BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/337 21. Wahlperiode 30.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 24.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Stand des Konzessionsabgabeverfahrens der Sportwettenanbieter und der daraus resultierenden Einnahmen Seit dem 01. Juli 2012 beansprucht der neue Glücksspielstaatsvertrag seine Gültigkeit. Wie sich aus § 10a III GlüStV ergibt, sollen bis zu 20 Konzessionen an Sportwettenanbieter vergeben werden. Dies soll in einem zu diesem Zweck eingerichteten Vergabeverfahren federführend vom Land Hessen gemäß §9a Absatz 2 Nummer 3 des GlüStV durchgeführt werden. Trotz anders lautender Planungen ist bis zum heutigen Tage keine einzige Konzession erteilt worden. Stattdessen legte laut Medienberichten vom 20. April 2015 der Sportbeirat des Glücksspielkollegiums, bestehend unter anderem aus Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes, der Landessportbünde , der Deutschen Sporthilfe, des DFB und der Bundesliga sowie des deutschen Turnerbunds, seine Arbeit als Reaktion auf das stockende und mit Mängeln behaftete Vergabeverfahren nieder. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf welche Summe belaufen sich die bisher entstandenen Kosten für das Vergabeverfahren nach GlüStV? Welche Kosten werden bis zur endgültigen Beendigung des Vergabeverfahrens prognostiziert (insbesondere unter Berücksichtigung der anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren)? Für das Sportwettkonzessionsverfahren ist nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) das Land Hessen zuständig. Die Kosten für das Sportwettkonzessionsverfahren entstehen daher zunächst beim Land Hessen. Nach der Verwaltungsvereinbarung der Länder zum Glückspielstaatsvertrag (VwGlüStV) werden die Kosten auf die anderen Länder nach dem Königsteiner Schlüssel umgelegt . Die in den ländereinheitlichen Verfahren gemäß § 9a GlüStV zuständigen Länder rechnen ihre Personal- und Sachkosten mit den anderen Ländern über jährliche Wirtschaftspläne ab. Danach ergibt sich für die Jahre 2012 bis 2014 hinsichtlich des Sportwettkonzessionsverfahrens folgende Kostenabrechnung: Sportwettkonzessionsverfahren 2012 2013 2014 Kosten gesamt (Personal - und Sachkosten sowie Anwaltskosten) 390.435,- € 2.426.080,- € 667.976,- € Anteil Hamburg gemäß Königsteiner Schlüssel 9.956,99 € 61.870,62 € 16.882,29 € Drucksache 21/337 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Bis wann rechnet der Senat mit einem endgültigen Abschluss des Vergabeverfahrens ? Die getroffene Auswahlentscheidung ist Gegenstand laufender gerichtlicher Verfahren . Eine Prognose zur Verfahrensdauer ist daher nicht möglich. 3. Wie bewertet der Senat die Niederlegung der Arbeit durch den Sportbeirat des Glücksspielkollegiums? Gibt es diesbezüglich ein Gesprächsangebot seitens des Vergabekomitees beziehungsweise andere Lösungsvorschläge zur Fortführung der Arbeit mit dem Sportbeirat des Glücksspielkollegiums ? Der Senat bedauert, dass der Sportbeirat beschlossen hat, seine Tätigkeit vorerst ruhen zu lassen. Nach Kenntnis des Senats stehen das Glückspielkollegium und der Sportbeirat in einem steten Austausch. Dieser wird voraussichtlich auch künftig erfolgen . Eine Mitwirkung des Sportbeirates an der Evaluierung des Glückspielstaatsvertrages gemäß § 32 GlüStV ist nicht nur wünschenswert, sondern auch fachlich geboten . 4. Bis wann rechnet der Senat mit ersten Einnahmen aus den vergebenen Konzessionen? Sollte dies noch nicht abschätzbar sein: Rechnet der Senat noch vor dem Auslaufen des Gesetzes am 30.06.2021 mit Einnahmen ? Wenn ja, in welcher Höhe wird mit Einnahmen gerechnet? Siehe Drs. 20/11345. 5. Der Zweck des GlüStV war unter anderem die Eindämmung der illegalen Sportwetten. Existiert eine statistische Grundlage auf der sich diese Hoffnung begründet und eine Prognose bezüglich der Schädigung dieses Ziels durch das momentane „in der Luft hängen“ des Vergabeverfahrens ? Die Ziele des Glückspielstaatsvertrages sind in § 1 GlüStV niedergelegt. Nach § 4 Absatz 1 GlüStV besteht für Glückspiele ein genereller Erlaubnisvorbehalt. Nur Glückspielanbieter , die eine Erlaubnis erhalten, können sich legal in Deutschland betätigen. Anbieter, die keine Erlaubnis erhalten und gleichwohl Glückspiele in Deutschland anbieten, müssen mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach § 9 GlüStV rechnen, sodass der illegale Glückspielmarkt im Sinne von § 1 Nummer 2 GlüStV durch Legalisierung von Anbietern einerseits und Untersagung von unerlaubten Angeboten andererseits konsequent bekämpft werden kann. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Ziel wegen des ausstehenden Abschlusses des Konzessionsverfahrens nicht mehr erreicht werden kann.