BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3281 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 16.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Bildung von Bürgerwehren in Hamburg Wie die Presse jüngst berichtet, haben sich in Hamburg Privatpersonen insbesondere im Bereich der Reeperbahn und in Wilhelmsburg zu sogenannten Bürgerwehren zusammengeschlossen, um die innere Sicherheit zu gewährleisten . So verkündete die auf Facebook präsente Gruppe „Hamburger Bürgerwehr “, dass sich „die Hamburger Bürgerwehr zur Aufgabe gemacht hat, die innere Sicherheit durch präsentes Auftreten in den Straßen Hamburgs zu fördern“. Spätestens seit den gewaltvollen Übergriffen in der Silvesternacht in den Großstädten äußerte die Gruppe ein Gefühl der Unsicherheit auf den Straßen. Auch die Unternehmer der Reeperbahn schickten den Berichten nach ihre Türsteher auf Streife, um potenzielle Opfer von Gewalttaten besser schützen zu können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Tendenzen zur Bildung von privaten Bürgerwehren haben der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde gegebenenfalls in welchen Stadtteilen festgestellt? 2. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Bildung von Bürgerwehren auf Hamburgs Straßen? 3. Inwiefern ist die Bildung von Bürgerwehren Zeichen dafür, dass die Hamburger Sicherheitsbehörden nicht ausreichend personell ausgestattet sind, um den Bürgern ein Gefühl der Sicherheit zu geben? 4. Auf welche Weise soll diesem Gefühl der Unsicherheit von behördlicher Seite entgegengewirkt werden? 5. Inwieweit werden Gruppen wie die „Hamburger Bürgerwehr“ im Netz und auf den Straßen durch welche Behörden beobachtet und bewertet? 6. Inwieweit können sich „Bürgerwehren“ auf das Jedermannsrecht im öffentlichen Raum berufen und an welcher Stelle sind ihnen Grenzen gesetzt? Welche strafbaren Handlungen der Bürgerwehren sind gegebenenfalls denkbar? Die öffentliche Sicherheit in Hamburg wird durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet . Soweit es sich um die Abwehr von Gefahren durch ordnungswidriges, strafbares oder sonstiges Verhalten handelt, dass die Rechte Dritter unzulässig beeinträchtigt, wird die Polizei Hamburg in originärer oder subsidiärer Zuständigkeit mit verschiedensten allgemeinen und lageabhängigen Maßnahmen tätig, wie Streifendienst, Präsenzmaßnahmen, Schwerpunkteinsätzen, Ermittlungsmaßnahmen und so weiter. Die Polizei Hamburg wirkt dabei mit anderen im Bereich der Sicherheit tätigen Behör- Drucksache 21/3281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 den, Institutionen und Einrichtungen zusammen, wie dem Landesamt für Verfassungsschutz , der Bundespolizei, dem Zoll und der U- und S-Bahnwache. Darüber hinaus beteiligen sich verschiedene Behörden an der vernetzten Arbeit mit anderen Beteiligten in verschiedensten Themenfeldern mit Bezug zur Sicherheit in Hamburg. Die Bereitschaft der Menschen in Hamburg, die Sicherheitsbehörden durch das Melden verdächtiger Sachverhalte und von Gefahrensituation zu unterstützen, sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen und anderen Menschen in Notsituationen durch besonnenes Handeln zu helfen, wird dabei durch Präventionsmaßnahmen aktiv gefördert. Die öffentliche Sicherheit ist durch diese Maßnahmen in Hamburg gewährleistet . Der zuständigen Behörde sind in Hamburg keine Gruppen bekannt, die sich selbst als „Bürgerwehr“ bezeichnen und aktiv vor Ort tätig sind. Bekannt sind einzelne Gruppen, die sich unter Verwendung des Begriffes „Bürgerwehr“ im Internet präsentieren. Tatsächliche Tätigkeiten im öffentlichen Raum sind bisher nicht festgestellt worden. Ein Bedarf für das Tätigwerden von Personen im öffentlichen Raum, die sich über den oben dargestellten Rahmen hinaus betätigen wollen, ist nicht erkennbar. Die unter dem Begriff „Bürgerwehr“ im Internet auftretenden Personen stellen ihre Motive auf den entsprechenden Internetseiten selbst dar. Unabhängig von der Motivlage oder der selbst gewählten Zuordnung des Begriffes „Bürgerwehr“ stehen solchen Personen wie jeder Bürgerin und jedem Bürger lediglich die sogenannten Jedermannrechte zur Verfügung . Bei Überschreitung dieser Jedermannrechte unterliegen sie wie jede andere Bürgerin und jeder Bürger den Strafgesetzen. 7. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2008 bis 2015 in Hamburg jeweils Personen durch Privatpersonen wegen welcher strafbaren Handlungen festgehalten, bis die Polizei eingetroffen war? 8. In wie viele Fällen erfolgte die vorläufige „Festnahme“ durch private Dritte jeweils unrechtmäßig? Die Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für die Beantwortung wäre die händische Auswertung mehrerer Zehntausend Vorgänge der betreffenden Jahre erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.