BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3356 21. Wahlperiode 26.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Michael Kruse (FDP) vom 19.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Rechtssicherheit bei Sportwetten Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Februar 2016 entschieden, dass die deutsche Rechtslage im Bereich der Sportwetten nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist (siehe Urteil zur Rechtssache C-336/14). Somit ist ein weiterer Versuch Deutschlands, sich einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes zu entziehen, gescheitert. Der bisherige Glücksspielstaatsvertrag verstößt nun auch offiziell gegen europäisches Recht und muss zügig reformiert werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie bewertet der Senat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04. Februar, welche die Unvereinbarkeit der deutschen Rechtslage im Bereich der Sportwetten mit dem Recht der EU erklärt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-336/14 nicht die Unvereinbarkeit der deutschen Sportwettregulierung mit Europarecht festgestellt. Der EuGH hat vielmehr entschieden, dass die unerlaubte Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn das nationale Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass zum einen das Konzessionsverfahren gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz , das Diskriminierungsverbot oder den Transparenzgrundsatz verstößt und zum anderen das für unionsrechtswidrig befundene Sportwettmonopol faktisch weiter angewendet wird. Der EuGH hat sich ausdrücklich nur zur strafrechtlichen Ahndung und nicht zu sonstigem behördlichen Handeln geäußert. Seine bisherige Rechtsprechung zur generellen Zulässigkeit eines Erlaubnisverfahrens bei Sportwetten hat der EuGH nicht infrage gestellt, obwohl der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hatte zu entscheiden, dass auch der Erlaubnisvorbehalt unanwendbar ist, wenn ein staatliches Sportwettmonopol als unionsrechtswidrig eingestuft wird. Die Entscheidung des EuGH steht damit in einer Linie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits 2013 entschieden hat, dass gegen Veranstalter und Vermittler von Sportwetten nicht bloß wegen formeller Illegalität vorgegangen werden darf. 2. Plant der Senat, eine rechtssichere Lösung über die Ministerpräsidentenkonferenz zu initiieren? Wenn ja, mit welchem Zeitplan arbeitet der Senat in dieser Sache? Wenn ja, welche Lösung favorisiert der Senat? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/3356 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Ministerpräsidentenkonferenz wird sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag und mit der Regulierung des Sportwettenmarktes befassen. Ziel ist es, Rechtsklarheit bezüglich der Sportwettregulierung zu schaffen. 3. Befindet sich der Senat bereits in länderübergreifenden Gesprächen zur Neuregelung der deutschen Rechtslage im Bereich der Sportwetten? Wenn ja, wann fanden diese Gespräche jeweils statt und was waren die Ergebnisse? 4. Hat der Senat den Anspruch, möglichst schnell Rechtssicherheit in der Frage der Sportwetten zu schaffen? Wenn ja, was tut der Senat, um diesem Anspruch gerecht zu werden? Wenn nein, warum nicht? Zuletzt hat sich die Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 25. Februar 2016 mit der Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes befasst. Die Beratungen sowie Überlegungen der zuständigen Behörden sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.