BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/336 21. Wahlperiode 30.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 24.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Schweigepflicht in der Psychiatrie Ich frage den Senat: Neben dem Recht auf Selbstbestimmung ergibt sich die Schweigepflicht in der Psychiatrie wie in allen anderen medizinischen Disziplinen aus dem Behandlungsvertrag mit dem Arzt/der Ärztin, dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen “), den Berufsordnungen, zum Beispiel der Landesärztekammern oder Landespsychotherapeutenkammern, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den Datenschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Personen, die in der Psychiatrie tätig sind, unterliegen der Schweigepflicht? Bitte die Berufsgruppen angeben sowie, ob diese Schweigepflicht jeweils strafbewehrt ist. Alle Berufsgruppen, die im medizinischen, psychosozialen oder psychotherapeutischen Bereichen tätig sind, insbesondere  Ärztinnen und Ärzte,  Diplom-Psychologinnen und -Psychologen,  Diplom-Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Diplom-Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,  Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,  Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,  weitere Berufsgruppen (Krankenschwestern und -pfleger, Arzthelferinnen und -hel- fer, Sprechstundenhilfen, Studentinnen und Studenten, Diplom-Pädagoginnen und -Pädagogen et cetera) unterliegen der Schweigepflicht. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können für den Arzt/die Ärztin oder das Krankenhaus straf-, berufs- (durch die Ärztekammer, Psychotherapeutenkammer) und zivilrechtliche Folgen haben. 2. Wie wird bei einer psychiatrischen Behandlung durch mehrere Personen sichergestellt, dass die Schweigepflicht gewahrt bleibt? Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011) bestimmt in § 9 Absatz 4: „Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln , so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.“ Drucksache 21/336 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 § 14 Absatz 6 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg bestimmt, dass im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Informationen über Patientinnen und Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden dürfen, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. 3. Wie wird bei einer Gruppentherapie sichergestellt, dass niemand unfreiwillig über sein Krankheitsbild sprechen muss? Eine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Gruppentherapie ist eine Gruppenfähigkeit . Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin muss selbst entscheiden, welche Inhalte in die Gruppe eingebracht werden. Dabei unterliegen die an den Gruppesitzungen teilnehmenden Therapeutinnen und Therapeuten der Schweigepflicht. Die einzelnen Gruppenmitglieder werden auf die Vertraulichkeit der in der Gruppe angesprochenen Themen hingewiesen. Eine wichtige Aufgabe der Therapeutinnen und Therapeuten ist in diesem Zusammenhang, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierin zu unterstützen und Grenzen zu setzen. 4. Was kann ein Patient tun, wenn er den Eindruck hat, dass bei seiner Behandlung gegen die Schweigepflicht verstoßen wird? Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht bestehen für Patientinnen und Patienten vielfältige Reaktionsmöglichkeiten. Neben einer direkten Klärung der Angelegenheit mit der betroffen Person besteht die Möglichkeit, das nach § 6a des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vorzuhaltende Beschwerdemanagement des Krankenhauses zu kontaktieren. Darüber hinaus kann die Patientin oder der Patient sich wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Berufsrechts an die Beschwerdestelle der Ärztekammer Hamburg oder die Beschwerdekommission der Psychotherapeutenkammer Hamburg wenden. Auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann bei einem möglichen Verstoß gegen die Schweigepflicht kontaktiert werden. Schließlich kann auch bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) erstattet werden. 5. Hat der Datenschutzbeauftragte insofern schon Untersuchungen angestellt ? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt immer wieder Prüfungen durch und wird von Daten verarbeitenden Stellen auch beratend hinzugezogen. Dabei geht es zum einen um Einzelfälle, denen aufgrund von Bürgerbeschwerden nachgegangen wird und zum anderen um grundlegende Verfahren, die sowohl den Behandlungsbereich als auch den Forschungsbereich betreffen und eine komplexe Überprüfung erfordern. Soweit hierbei eine informierte Einwilligung des Patienten erforderlich ist, werden insbesondere die Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen intensiv geprüft; Verbesserungsempfehlungen werden dabei von den entsprechenden Stellen umgesetzt. Zu den Ergebnissen der Prüfungen im Einzelnen kann aufgrund der Heterogenität der Fälle keine allgemeine Aussage getroffen werden . 6. War der Datenschutzbeauftragte bei der Aufstellung und Durchführung von „psychenet – Hamburger Netz psychische Gesundheit“ beteiligt? Wenn nein: warum nicht? Ja.