BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3272 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 15.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Ausgabe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Das AsylbLG gilt für Asylsuchende, Geduldete, ausreisepflichtige Personen und Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten die Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 AsylbLG in den ersten 15 Monaten (§ 2 Absatz 1 AsylbLG) ihres Aufenthalts, die sogenannten Grundleistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG gewährt. Für den Anspruchsbeginn kommt es auf das Datum der tatsächlichen Einreise an. Im Anschluss daran erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen entsprechend dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Neufassung des § 3 AsylbLG sieht für die Zeit des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine erweiterte Deckung des persönlichen Bedarfs durch Sachleistungen vor. Dies entspricht der Regelintention, einen Anreiz zur Inanspruchnahme von Flüchtlingsschutz vor dem Hintergrund der während des Verfahrens geleisteten Geldbeträge abzubauen.1 In den Hamburger Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen werden Unterkunft einschließlich Heizung, Verpflegung, Bettwäsche, Körperpflege-, Hygieneund Reinigungsmittel als Sachleistung erbracht. Bezüglich der Bekleidung wird geprüft, ob eine ausreichende Grundausstattung vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, werden Berechtigungsscheine für Bekleidungskammern der Freien Wohlfahrtsvereine ausgestellt. Kann dort nachweislich die erforderliche Bekleidung nicht gestellt werden, erhalten die Leistungsberechtigten Einkaufsgutscheine für „Firmen ihrer Wahl“.2 Ab dem 01.01.2016 sind Regelsatzstufen anzuwenden. Diese setzen sich zusammen aus dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf (ehemals Bargeldbedarf). Der Regelsatzstufe 1 (Alleinstehende Leistungsberechtigte ) ist beispielsweise eine Summe von 1.219 Euro zugewiesen .3 Aus Teil B. II.1.2 der Hamburger Fachanweisung zum AsylbLG ergibt sich, dass bisher ein Geldbetrag in Höhe von 40,90 Euro als Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, zum Beispiel für die Benutzung von Verkehrsmitteln , Genussmitteln und anderen, gewährt wurde. Die Arbeitshilfe zum AsylbLG regelte bis zum 31.12.2015, dass Leistungsberechtigten ein Barbetrag in Höhe von 143 Euro (sogenanntes Taschengeld) zustand. Ab 1 ZAR 10/2015, Kluth, Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, S. 337. 2 Hamburg, Fachanweisung zum AsylbLG, Teil B II.1. 3 Hamburg, Arbeitshilfe zum AsylLG, II.1, S. 2. Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 dem 01.01.2016 weist die Tabelle keinen separaten Bargeldbetrag mehr aus.4 Ab dem 01.02.2016 ist für Flüchtlinge, die in Hamburg verbleiben, die HVV-Mobilitätskarte verbindlich. Diese wird monatlich in Höhe von 29 Euro (Erwachsene) beziehungsweise 14,50 Euro (Kinder) vom Taschengeld in Abzug gebracht. Zudem sind 15 Zentrale Erstaufnahmen mit WLAN versorgt worden. In öffentlich-rechtlichen Unterkünften befindet sich die Versorgung sukzessive im Aufbau.5 Der notwendige Bedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 beträgt nicht 1.219 Euro, sondern 219 Euro (vergleiche Tabelle zu Fragen 3. und 4. sowie Antwort zu 10.). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie setzen sich die Sachleistungen in den Zentralen Erstaufnahmen konkret zusammen? Welchem Geldbetrag in Euro entspricht jeweils welche Sachleistung beziehungsweise welche Bemessungsgrundlage(n) wendet der Senat jeweils an? Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtungen Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) als Sachleistungen. Da das Gesetz hier Sachleistungen vorsieht, stehen den Posten keine Geldleistungen gegenüber . Zur Berechnung der Leistungen durch den Bundesgesetzgeber siehe § 3 Absatz 1 Satz 8, Absatz 4 AsylbLG. Werden danach alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so gelten die in der Tabelle unter Nummer II.1. der Arbeitshilfe zum AsylbLG unter „notwendiger Bedarf“ aufgeführten Sätze (die Tabelle ist in der Antwort auf die Fragen 3. und 4. wiedergegeben). 