BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/335 21. Wahlperiode 30.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 23.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Ehrenpatenschaften und 500 Euro Prämie für das siebente Kind Seit 1949 werden sogenannte Ehrenpatenschaften auf Antrag der Eltern durch den Bundespräsidenten für das siebente Kind einer Familie übernommen . Die Anträge werden dem Bundespräsidialamt über die örtlich zuständige Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zugeleitet. Familien erhalten daraufhin eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft und ein Patengeschenk in Höhe von 500 Euro, die von Repräsentantinnen und Repräsentanten der Stadt ausgehändigt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie oft wurde die Ehrenpatenschaft in den letzten zehn Jahren über die Freie und Hansestadt Hamburg im Bundespräsidialamt beantragt? Nach Auskunft des Bundespräsidialamtes wurden in den Jahren 2005 bis 2015 insgesamt 57 Ehrenpatenschaften durch den Bundespräsidenten übernommen, bei denen das Patenkind seinen Wohnsitz in Hamburg hatte. Die Anzahl der gestellten Anträge wird statistisch nicht erfasst. Sie kann von der Zahl der tatsächlichen Patenschaften abweichen, wenn zum Beispiel die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. 2. Wie werden Familien über die Möglichkeit einer Antragstellung informiert ? Auf der Internetseite des Bundespräsidenten wie auch des Bundesverwaltungsamtes sind jeweils die Informationen zur Übernahme der Ehrenpatenschaft und das entsprechende Antragsformular veröffentlicht (siehe http://www.bundespraesident.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Anhaenge/Antrag-Ehrenpatenschaft.pdf;jsessionid= 3B99652E7AF438FD5CA5CE13BC6ACEC2.2_cid285?__blob=publicationFile). Darüber hinaus werden die Familien in Hamburg bei Beurkundung der Geburt durch die Standesämter informiert und beraten. 3. Gibt es den Antrag neben Deutsch in anderen Sprachen? Wenn ja, in welchen? Nein. 4. Wie oft wurden Prämie und Urkunde in den letzten zehn Jahren durch die Stadt übergeben und ausgehändigt? Bitte aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesamtanzahl der Kinder, Art des Familieneinkommens. Siehe Antwort zu 1. Das Patenkind muss gemäß der auf Bundesebene festgelegten Antragsgrundsätze Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz sein. Staatsangehörigkeit und Familienstand der Eltern sowie die Art des Familieneinkommens sind für die Antragstellung nicht relevant und werden in diesem Zusammenhang Drucksache 21/335 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nicht erhoben. Die jeweilige Gesamtanzahl der Kinder der antragstellenden Familien liegt nicht aus allen Bezirksämtern vollständig vor. In der weit überwiegenden Anzahl der vorliegenden Fälle hatten die Familien zum Zeitpunkt der Antragstellung sieben Kinder, in einem Fall acht Kinder, in zwei Fällen elf Kinder und in einem Fall wurde die Ehrenpatenschaft für Drillinge übernommen, für das siebente Kind und seine gleichaltrigen Geschwisterkinder.