BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3278 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 16.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Wer überprüft den privaten Wach- und Sicherheitsdienst in Flüchtlingsunterkünften ? Dieser Tage wurde bekannt, dass die Landesregierung in Schleswig-Holstein dem privaten Wach- und Sicherheitsdienst „Secura Protect Nord“, der in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge Dienst tat, fristlos gekündigt hat. „Gewerbliche Gründe“ seien die Ursache, so die zuständige Staatssekretärin, und betonte, dass nie das Wohl der Flüchtlinge gefährdet gewesen sei. Allerdings ist es nicht das erste Mal, dass „Secura Protect Nord“ ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten ist. Bereits im November war bekannt geworden, dass die Firma nicht den mit der Vergabe verknüpften Mindestlohn gezahlt hat. Zudem sollten auch zuvor straffällig gewordene Mitarbeiter eingestellt worden sein. Nach Überprüfung von 300 Mitarbeitern durch das Landeskriminalamt wurde 65 Personen die Beschäftigung in Erstaufnahmeeinrichtungen untersagt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist der Wach- und Sicherheitsdienst „Secura Protect Nord“ auch in Hamburg für den Senat oder eine städtische Behörde oder Gesellschaft tätig? Nein. Die Firma „secura protect Nord GmbH“ hat für das Bezirksamt Hamburg-Mitte je einmal vom 3. bis 16. Dezember 2014 und am 25. Juni 2015 aushilfsweise Hausmeistertätigkeiten wahrgenommen. 2. Gab es auch in Hamburg in den letzten drei Jahren eine fristlose Kündigung eines im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung tätigen Wach- und Sicherheitsdienst? Wenn ja, warum? Nein. 3. Kam es zu einer regulären Kündigung? Wenn ja, warum? Im Bereich der Erstaufnahme kam es in der Vergangenheit zu einer regulären Kündigung eines Vorvertrags mit einer Sicherheitsfirma durch f & w fördern und wohnen AöR (f & w). Die Kündigung erfolgte, da die weiteren Vertragsverhandlungen gescheitert waren. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wurden Einzelverträge gekündigt, weil die Leistungen ausgeschrieben wurden. Drucksache 21/3278 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kam es zu keiner regulären Kündigung . 4. Wie viele verschiedene Sicherheitsdienste arbeiten inzwischen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung für die Stadt? Bitte Firmennamen nennen. Im Bereich der Erstaufnahme werden folgende Sicherheitsdienste eingesetzt: - SECURA-Personal Dienstleistungs GmbH & Co. KG - WEKO Sicherheitsdienste GmbH - SOD Bergedorf UG - SICHERHEIT NORD GmbH & Co. KG - NR Security GmbH - W.I.S. Sicherheit + Service GmbH & Co. KG - Pütz Security AG - KÖTTER Security - Esco Security Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist ausschließlich die Securitas GmbH Sicherheitsdienste, Wendenstraße 379, 20537 Hamburg tätig. In weiteren Unterkünften von f & w sind folgende Sicherheitsdienste tätig: WEKO Sicherheitsdienste GmbH NR Security GmbH W.I.S. Sicherheit + Service GmbH & Co. KG Pütz Security AG KÖTTER Security 5. Welche Behörde wählt sie aus? Die Wachdienste werden durch die Betreiber der Einrichtungen beauftragt, in den Erstversorgungseinrichtungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB), in den Einrichtungen der öffentlichrechtlichen Unterbringung durch f & w. 6. Ab welcher Größenordnung wird die Dienstleistung ausgeschrieben? Wer schreibt sie dann wo aus? Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage des Vergaberechts, siehe hierzu http://www.hamburg.de/fb/vergaberecht/. Die Ausschreibung für Einrichtungen des LEB erfolgte durch die Finanzbehörde. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 7. Welche Anforderungen werden an die privaten Wach- und Sicherheitsdienste gestellt? 8. Welche Qualifikation sollen die Mitarbeiter mitbringen? Für den Bereich der Erstaufnahme sind die Anforderungen der Leistungsbeschreibung zum Betrieb einer Zentralen Erstaufnahme, die derzeit überarbeitet wird, zu entnehmen : http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/leistungsbeschreibung-betrieb-zea. