BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3446 21. Wahlperiode 04.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 25.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Korruptionsregister – Mehrwert oder Bürokratiemonster und unangemessener Generalverdacht? Im Jahr 2013 wurde ein gemeinsames Korruptionsregistergesetz von Hamburg und Schleswig Holstein (Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs GRfW) beschlossen. Ein gemeinsames Register wurde dann im Jahr 2014 eingerichtet. Demnach soll ein Eintrag in das Korruptionsregister nur bei schweren Straftaten von Unternehmen erfolgen, welche einen potenziellen Bezug zu Auftragsvergaben haben. Im Schwerpunkt sollen Straftaten wie die falsche Versicherung an Eides statt, Betrug oder Urkundenfälschung eingetragen werden. Diese Straftatbestände werden von Personen und nicht von Firmen begangen und damit kommt eine Eintragung auch in das Bundeszentralregister in Betracht. Hamburg führte bereits von 2002 bis 2006 ein Korruptionsregister ein, welches dann aber von der damaligen Regierung wieder abgeschafft wurde. Nach der derzeitigen Regelung sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie von Planungsleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro und vor Entscheidungen über die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro bei der zentralen Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen im Register zu den für einen Zuschlag vorgesehenen Bieterinnen und Bietern, deren Geschäftsführungen, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potenziellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen (§ 7 GRfW). Gerade mit der Einrichtung eines Korruptionsregisters ist ein hoher bürokratischer Aufwand verbunden. Zudem sind derzeit keine Eintragungen vorhanden (http://www.hamburg.de/fb/register-fairer-wettbewerb/). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) haben sich darauf verständigt, ihr gemeinsames Register zum Schutz des fairen Wettbewerbs auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens als automatisiertes Abrufverfahren zu führen, das derzeit noch nicht betriebsbereit ist und insofern noch keine Eintragungen enthält. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Eintragungen wurden seit Einführung in das Korruptionsregister jährlich vorgenommen? (Bitte für die Jahre 2014 – 2016 jährlich angeben.) 2. Wie viele Eintragungen wurden aufgrund welcher Verfehlungen und welcher Straftaten in den Jahren 2014 bis 2016 vorgenommen (bitte genau differenzieren nach Straftaten und Verfehlungen gemäß § 2 Absätze 2 bis 4 GRfW und Jahren)? Drucksache 21/3446 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele Eintragungen wurden seit Einführung in dem vorherigen Korruptionsregister in den Jahren 2002 bis 2006 vorgenommen? Keine. 4. Hat das Korruptionsregister dazu geführt, dass Unternehmen öffentliche Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg nicht erhalten haben? Wenn ja, in jeweils wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2014 bis 2016 davon abgesehen? Nein (siehe Vorbemerkung). 5. Wie viele Widersprüche und Klagen gab es gegen Eintragungen in das Register in den Jahren 2014 bis 2016? Wie viele Eintragungen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 von Hamburger Seite aus welchen Gründen wieder entfernt? Keine. 6. Welche Kosten verursachte die Einführung des Registers? Woraus wird dies finanziert (Haushaltsplan, Produktgruppe und Angabe zu Mehrkosten )? Bisher sind für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg Projektkosten in Höhe von circa 79.000 Euro angefallen, die aus dem Einzelplan 9.2 (Produktgruppe 283.01) finanziert werden. 7. Welche Kosten verursacht der Betrieb des Registers? Woraus wird dies finanziert (Haushaltsplan, Produktgruppe und Angabe zu Mehrkosten)? Für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015 sind für die Freie und Hansestadt Hamburg insgesamt 12.918 Euro Betriebskosten für den Testbetrieb angefallen. Für das Jahr 2016 sind für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt 20.574 Euro Betriebskosten eingeplant. Davon entfallen 12.574 Euro auf Rechenzentrumsleistungen bei Dataport und 8.000 Euro für die Wartung. Die Kosten der Rechenzentrumsleistungen werden anteilig aus den Einzelplänen 9.1 und 9.2 finanziert. 8. Welche der unter 6. und 7. genannten Kosten übernimmt Hamburg und welche Kosten übernimmt Schleswig-Holstein? Die Kosten werden jeweils zur Hälfte von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig Holstein getragen. 9. Wurde zusätzliches Personal seit Einführung des Registers in Hamburg eingestellt? Wenn ja, wie viele Personen und woraus erfolgt eine Finanzierung? Wie viele Mitarbeiter sind in der zentralen Informationsstelle (ZIS) seit wann tätig? Nein. 10. Wie bewertet der Senat den bürokratischen Aufwand des Korruptionsregisters für Hamburg? Als gering. 11. Welche Stellen in der Hamburger Verwaltung beschäftigen sich mit der Korruptionsprävention? Welche Stellen außerhalb der Hamburger Verwaltung sind im Rahmen der Korruptionsprävention in der Wirtschaft tätig (bitte Vereine, Verbände, Kammern und andere zuständige Stellen benennen)? Innerhalb der Hamburger Verwaltung das Dezernat Interne Ermittlungen der Behörde für Inneres und Sport. Außerhalb der Hamburger Verwaltung nach Kenntnis der zuständigen Behörde unter anderem die Handelskammer Hamburg, die Handwerks- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3446 3 kammer Hamburg, Transparency International, Pro Honore e.V., Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. 12. Wie viele Eintragungen sind in den Korruptionsregistern anderer Länder seit Einführung vorgenommen worden (bitte nach Stadtstaaten Berlin und Bremen und anderen Ländern gliedern)? 13. Wie hoch ist in anderen Bundesländern der finanzielle und personelle Aufwand für Einrichtung und Betrieb eines Korruptionsregisters? Diese Fragen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und werden vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst.