BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3464 21. Wahlperiode 08.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 29.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Gleiches Baurecht für alle Bauherren im Stadtteil Rahlstedt (Wahlkreis 14)? Was gebaut werden kann und wie hoch, wo eine Straße entsteht, eine Parkanlage oder ein Gewerbegebiet – jede Bodennutzung ist nur im Rahmen der Gesetze möglich. Voraussetzung für die zügige Bearbeitung eines Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde sind vollständige und widerspruchsfreie Bauvorlagen. Sie machen Nachforderungen entbehrlich und fördern die fristgerechte Erteilung der Baugenehmigung. In der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind die mit dem Antrag einzureichenden Bauvorlagen aufgeführt und Anforderungen an Bauvorlagen beschrieben. Sie enthält eine Auflistung der Angaben und Darstellungen, die in den Bauzeichnungen und den bautechnischen Nachweisen enthalten sein müssen. Mit der Baugenehmigung wird behördlich festgestellt, dass für das Bauvorhaben keine öffentlichen und rechtlichen Bedenken bestehen. Wird ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung errichtet, trägt der Bauherr das Risiko. Der Abriss des Gebäudes oder hohe Bußgelder können die Folge sein. Am Rahlstedter Grenzweg (ohne Hausnummer neben Hausnummer 15) werden zurzeit Wohncontainer erstellt. Mit der Drs. 20/2304 wurde vom Bezirksamt Wandsbek eine Schriftliche Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: „Bei Wohncontainern handelt es sich grundsätzlich um bauliche Anlagen gem. § 2 der Hamburgischen Bauordnung. Zuständig für Genehmigungen nach der Hamburgischen Bauordnung ist grundsätzlich die Bauprüfabteilung im Bezirksamt. Das Bezirksamt Wandsbek wurde von Nachbarn Anfang Dezember 2015 über Arbeiten auf dem Grundstück und dann durch die Behörde für Inneres und Sport Ende 2015 dem Grunde nach über die Aufstellung von Wohncontainern für die öffentliche Unterbringung auf dem Grundstück Rahlstedter Grenzweg neben Nr. 9 informiert.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für die Anlage am Rahlstedter Grenzweg war die Ausstattung mit den Containern des gleichen Herstellers wie am „Parkplatz grün“ vorgesehen. Die für eine Bauantragstellung erforderlichen Unterlagen wurden erstellt. Im Verlauf der Erarbeitung ergaben sich am „Parkplatz grün“ Hinweise auf erforderliche brandschutztechnische Änderungen an der Anlage, die Auswirkungen auch auf die Planung der Anlage am Rahlstedter Grenzweg hatten. Der vorbereitete Bauantrag konnte daher nicht eingereicht wer- Drucksache 21/3464 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 den. Da die Containeranlage im Dezember angeliefert wurde, war deren Abstellen im Rahlstedter Grenzweg jedoch erforderlich. Die Information der Öffentlichkeit befindet sich derzeit in der Vorbereitung und wird kurzfristig durchgeführt. Dies gilt auch für die Beteiligung der Bezirksversammlung. Die Stellung eines Bauantrages wird umgehend erfolgen, sobald der innere Brandschutz der Container hergestellt ist. Damit ist im April 2016 zu rechnen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Informationen und Maßnahmen werden bei der Aufstellung von Wohncontainern von der Behörde für Inneres und Sport veranlasst? 2. Welche Informationen über die Aufstellung von Wohncontainern für die öffentliche Unterbringung wurden dem Bezirksamt Wandsbek durch die Behörde für Inneres gegeben? Das Bezirksamt wurde über die Planungsgrößen des Vorhabens informiert (Anzahl Container, Platzkapazitäten, Bauzeiten), die Ende 2015 zur Verfügung standen. Die Information der unmittelbaren Anlieger im Gewerbegebiet wurde Ende 2015 durch den Zentralen Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) durchgeführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wurden die notwendigen Bauvorlagen (Anzahl und Inhalt der Bauvorlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung und orientieren sich im Einzelnen am tatsächlichen Prüfumfang, § 1 Absatz 1 BauVorlagen- VO) beim Bezirksamt Wandsbek eingereicht? Wenn nein, wer erteilte die Baugenehmigung? Wenn ja, wann wurde die Baugenehmigung erteilt und wann wurden die Bauvorlagen wo eingereicht? 4. Wurde ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO (Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung) durchgeführt, wie es bei baulichen Anlagen von Flüchtlingsunterkünften nach BPD 1/2016 notwendig ist? Nein. Eine Baugenehmigung liegt derzeit nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wurde für das Bauvorhaben Rahlstedter Grenzweg ein Brandschutzgutachten erstellt, da es sich bei der Unterbringung von Flüchtlingen um Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO handelt? Ja. 6. Wurden bei den Wohncontainern am Rahlstedter Grenzweg bereits Brandschutzmängel festgestellt? Ja. Der erforderliche Brandschutz wurde durch den Hersteller/Lieferanten nicht nachgewiesen . Der Hersteller/Lieferant wurde aufgefordert, entsprechende Nachrüstungen vorzunehmen und die notwendige F30-Brandschutzqualität nachzuweisen. 7. Warum wurde auf der Baustelle (Aufstellung Wohncontainer) Rahlstedter Grenzweg kein Bauschild nach § 14 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung aufgestellt? Ein öffentlicher Aushang mit Informationen zum Bauherrn et cetera gemäß § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung befindet sich am Wachcontainer der Anlage. 8. Wann wird die Information der Öffentlichkeit durchgeführt? Siehe Antwort zu 1. und 2. und Vorbemerkung.