2. Wie setzen sich die Sachleistungen in den Folgeunterbringungen konkret zusammen? Welchem Geldbetrag in Euro entspricht jeweils welche Sachleistung beziehungsweise welche Bemessungsgrundlage(n) wendet der Senat jeweils an? In der Folgeunterbringung wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat als Sachleistung erbracht. Da das Gesetz hier Sachleistungen vorsieht, stehen den Posten keine Geldleistungen gegenüber. 3. In welcher Höhe wird ein Bargeldbetrag an die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ausgezahlt? Bitte aufschlüsseln nach Anspruchsberechtigten i.S.d. § 1 AsylbLG. Gilt Teil B. II.1.2 der Hamburger Fachanweisung zum AsylbLG6 noch, nachdem ein Geldbetrag in Höhe von 40,90 Euro als Barbetrag ausgezahlt wird? Bitte begründen. 4. Warum wird in der Arbeitshilfe zum AsylbLG7 (Tabelle) kein Bargeldbetrag mehr aufgeführt? Findet nach wie vor die Auszahlung eines „Taschengeldes “ statt? Es wird unterstellt, dass die Fragen, die das „Taschengeld“ betreffen, jeweils auf den notwendigen persönlichen Bedarf gerichtet sind. Der notwendige persönliche Bedarf gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 – 8, Absatz 4 AsylbLG (ehemals „Bargeldbedarf“ oder auch „Taschengeld“) wird gemäß der unter Nummer II.1. der Arbeitshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführten Tabelle geleistet, siehe http://www.hamburg.de/basfi/ah-asylblg/3733118/ah-asylblg-bverfg2012/. Er 4 Hamburg, Arbeitshilfe zum AsylLG, II.1, S. 2 Tabelle. 5 Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/2987 der Abgeordneten Jennyfer Dutschke vom 02.02.2016. 6 http://www.hamburg.de/basfi/asylblg-03/. 7 http://www.hamburg.de/basfi/ah-asylblg/3733118/ah-asylblg-bverfg2012/. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 3 findet sich in der letzten Spalte jeweils unter Nummer 2 mit der Überschrift „notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf)“. Die in der Fachanweisung genannten Beträge sind nicht mehr gültig. Dort findet sich an entsprechender Stelle der Hinweis : „ACHTUNG: Bitte geänderte Rechtslage beachten. Ausführungen hierzu finden sich in der Arbeitshilfe zum AsylbLG.“ In der Arbeitshilfe findet sich der Hinweis: „Anstelle der in Teil B in der FA unter den Ziffern II. 1., 1.1. sowie Ziffer 1.2. genannten Grundleistungen, Grundbeträgen oder Geldbeträgen sind ab sofort die folgenden Regelsatzstufen und Leistungen anzuwenden.“ Im Einzelnen siehe Tabelle: Zeitraum 01.01.2015 bis 28.02.2015 01.03.2015 bis 31.12.2015 Ab 01.01.2016: 1. notwendiger Bedarf 2. notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf) 3. Summe Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte 370 Euro davon Barbetrag : 143 Euro 359 Euro davon Barbetrag : 143 Euro 1. 219 Euro 2. 145 Euro 3. 364 Euro Regelbedarfsstufe 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte , die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 333 Euro davon Barbetrag : 129 Euro 323 Euro davon Barbetrag : 129 Euro 1. 196 Euro 2. 131 Euro 3. 327 Euro Regelbedarfsstufe 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 295 Euro davon Barbetrag : 114 Euro 287 Euro davon Barbetrag : 113 Euro 1. 176 Euro 2. 114 Euro 3. 290 Euro Regelbedarfsstufe 4: Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 286 Euro davon Barbetrag : 85 Euro 283 Euro davon Barbetrag : 85 Euro 1. 200 Euro 2. 86 Euro 3. 286 Euro Regelbedarfsstufe 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 252 Euro davon Barbetrag : 92 Euro 249 Euro davon Barbetrag : 92 Euro 1. 159 Euro 2. 93 Euro 3. 252 Euro Regelbedarfsstufe 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro davon Barbetrag : 82 Euro 217 Euro davon Barbetrag : 84 Euro 1. 135 Euro 2. 85 Euro 3. 220 Euro 5. In welcher Höhe wird das sogenannte Taschengeld an die Leistungsberechtigten in bar ausgezahlt? