BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3463 21. Wahlperiode 08.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 29.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Leistungen für Ausreisepflichtige (II) In Drs. 21/1968 vom 27. Oktober 2015 wurde angekündigt, dass man die Änderungen des AsylbLG vom 24. Oktober 2015 künftig umsetzen wolle. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Werden Ausreisepflichtigen, bei denen der bereits festgestandene Ausreisetermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht wahrgenommen wurde, nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft gewährt? Wenn ja, werden diese auch ausschließlich als Sachleistung erbracht? Konnte die Ausreise eines Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so ist das keine Grundlage für eine Einschränkung der Leistungen. 2. Endet bei Ausreisepflichtigen, bei denen der bereits festgestandene Ausreisetermin aus Gründen, die sie selbst zu verantworten haben, nicht wahrgenommen wurde, der Anspruch auf Leistungen? Wenn ja, was bedeutet das in der Umsetzung konkret bezüglich ihrer Unterkunft und Versorgung? Genau welche Leistungen erhalten sie als Geld- oder Sachleistungen und welche Folgen hat das für ihre Familienangehörigen ? § 1a Absatz 2 AsylbLG in der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Form lautet: „Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.“ Um Unsicherheiten in der Auslegung dieser Vorschrift zu klären und eine bundesweit einheitliche Anwendung anzustreben, wurden Tatbestand und Rechtsfolge in der Herbstsitzung der Arbeitsgemeinschaft der Länder für Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) am 23./24. November 2015 thematisiert. Am 15. Dezember 2015 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länder auf Abteilungs- beziehungsweise Amtsleiterebene zum Thema statt. Dort wurde Seitens des BMAS eine Konkretisierung der Auslegung des § 1a AsylbLG auf der Drucksache 21/3463 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Tatbestandsseite vorgenommen. Zur Rechtsfolgenseite, also zur Frage der Höhe der Anspruchseinschränkung, wurde beschlossen, dass die Länder Bayern und Schleswig -Holstein eine Arbeitsgruppe der ArgeFlü zur Berechnung der Einschränkungen bilden. Die ermittelten Ergebnisse sollen in einen Beschlussvorschlag aufgenommen und zur Abstimmung an die Länder übermittelt werden. Zur entsprechenden Umsetzung laufen derzeit Abstimmungsgespräche zwischen der Behörde für Arbeit, Soziales , Familie und Integration und der Behörde für Inneres und Sport. 3. Wie sieht es in beiden Fällen mit der medizinischen Versorgung aus? Behalten diese Ausreisepflichtigen ihre elektronische Gesundheitskarte? Ausreisepflichtige haben auch im Fall einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG weiterhin Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und werden daher von der AOK Bremen/Bremerhaven nach § 264 Absatz 1 SGB V betreut. Der Anspruch auf eine Betreuung durch die AOK Bremen/Bremerhaven endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG entfallen sind (§ 1 Absatz 3 AsylbLG). Über die Beendigung der Leistungsberechtigung wird die AOK Bremen/Bremerhaven von der zuständigen Dienststelle unverzüglich informiert. Die AOK Bremen/Bremerhaven veranlasst daraufhin umgehend die Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Zudem wird die eGK von der zuständigen Dienststelle eingezogen.