BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3458 21. Wahlperiode 04.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding (FDP) vom 26.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Bereinigter Finanzmittelbedarf im Jahr 2015 Mit dem Beschluss der Drs. 21/2176 wurde im Dezember 2015 durch die rotgrüne Regierungskoalition das Finanzrahmengesetz (FRG) für die Jahre 2016 fortfolgende an den aktuellen Steuertrend angepasst. Für das Jahr 2015 wurde die im Gesetz definierte Obergrenze des bereinigten Finanzmittelbedarfs von 9.862 Millionen Euro beibehalten. Nachdem im Januar die 12. Buchungsperiode abgeschlossen und ferner Daten für die Darstellung der Entwicklung der Länderhaushalte im Jahr 2015 an das Bundesfinanzministerium (BMF) gemeldet wurden, ist nun im Verlauf des Februars die 13. Buchungsperiode durchgeführt worden. Dementsprechend lässt sich mittlerweile auf Basis dieser Daten der bereinigte Finanzmittelbedarf für das Jahr 2015 feststellen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Da die 13. Buchungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, beantwortet der Senat die Fragen auf Grundlage der Daten der abgeschlossenen 12. Buchungsperiode wie folgt: 1. Wie hoch lag auf Grundlage der aktuellsten vorliegenden Daten der bereinigte Finanzmittelbedarf im Sinne des FRG im Jahr 2015 im Ist? 2. Überschreitet dieser Wert die nach § 3 FRG im Haushaltsplan veranschlagte Obergrenze für das Jahr 2015 in Höhe von 9.862 Millionen Euro? a. Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen konkreten Gründen? b. Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Überschreitung der gemäß FRG im Haushaltsplan veranschlagten Obergrenze? Das Finanzrahmengesetz (FRG) legt für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs Obergrenzen fest. Zum Beispiel aufgrund von Ermächtigungsüberträgen oder Vorgriffsermächtigungen, eines Verbrauchs von Rückstellungen oder der Begleichung von Verbindlichkeiten aus Vorjahren können bei der Ausführung des Haushaltsplans Auszahlungen über die veranschlagten Beträge hinaus geleistet werden. Auf Grundlage der abgeschlossenen 12. Periode ergeben sich für das Jahr 2015 Einund Auszahlungen, die einem bereinigten Finanzmittelbedarf von 10.101,5 Millionen Euro entsprechen. Dieser Wert weicht von der im FRG für die Veranschlagung festgelegten Obergrenze um 239,5 Millionen Euro ab. Dazu haben nachträgliche Zuordnungen unklarer Zahlungseingänge aus Vorjahren zur sachlich gebotenen Forderungsposition im Bereich der Steuerkasse in Höhe von rund 257 Millionen Euro wesentlich beigetragen. Nach der Umstellung auf die Doppik werden diese Umbuchungen von unklaren Zahlungseingängen auf Steuereinzahlungen als Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit gebucht. Bereinigt um diese rein haushaltstechnisch bedingte Umbu- Drucksache 21/3458 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 chung ergibt sich eine Unterschreitung der Obergrenze gemäß FRG um 17,5 Millionen Euro. 3. Inwieweit entsprechen die „Steuereinzahlungen und Steuererstattungen“ im Sinne des § 2 Absatz 2 FRG den Steuereinnahmen, wie sie auch ans BMF gemeldet wurden und werden? a. Welche Unterschiede bestehen in etwa welchem Umfang? Die Steuereinzahlungen und Steuererstattungen gemäß § 2 Absatz 2 FRG entsprechen grundsätzlich den kameral gemeldeten Steuereinnahmen mit der Ausnahme, dass Einzahlungen, die auf § 1 des Finanzausgleichsgesetzes beruhen und Zuweisungscharakter haben, im Sinne des FRG nicht als Steuereinzahlungen zu werten sind. Der hieraus resultierende Unterschiedsbetrag beläuft sich für 2015 auf 50 Millionen Euro. b. In welcher Höhe sind die „Steuereinzahlungen und Steuererstattungen “ jeweils in das unter 1. genannte Ergebnis eingegangen? In Mio. Euro Gesamtsteuereinzahlungen 10.163,1 Länderfinanzausgleich -54,2 Allg. Bundesergänzungszuweisungen 0,0 Hamburg verbleibende Steuereinzahlungen 10.108,9 Einzahlungen aufgrund Änderungen von § 1 FAG mit Zuweisungscharakter 50,0 Steuereinzahlungen und Erstattungen gem. § 2 Abs. 2 FRG 10.058,9