BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3502 21. Wahlperiode 08.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Detlef Ehlebracht und Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 01.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Zuwanderung über „Blaue Karte“ Bei allen Diskussionen über die Zuwanderung nach Deutschland wird relativ unspezifisch über die Zuwanderung durch Flüchtlinge und Asylbegehrende aus anderen Ländern nach Deutschland gesprochen. Vollkommen aus den Augen verloren werden hingegen die legalen Möglichkeiten der Zuwanderung ohne Asyl- oder Schutzwunsch. Die Blaue Karte EU Deutschland, auch EU Blue Card Germany genannt, ist ein Aufenthaltstitel, also ein Nachweis(-dokument) über den legalen Aufenthalt eines Angehörigen eines Drittstaates in einem EU-Mitgliedsstaat zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Die Blue Card ist also für Angehörige von Nicht-EU-Staaten gedacht. Für Mitglieder von EU-Staaten gilt ohnehin Freizügigkeit hinsichtlich ihres Aufenthalts. Die Richtlinie der Europäischen Union zur „Blauen Karte“ wurde in Deutschland am 1. August 2012 durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten -Richtlinie der Europäischen Union Teil des deutschen Rechts. Es wurde hierzu insbesondere das Aufenthaltsgesetz modifiziert. Kernvorschrift ist hierbei der §19a Aufenthaltsgesetz – „Blaue Karte EU“. Jeder Ausländer, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates ist, kann die Blaue Karte EU für Deutschland beantragen, wenn er a) entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und b) einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 49.600 Euro (4.134 Euro monatlich), in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte ) in Höhe von 38.688 Euro (3.224 Euro monatlich) hat. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Inhaber eines Aufenthaltsstatus „Blaue Karte EU“ waren 2012 – 2015 in Hamburg wohnhaft? Bitte nach Jahr aufführen. Jahr Inhaber Blaue Karte EU § 19a Aufenthaltsgesetz 2012 19 2013 86 2014 158 Drucksache 21/3502 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Inhaber Blaue Karte EU § 19a Aufenthaltsgesetz 2015 308 Quelle: Ausländerzentralregister, jeweils stand 31.Dezember. 2. Aus welchen Herkunftsländern stammten die Personen? Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsstaaten hätte eine händische Auswertung des Ausländerzentralregisters bei über 200 Herkunftsstaaten erfordert, da die Auswertung zu Frage 1. anonym erfolgt ist und somit keine Personendaten zur Verfügung stehen. Dies war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. In welchen Berufen waren die gemeldeten Personen tätig? Bitte tabellarisch auflisten. 4. Welche Unternehmen, Hochschulen beziehungsweise Organisationen haben Inhaber der „Blauen Karte EU“ beschäftigt? Bitte tabellarisch aufführen . 5. In welchen hierarchischen Positionen waren die Inhaber der „Blauen Karte EU“ in ihren Unternehmen/Organisationen eingeordnet? Welche Durchschnittseinkommen wurden erzielt? Die erfragten Angaben gehören nicht zu den gemäß §§ 63 fortfolgende Aufenthaltsverordnung ausländerbehördlich zu erhebenden Daten, sodass hierzu auch keine entsprechenden statistischen Auswertungen vorliegen und selbst im Falle einer händischen Auswertung aller Ausländerakten der in der Antwort zu 1. aufgeführten Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß § 19a Aufenthaltsgesetz eine Ermittlung der erfragten Angaben nicht zu erwarten ist.