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge muss der Sicherheitsdienstleister in der Lage sein, die vertraglich vereinbarten Leistungen und Qualitätsanforderungen zu erbringen, das heißt insbesondere: - die Qualität des eingesetzten Personals (siehe unten) sicherzustellen und bei Bedarf entsprechende Nachweise vorzulegen, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3278 3 - eine Entlohnung des Personals zu gewährleisten mindestens mit dem Entgelt nach § 5 Hamburgisches Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 Absatz 2 Hamburgisches Vergabegesetz) beziehungsweise das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages (Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg) entspricht, - einen ausreichenden Personalstamm vorzuhalten und das Personal einzuarbeiten und fortzubilden, - in der Lage zu sein, einen kurzfristigen Zusatzbedarf abzudecken und auf Bedarfsänderungen in der Menge zu reagieren, - den Datenschutz zu gewährleisten und - über ein gemäß DIN EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Dies gilt ebenfalls für den Bereich der weiteren Unterkünfte von f & w. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge muss das Unternehmen sicherstellen, dass das eingesetzte Personal - überprüft und nicht vorbestraft ist (für das für den Einsatz im Objekt geplante Sicherheitspersonal ist die Beschaffung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz zu veranlassen, das dem Arbeitgeber vor dem Einsatz der betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorliegen muss), - charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, - nicht drogen- oder alkoholabhängig ist, - ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild hat, - über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt (die entsprechenden Nachweise müssen auf Verlangen der Bedarfsstelle vor Einsatz des Personals vorgelegt werden), - für einen dauerhaften Einsatz eine durch Aus- oder Fortbildungszertifikate nachgewiesene Grundausbildung in der Deeskalation in konfliktbehafteten Situationen erhalten hat, - über eine nachgewiesene Ausbildung und Erfahrung bei der Abwehr körperlicher Angriffe ohne Hilfsgegenstände verfügt, - über Erfahrung im Umgang mit Menschen und besonders mit jungen Menschen verfügt, - sich bezüglich seiner Aufgabe und Rolle angemessen verhält und insbesondere Grenzen seines Handelns in Abgrenzung zu den Aufgaben des pädagogischen Personals jederzeit berücksichtigt und entsprechend geschult ist, - schriftliche Meldungen über besondere Vorkommnisse und die geforderten Dokumentationen allgemein verständlich verfassen kann, - in der Lage ist, mit den Betreuten des Auftraggebers sowie Besuchern sprachlich differenziert zu kommunizieren und ihnen, falls erforderlich, die Notwendigkeit von Kontroll- und Ordnungsmaßnahmen zu erläutern und sie zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten. Ergänzend wird für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung hinzugefügt, dass die bei f & w eingesetzten Mitarbeiter eine Ausbildung/Schulung zu einem Deeskalationstraining sowie zum Brandschutz durchlaufen haben und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen. 9. Erhalten diese Schulungen für die Aufgabe im Umfeld der Flüchtlinge? Wenn ja, welche? Im Bereich der Erstaufnahme führen die jeweiligen Sicherheitsdienste interne Schulungen durch, zum Beispiel zu den Themen Interkulturelle Kompetenz, Brandschutz, Drucksache 21/3278 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Deeskalation und Erste Hilfe. Darüber hinaus erfolgt eine Einweisung durch die Betreiber vor Ort. Das im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge eingesetzte Sicherheitsunternehmen hat sich dazu verpflichtet, das Personal für die spezifischen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe und im Umgang mit jugendlichen Flüchtlingen fortzubilden. Folgende Inhalte werden vermittelt und auch durch Übungen vertieft : - Kommunikation und soziales Verhalten; Umgang mit Angehörigen unterschiedlicher Ethnien; Verhalten gegenüber Betreuten, Besuchern und Personal; Deeskalationstraining - Sozialpädagogische Handlungsweisen verstehen - Krisenintervention im Hinblick auf berufliche und persönliche Belastungen; Umgang mit Stress - Aufgaben und Kooperationsmöglichkeiten von Polizei, Justiz und privaten Sicherheitsdiensten Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind Einsätze von Wachdiensten grundsätzlich nicht erforderlich und werden daher nur zumeist zeitlich und/oder aufgabenbezogen (zum Beispiel bei gelegentlichen Bestreifungen) begrenzt eingesetzt, sodass keine besonderen Schulungen über das in der Antwort zu 7. und 8. benannte Maß hinaus erforderlich sind. Es wird jedoch erwartet, dass die Sicherheitskräfte höflich aber bestimmt auftreten, zu den Bewohnern den gebotenen Abstand halten, keine geschäftlichen Aktivitäten mit den Bewohnern betreiben, in Konfliktsituationen stets deeskalierend auf die Situation einwirken und dabei das notwendige Fingerspitzengefühl beweisen, eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern von f & w pflegen. 