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Wie lange ist der Bezugszeitraum? Wann erfolgten zwischen Januar 2013 und Februar 2016 jeweils welche Anpassungen in Bezug auf die Höhe? Zur Höhe siehe die Antwort auf die Fragen 3. und 4. Der Betroffene muss leistungsberechtigt nach AsylbLG sein. Solange er das ist, hat er einen Anspruch auf Leistungen, zu denen auch der besondere persönliche Bedarf gehört. Zu den Anpassungen ab 1.1.2015 siehe die Tabelle in der Antwort auf die Fragen 3. und 4. Zu den Anpassungen ab Januar 2013 siehe nachfolgende Tabelle: Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013 01.01. bis 31.12.2014 Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 354 Euro davon Barbetrag : 137 Euro 362 Euro davon Barbetrag : 140 Euro Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte , die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften 318 davon Barbetrag : 123 Euro 326 Euro davon Barbetrag : 126 Euro Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte , die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. 283 davon Barbetrag : 110 Euro 290 Euro davon Barbetrag : 112 Euro Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 274 davon Barbetrag : 81 Euro 280 Euro davon Barbetrag : 83 Euro Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 davon Barbetrag : 88 Euro 247 Euro davon Barbetrag : 90 Euro Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 210 davon Barbetrag : 80 Euro 215 Euro davon Barbetrag : 82 Euro 6. Wie wird das Taschengeld rechnerisch bemessen? Welcher Bargeldanteil ist für jeweils welchen Bedarf vorgesehen? Die Berechnung ist in § 3 Absatz 4 AsylbLG festgelegt. Zu den einzelnen Zahlen siehe Anlage, Abteilungen 7 bis 12. Die tatsächliche Verwendung und Aufteilung der erhaltenen Leistungen steht im freien Ermessen der Berechtigten. 7. Wo wird der Antrag auf Auszahlung des Taschengelds gestellt? Wer ist zuständig für die Ausgabe des Taschengeldes? In welchen zeitlichen Abständen wird das Taschengeld jeweils ausgegeben? Gemäß § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII sind Leistungen nach dem AsylbLG nicht antragsabhängig. Die Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs erfolgt durch die Zahlstellen der Bezirke. Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 3 AsylbLG werden Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus erbracht. 8. Wie lange dauert es zurzeit, bis neu ankommende Flüchtlinge ihr Taschengeld ausgezahlt bekommen? Worauf sind verspätete Auszahlungen zurückzuführen? Bis zur ersten Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs vergehen derzeit nach Ankunft in Hamburg durchschnittlich rund vier Wochen. Aufgrund der sehr hohen Asylbewerberzugänge insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2015 haben sich bei der leistungsrechtlichen Ersterfassung Bearbeitungsrückstände gebildet, die jedoch bereits durch geeignete organisatorische Maßnahmen (Einrichtung dezentraler Verwaltungsaußenstellen , Personalaufstockung) weitgehend abgebaut werden konnten. 9. Wird der Leistungsbescheid nach dem AsylbLG auf das Datum der Einreise in die Bundesrepublik/das Datum der Registrierung beziehungsweise auf ein anderes Bezugsberechtigungsdatum rückdatiert? Vor dem Hintergrund der bundesgesetzlichen Vorgabe gemäß § 7 AsylbLG, wonach vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG Einkommen und Vermögen eines Leis- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 5 tungsberechtigten aufzubrauchen sind, wird mit der Aufnahme in einer Zentralen Erstaufnahme geklärt, ob die aufzunehmende Person über Einkommen und Vermögen verfügt. Bei Mittellosigkeit erfolgt die Leistung ab der Aufnahme und wird rückwirkend berechnet und bezahlt. 10. In welcher Höhe trägt der Bund und in welcher Höhe trägt das Bundesland Hamburg die Kosten für einen Alleinstehenden Leistungsberechtigten der Regelsatzstufe 1 in Höhe von 1.219 Euro? Hat das Bundesland Hamburg Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund? Wenn ja, in welcher Höhe? Der notwendige Bedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 beträgt nicht 1.219 Euro, sondern 219 Euro (vergleiche Tabelle zu Fragen 3. und 4.). Die Kosten für Leistungen nach dem AsylbLG sind von den Ländern beziehungsweise Kommunen zu tragen. Der Bund trägt ab dem 1. Januar 2016 einen Teil der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlingen für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das geschieht, indem der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 Euro monatlich an die Länder erstattet wird. (Einbezogen sind alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres ins Verfahren kommen für die jeweilige Dauer.) Für das Jahr 2016 erhalten die Länder eine Abschlagszahlung. Es