BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3474 21. Wahlperiode 08.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 29.02.16 und Antwort des Senats Betr.: Brand im „Golden Pudel Club“ – Abschiebung eines möglichen Zeugen – Nachfrage Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/3326 bietet Anlass für Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Der Flug sollte durch die Bundespolizei begleitet werden. Aus welchen Gründen wurde trotz der vorsorglich für den Fall des Leistens von Widerstand bereitstehenden bundespolizeilichen Begleitung die Maßnahme abgebrochen? Siehe Drs. 21/3326. Das Bundesministerium des Innern wurde um einen Beitrag gebeten, eine Rückmeldung hierzu ist jedoch ausgeblieben. 2. Wie viele der Personen, deren Abschiebung im vergangenen und in diesem Jahr aufgrund des Leistens von Widerstand scheiterte, sind wie lange nach dem ersten Versuch tatsächlich abgeschoben worden? Derartige Konstellationen werden statistisch nicht in auswertbarer Form erfasst. Der intern geführten Rückführungsstatistik lässt sich nicht entnehmen, ob einer erfolgreichen Rückführung bereits ein gescheiterter Versuch vorangegangen ist. Aus der Gesamtzahl der gescheiterten Rückführungen (allein 2015 etwa 1.000 Fälle) müssten zunächst die Personalien der Personen, die aufgrund von Widerstandshandlungen nicht abgeschoben werden konnten, händisch ermittelt werden und sodann die jeweiligen Vorgänge im Sinne der Fragestellung händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Was war Inhalt der gegen Kofi P. laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ? Seit wann wurde gegen Kofi P. in diesen Verfahren ermittelt? Liefen in der Vergangenheit bereits weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Kofi P.? Wenn ja, was waren Inhalt und Ausgang dieser Verfahren? Am 23. Juni 2015 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet. Dieses Verfahren wurde gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, wenn die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit entgegensteht. Nach dem Beschuldigten wurde gefahndet. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung wurde am 23. Juni 2015 eingeleitet Drucksache 21/3474 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 und im Hinblick auf die nach Aktenlage bevorstehende Abschiebung des Beschuldigten gemäß § 154b StPO vorläufig eingestellt. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige weitere Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet wurden. Derzeit ist gegen Kofi P. ein Verfahren wegen des Vorwurfs des illegalen Aufenthaltes gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz anhängig. Die Ermittlungen dauern an.