbieter von Vorbereitungskursen nicht auch die eigentliche MPU durchführen und dabei die Teilnehmer von Vorbereitungskursen bevorzugen? Siehe Anlagen 4a und 14 FeV. 12. Inwieweit ist es möglich, der Anordnung einer MPU dadurch zu entgehen , dass der Betroffene im EU-Ausland eine neue Fahrerlaubnis erwirbt? Diese Möglichkeit besteht für Personen mit Wohnsitz in Deutschland nicht, siehe § 7 Absatz 1 FeV.