werden für die Berechnung der Abschlagszahlung durchschnittlich 800.000 Asylbewerber im Verfahren des BAMF unterstellt und eine Verfahrensdauer von fünf Monaten angenommen. Ende 2016 erfolgt eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird. Darüber hinaus werden den Ländern für diejenigen Antragsteller, die nicht als politisch Verfolgte und Kriegsflüchtlinge anerkannt wurden, für pauschal einen Monat ebenfalls 670 Euro erstattet. Für die Abschlagszahlung wird unterstellt, dass die Hälfte der Antragsteller anerkannt wird. Hieraus ergibt sich eine Abschlagszahlung von 268 Millionen Euro. Auch dieser Betrag wird Ende 2016 – anhand der Zahl der nicht anerkannten Bewerber – spitzabgerechnet . Gesetzlich geregelt wurde diese Bundesbeteiligung durch eine entsprechende Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer durch Änderung des § 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz , die im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, 1722 fortfolgende) erfolgte. 11. Nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)8 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Verbrauch in der Abteilung 07 (Verkehr) in Höhe von 22,78 Euro pro Erwachsener. Wie beurteilt der Senat vor diesem Hintergrund die in Hamburg anfallende Ausgabe für erwachsene Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in Höhe von 29 Euro für die HVV-Mobilitätskarte? An welcher Stelle der Bedarfsberechnung genau werden die überzähligen 6,22 Euro gekürzt? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Kürzung? Verringert sich dadurch der auszuzahlende Barbetrag? Die HVV-Mobilitätskarte zum Preis von 29 Euro für Erwachsene (14,50 Euro für Kinder über sechs Jahren) gilt im Großbereich Hamburg ohne Sperrzeiten. Es handelt sich dabei um eine obligatorische, also verpflichtend abzunehmende Fahrkarte für Flüchtlinge, die Hamburg zugewiesen wurden, in Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen leben und Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Neben Sachleistungen in der Zentralen Erstaufnahme wird auch ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Mit diesem sind notwendige Ausgaben, beispielweise für Verkehrsmittel, zu bestreiten. Die 29 Euro entsprechen dem Preis einer CC-Abonnementskarte im Großbereich Hamburg für 49,40 Euro mit Tarifstand 01.01.2016 abzüglich des Sozialkartenrabatts 8 Siehe auch BT.-Drs. 17/3404, Seite 59. Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 von 20,40 Euro. Dieser Preis gewährleistet, dass Flüchtlinge nicht besser gestellt werden als andere Menschen in Hamburg, die auf Sozialleistungen angewiesen sind. Der Geldleistungsbetrag wird um den Betrag der HVV-Mobilitätskarte reduziert ausgezahlt . 12. Nach § 5 Absatz 1 RBEG ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Verbrauch in der Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) in Höhe von 31,96 Euro. Wie wirkt es sich auf die Bedarfsberechnung aus, dass den Leistungsberechtigten kostenlos WLAN, also eine kostenlose Kommunikationsdienstleistung , zur Verfügung gestellt wird? Auswirkungen gibt es nicht. Der in Abteilung 8 für die Regelbedarfsstufe 1 vorgesehene Betrag in Höhe von 35,79 Euro beziehungsweise die entsprechenden Beträge in den übrigen Regelbedarfsstufen beinhalten diverse Posten und können von den Berechtigten nach eigenem Ermessen verwendet werden. 13. Stellen die Zentralen Erstaufnahmen den Bewohnern kostenlose PCs, beispielsweise in einem „Computerraum“, für die Kommunikation zur Verfügung? Wie viele stehen in den 15 Einrichtungen, die mit WLAN ausgestattet sind, zur Verfügung? Woher stammen die Mittel dafür? In den Zentralen Erstaufnahmen werden keine PCs oder andere Medien als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt. 14. Bis wann werden nach jetzigem Planungsstand a. alle Erstaufnahmen, b. alle Folgeunterkünfte mit WLAN ausgestattet sein? Die Zentralen Erstaufnahmen werden bis zum 30.06.2016 und die öffentlichrechtlichen Unterkünfte sukzessive im Jahr 2016 mit WLAN ausgestattet. 