10. Müssen Mitarbeiter der Wach- und Sicherheitsdienste ein Führungszeugnis vorlegen? Ist eine Einstellung auch mit Vorstrafen möglich und wenn ja, bis zu welchem Strafrahmen? Wie viele Sicherheitsbeamte mit welchen Vorstrafen werden von welcher Sicherheitsfirma, die im Zusammenhang mit Hamburger Flüchtlingsunterkünften tätig werde, beschäftigt? Im Bereich der Erstaufnahme müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und werden einer gesonderten Zuverlässigkeitsprüfung durch die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz unterzogen. Vorstrafen stehen einer Verwendung nicht generell entgegen, sondern werden deliktsund einzelfallbezogen bewertet. Zum Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge siehe Antwort zu 7. und 8. f & w erwartet von den Mitarbeitern die Vorlage eines erweitertes Führungszeugnisses ohne Eintrag. Eine Überprüfung des Verfassungsschutzes erfolgt lediglich für das eingesetzte Personal in den Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen, da deren Tätigkeitsbereiche deutlich sensibler als in den Unterkünften der Folgeunterbringung sind. 11. Welche Kosten fielen 2015 für die Freie und Hansestadt Hamburg für diese Dienstleistung als Folge des massiven Anstiegs der Flüchtlingszahlen insgesamt an? Im Bereich der Erstaufnahme wurden für das Jahr 2015 in diesem Zusammenhang bislang (Stand 16. Februar 2015) 22.841.566,73 Euro abgerechnet. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beliefen sich die Kosten im Jahr 2015 auf 4.349.796,45 Euro. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3278 5 Die Kosten für den Einsatz von Wachdiensten (Wachdienst, Revierdienst, Kontrolldienste , Funkpatrouille ohne Aufschaltgebühr und Alarmverfolgung) in der öffentlichrechtlichen Unterbringung bei f & w beliefen sich für das Jahr 2015 auf 1.687.811,58 Euro. 12. Wie hoch ist der Frauenanteil bei den in Flüchtlingsunterkünften tätigen privaten Wach- und Sicherheitsdienste? Bitte je Einrichtung auflisten. Im Bereich der Erstaufnahme ist in jeder Schicht stets mindestens eine weibliche Sicherheitskraft anwesend. In den Erstversorgungseinrichtungen des LEB werden Männer eingesetzt. In der „Erstversorgungseinrichtung für junge Frauen Hohe Liedt“ werden regelhaft Frauen eingesetzt. Eine diesbezügliche Einzelabfrage in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung bei f & w konnte in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit durch f & w nicht geleistet werden. 13. Welche Befugnisse haben die Mitarbeiter der Sicherheitsfirmen gegenüber den Flüchtlingen und wo und mit welchem genauen Inhalt ist dies geregelt? Dürfen sie Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängen oder körperliche Gewalt gegenüber Flüchtlingen anwenden? Im Bereich der Erstaufnahme ist es die Aufgabe des Wachdienstes, für Sicherheit auf dem Gelände zu sorgen und bei Konflikten einzuschreiten. Straf- und Disziplinarmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht durch das Sicherheitspersonal verhängt werden. Bei einigen Betreibern dürfen (temporäre) Hausverbote erteilt werden. Außerdem dürfen Personen, die kein Zutrittsrecht zu der jeweiligen Einrichtung haben, des Geländes verwiesen beziehungsweise vom Betreten abgehalten werden. Körperliche Gewalt ist nicht gestattet. Im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe ist es dem Personal jedoch gestattet, verhältnismäßig einzuschreiten (Jedermannsrecht). Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge hat das Sicherheitspersonal ausschließlich Ordnungsfunktion und assistiert dem pädagogischen Personal. Es hat keine Befugnis, Sanktionen auszuüben. Körperliche Gewalt ist ausschließlich im Rahmen akuter Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der Verhältnis - und Rechtmäßigkeit möglich. Die Aufgaben des Sicherheitspersonals sind insbesondere: - Überwachen und durchsetzen der Hausordnung (zum Beispiel Aufforderung, unnötige Lärmbelästigungen zu vermeiden), - Ein- und Ausgangskontrolle: Prüfen der Personen auf Zugangsberechtigung, Wegweisen nicht berechtigter Personen und gegebenenfalls Benachrichtigung des pädagogischen Personals, Überprüfung nächtlicher Anwesenheit der Betreuten und Dokumentation von Abwesenheiten, - Schutz von Beschäftigten und jugendlichen Betreuten gegen Übergriffe von Jugendlichen und gegebenenfalls fremden Personen, Schutz von Sachen des Auftraggebers , bei Bedarf: Begleitung von Jugendlichen mit besonderem Schutzbedarf , - Unterstützung bei der Alarmierung der Polizei und von Rettungsdiensten. Dies trifft im Wesentlichen auch auf die öffentliche Unterbringung zu, mit Ausnahme der Begleitung von Jugendlichen mit besonderem Schutzbedarf. 