BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/334 21. Wahlperiode 30.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 23.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Vereinsverbote in Hamburg Nach den §§ 1 bis 13 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) kann die nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichem Vereinsrecht betraute Behörde für Inneres und Sport gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes einschreiten und einen Verein verbieten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Vereine sind in den Jahren 2014 und im 1. Quartal 2015 jeweils aus welchen Gründen verboten worden und unter welchen Namen sind diese bis zum Verbot aufgetreten? Die Behörde für Inneres und Sport hat als Verbotsbehörde nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) im abgefragten Zeitraum keine Vereinsverbote verfügt. Im Übrigen siehe Drs. 20/13511. 2. Wie hoch war das jeweilige eingezogene Vereinsvermögen der verbotenen Vereine? Entfällt. 3. Welche Maßnahmen von Ordnungsbehörden hat es in Hamburg im Zusammenhang mit Vereinsverboten durch das Bundesinnenministerium wie beispielsweise beim jüngsten Verbot des die IS-Milizen verherrlichenden Vereins „Tauhid Germany“ in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils gegeben? Das Bundesministerium des Innern hat gegen den Verein „Die wahre Religion“ (DWR) am 29. Mai 2012 ein Verfahren nach § 4 VereinsG eingeleitet und die Behörde für Inneres und Sport für den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg mit Vollzugsersuchen vom 1. Juni 2012 gebeten, ein Objekt zur Ausführung dieses Ermittlungsverfahrens zu durchsuchen. Ziel der Maßnahme war die Sicherstellung und Beschlagnahme aller Beweismittel, die geeignet waren, um den Anfangsverdacht weiter aufzuklären. Die Maßnahme erfolgte am 14. Juni 2012. Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern die Vereinigung „Millatu Ibrahim “ gemäß Artikel 9 Absatz 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG mit Verbotsverfügung vom 29. Mai 2012 verboten und die Behörde für Inneres und Sport für den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg mit Vollzugsersuchen vom 7. Juni 2012 gebeten, die Taqwa-Moschee sowie zwei weitere Objekte zur Beschlagnahme des gesamten Vereinsvermögens (§ 10 VereinsG) und zusätzlich für Ermittlungen (§ 4 VereinsG) zur weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen zu durchsuchen. Auch diese Maßnahmen erfolgten am 14. Juni 2012. Im Rahmen der Vollstreckung Drucksache 21/334 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 der Verbotsverfügung vom 29. Mai 2012 wurden aufgrund einer Eilanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juni 2012 gemäß § 4 Absatz 5 VereinsG zusätzlich weitere zwölf Objekte am selben Tag durchsucht, um mögliches Vereinsvermögen zu sichern sowie Unterlagen und Gegenstände mit Bezug zu der verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ zu sichern und eine Unterdrückung von Beweismitteln zu verhindern.