15. Wie erfolgt die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an Leistungsberechtigte für „Firmen ihrer Wahl“ (vergleiche Vortext)? Sind die Gutscheine in ihrer Höhe begrenzt? Wenn ja, in welcher? Wenn nein, warum nicht? Für welche Firmen werden Gutscheine ausgegeben (bitte einzeln aufschlüsseln)? Gibt es diesbezüglich eine Kooperationsvereinbarung ? Wenn ja, bitte beifügen. In den Zentralen Erstaufnahmen werden Gutscheine in der jeweils zuständigen Verwaltungsaußenstelle beantragt und ausgestellt. In der Folgeunterbringung erfolgt die Ausgabe von Gutscheinen in der jeweiligen Dienststelle des Grundsicherungsamts beziehungsweise des Sozialen Dienstleistungszentrums. Der Wert des Gutscheines ergibt sich je nach zu deckendem Bedarf aus der Fachanweisung zu § 6 AsylbLG. Die Gutscheine werden für eine „Firma nach Wahl“ ausgestellt. Kooperationsvereinbarungen gibt es nicht. 16. Plant der Senat eine Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Taschengelds? Falls ja, in welchem Umfang und zu wann? Falls nein, warum nicht? Das AsylbLG ist ein Bundesgesetz. Im Übrigen: entfällt. 17. Wie bewertet der Senat die Praxis der Ausgabe des Taschengeldes an Leistungsberechtigte? Mit den ergriffenen Maßnahmen zur Rückstandsbewältigung bei der leistungsrechtlichen Sachbearbeitung, insbesondere der Personalaufstockung und der Einrichtung der dezentralen Verwaltungsaußenstellen, wurden angesichts der stark angestiege- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 7 nen Asylbewerberzugänge wirksame Weichenstellungen getroffen, die vormals zentrale Bearbeitung den veränderten Gegebenheiten anzupassen, sodass der Rückstand bereits maßgeblich verringert werden konnte und nach derzeitiger Planung bis Ende Februar abgebaut sein soll. Die Versorgung der Betroffenen war aufgrund des Sachleistungsprinzips in den Erstaufnahmeeinrichtungen durchgängig gewährleistet. Durch das Maßnahmenpaket kann zukünftig sichergestellt werden, dass Flüchtlinge zügig in die Regelversorgung eingesteuert werden können und standortnah ihre Leistungen erhalten. Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf 2015 und 2016 AsylbLG Leistungssatz 1 EVS 2008 2015 2016 Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 € 65,67% 141,85 € 143,82 € Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 € 15,54% 33,57 € 34,03 € Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 € 15,46% 33,39 € 33,86 € davon Strom: 28,12 € 28,12 € 28,12 € Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 € 3,33% 7,19 € 7,29 € physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 195,61 € 100,00% 216,00 € 219,00 € Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 € 17,59% 25,15 € 25,51 € Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 € 24,68% 35,29 € 35,79 € Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 € 30,86% 44,13 € 44,74 € Abteilung 10 (Bildung) 1,39 € 1,07% 1,53 € 1,55 € Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 € 5,53% 7,91 € 8,02 € Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 € 20,27% 28,99 € 29,39 € soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 129,50 € 100,00% 143,00 € 145,00 € Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 359,00 € 364,00 € Leistungssatz 2 EVS 2008 2015 2016 Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 € 65,67% 127,40 € 128,71 € Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 € 15,54% 30,15 € 30,46 € Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 € 15,46% 29,99 € 30,30 € davon Strom: 25,31 € 25,31 € 25,31 € Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 € 3,33% 6,46 € 6,53 € physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 195,61 € 100,00% 194,00 € 196,00 € Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 € 17,59% 22,69 € 23,04 € Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 € 24,68% 31,84 € 32,33 € Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 € 30,86% 39,81 € 40,43 € Abteilung 10 (Bildung) 1,39 € 1,07% 1,38 € 1,41 € Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 € 5,53% 7,13 € 7,24 € Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 € 20,27% 26,15 € 26,55 € soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 129,50 € 100,00% 129,00 € 131,00 € Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 323,00 € 327,00 € Leistungssatz 3 EVS 2008 2015 2016 Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 € 65,67% 114,27 € 115,58 € Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 € 15,54% 27,04 € 