14. Bei welchen Vorfällen sollen sie die Polizei hinzu rufen? Im Bereich der Erstaufnahme ist die Polizei bei Vorliegen von Straftaten einzuschalten . Zudem soll die Polizei hinzugezogen werden, wenn eine Deeskalation der Situation nicht zu erwarten ist. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wird die Polizei auf Anweisung beziehungsweise in Absprache mit dem pädagogischen Personal gerufen. Je nach Lage der Situation ruft das Sicherheitspersonal auch nach eigener Drucksache 21/3278 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Einschätzung die Polizei. In diesen Fällen sind Absprachen in der Regel nicht möglich oder nicht notwendig, da es sich um offensichtliche Gefahrensituationen wie körperliche Übergriffe handelt. In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind Straftaten im Wachbereich grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden zu melden. 15. In welchen Fällen dürfen die Mitarbeiter Flüchtlinge durchsuchen? Durchsuchungen bezüglich des Mitbringens von Waffen, Drogen oder Alkohol können zum Beispiel bei der Einlasskontrolle stattfinden. Bei konkretem Verdacht auf Waffenbesitz , Drogenmissbrauch, Gewaltbereitschaft, Diebstahl oder bei Hygieneüberprüfungen sind ebenfalls anlassbezogene Durchsuchungen möglich. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erfolgt eine Durchsuchung ausschließlich auf Anweisung des pädagogischen Personals bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, der eine Durchsuchung rechtfertigt. Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung hat f & w hierzu Fehlanzeige gemeldet. 16. Angeblich dürfen Flüchtlinge kein Essen aus dem Kantinenbereich in den Schlafbereich mitnehmen. Trifft dies, gegebenenfalls bei einzelnen Betreibern, zu? Wenn ja, mit welcher Begründung? Im Bereich der Erstaufnahme sind aus hygienischen Gründen die Lagerung und der Verzehr von Nahrungsmitteln im Schlaf- und Wohnbereich im Allgemeinen nicht gestattet, um der Gefahr der Keimbildung und Erkrankungen durch unsachgemäße Lagerung beziehungsweise dem späteren Verzehr vorzubeugen. Durch das Vermeiden von (herunterfallenden) Essensresten sollen zudem Schädlinge, wie Ratten et cetera, die ebenfalls Überträger von Krankheiten sein können, ferngehalten werden. Im Einzelfall können Ausnahmen für Schwangere, Eltern mit Kleinkindern und kranke Personen gemacht werden. In den Erstversorgungseinrichtungen für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge gibt es in der Regel keine Kantinen, sondern Selbstversorgerküchen. In zwei größeren Einrichtungen wurde bis zur Herstellung der Küchen eine Fremdverpflegung mit Essenausgabe in einem Kantinenbereich organisiert. Essen soll in den dafür vorgesehenen Räumen eingenommen werden. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn die Raumsituation die Einnahme der Mahlzeit im Essraum oder der Küche nicht zulässt. Essen soll vor allem aus hygienischen Gründen nicht in Schlafräumen gelagert oder verzehrt werden. Heiße Speisen sollen nicht über längere Wege transportiert werden, um Verbrühungen zu vermeiden. In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gibt es keine Gemeinschaftsverpflegung. Da jeder Haushalt sich selbst verpflegt, sind auch die Unterkünfte so ausgestaltet, dass eine Essensaufnahme in den eigenen Räumlichkeiten möglich ist. 17. Welche Aufgabe kommt zur Durchsetzung dieser Regelung den Sicherheitsdienstmitarbeitern zu? Kommt es in diesem Zusammenhang zu Durchsuchungen? Wer durchsucht Frauen? In den meisten Einrichtungen der Erstaufnahme überwacht der Sicherheitsdienst die Essensausgabe und stellt sicher, dass die dort ausgegebenen Mahlzeiten nicht mit in den Wohn- und Schlafbereich genommen werden. Frauen werden grundsätzlich von weiblichen Sicherheitskräften durchsucht. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist die Durchsetzung dieser Regelung Aufgabe des pädagogischen Personals. Die Sicherheitsmitarbeiter geben gegebenenfalls Hinweise, wenn Hausregeln nicht beachtet werden. Regelhafte Durchsuchungen sind nicht vorgesehen. Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung hat f & w Fehlanzeige gemeldet. 18. Dürfen auch Kinder kein Essen in den Schlafbereich mitnehmen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3278 7 Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass diese die vor allem für Kleinkinder wichtigen fünf Mahlzeiten am Tag erhalten, wenn es doch in den Einrichtungen nur drei Mahlzeiten am Tag gibt? Siehe Antwort zu 16. und Drs. 21/3277.