27,35 € Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 € 15,46% 26,90 € 27,21 € davon Strom 22,50 € 22,50 € 22,50 € Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 € 3,33% 5,79 € 5,86 € physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 195,61 € 100,00% 174,00 € 176,00 € Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 € 17,59% 19,88 € 20,05 € Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 € 24,68% 27,89 € 28,14 € Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 € 30,86% 34,87 € 35,18 € Abteilung 10 (Bildung) 1,39 € 1,07% 1,21 € 1,22 € Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 € 5,53% 6,25 € 6,30 € Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 € 20,27% 22,91 € 23,11 € soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 129,50 € 100,00% 113,00 € 114,00 € Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 287,00 € 290,00 € Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlage Leistungssatz 4 EVS 2008 2015 2016 Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 € 68,95% 136,52 € 137,90 € Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 € 20,69% 40,96 € 41,38 € Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 € 8,53% 16,89 € 17,06 € davon Strom: 13,22 € 13,22 € 13,22 € Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,30 € 1,83% 3,63 € 3,66 € physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 179,87 € 100,00% 198,00 € 200,00 € Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 € 16,72% 14,21 € 14,38 € Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 € 20,91% 17,78 € 17,98 € Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 € 41,60% 35,36 € 35,78 € Abteilung 10 (Bildung) 0,29 € 0,38% 0,33 € 0,33 € Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 € 6,33% 5,38 € 5,44 € Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,61 € 14,05% 11,95 € 12,09 € soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 75,50 € 100,00% 85,00 € 86,00 € Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 283,00 € 286,00 € Leistungssatz 5 EVS 2008 2015 2016 Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 € 67,26% 105,60 € 106,95 € Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 € 23,21% 36,44 € 36,91 € Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 € 7,71% 12,11 € 12,26 € davon Strom: 10,17 € 10,17 € 10,17 € Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 2,60 € 1,81% 2,84 € 2,88 € physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 143,54 € 100,00% 157,00 € 159,00 € Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 € 16,94% 15,58 € 15,75 € Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 € 18,57% 17,08 € 17,27 € Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 € 50,00% 46,00 € 46,50 € Abteilung 10 (Bildung) 1,16 € 1,40% 1,29 € 1,31 € Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 € 4,25% 3,91 € 3,95 € Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 € 8,84% 8,14 € 8,22 € soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 82,66 € 100,00% 92,00 € 93,00 € Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 249,00 € 252,00 € Leistungssatz 6 EVS 2008 2015 2016 Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 € 65,23% 86,75 € 88,06 € Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 € 25,85% 34,38 € 34,90 € Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 € 5,84% 7,76 € 7,88 € davon Strom: 5,32 € 5,32 € 5,32 € Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 € 3,08% 4,10 € 4,16 € physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 120,61 € 100,00% 133,00 € 135,00 € Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 € 15,71% 13,19 € 13,35 € Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 € 20,98% 17,62 € 17,83 € Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 € 47,86% 40,20 € 40,68 € Abteilung 10 (Bildung) 0,98 € 1,31% 1,10 € 1,11 € Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 € 1,92% 1,61 € 1,63 € Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 € 12,23% 10,27 € 10,40 € soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 75,07 € 100,00% 84,00 € 85,00 € Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 217,00 € 220,00 € Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 9 3272ska_Text 3272ska_Anlage Tabelle1