BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3513 21. Wahlperiode 08.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Sven Tode (SPD) vom 02.03.16 und Antwort des Senats Betr.: Bugenhagenkirche in Barmbek-Süd Die Bugenhagenkirche (Baujahr 1927 – 1929) wird seit 2004 nicht mehr von der evangelisch-lutherischen Kirche Hamburgs genutzt. Laut Kirchenstaatsvertrag von 1870 sollen in solchen Fällen, in denen keine weitere kirchliche Nutzung der seinerzeit den Kirchen zur Verfügung gestellten Grundstücke stattfindet, diese dem Eigentümer – also Hamburg – geräumt zurückgegeben werden. Eine Räumung des Grundstückes scheidet im Fall der Bugenhagenkirche jedoch aus, da das von Architekt Emil Heyen entworfene Gebäude unter Denkmalschutz steht. Mittlerweile stehen zwei Investoren mit unterschiedlichen Nutzungskonzepten in Verhandlungen mit dem Kirchenkreis Hamburg-Ost, um die Bugenhagenkirche käuflich zu erwerben. Das Grundstück , auf dem die Kirche steht, würde ein zukünftiger Erwerber des Kirchengebäudes laut Aussagen der Finanzbehörde geschenkt bekommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-Ost möchte die unter Denkmalschutz stehende Bugenhagenkirche abgeben. Das Grundstück hierfür wurde der Kirchengemeinde Barmbek-West 1916 von der Finanzdeputation gegen ein Entgelt in Höhe von jährlich 3 Mark überlassen, verblieb jedoch im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Die Finanzbehörde hat dem Kirchenkreis Hamburg-Ost mitgeteilt, dass seitens der FHH kein Interesse besteht, das dem Kirchenkreis gehörende Gebäude der Bugenhagenkirche zu übernehmen, aber angeboten, das Grundstück dem Kirchenkreis oder einem Dritten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 63 der Landeshaushaltsordnung unentgeltlich zu übertragen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist die Aussage, dass ein Investor beim Kauf der Bugenhagenkirche das Grundstück dazu geschenkt bekommt, korrekt wiedergegeben? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie groß ist das in Rede stehende Grundstück? 2.556 m². 3. Wurde seinerzeit bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des Grundstückes an den Kirchenkreis Hamburg ein Verkehrswert des Grundstückes zugrunde gelegt und im Hamburger Haushalt beziffert? Nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1916: nein. Drucksache 21/3513 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Ist das Grundstück im Liegenschaftskataster der Stadt als Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Kirchenkreises Hamburg eingetragen? Siehe Vorbemerkung. 5. Mit welchem Wert ist das Grundstück in der Finanzbehörde beziffert? 6. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) unterscheidet bei der Veräußerung von Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Gegenständen und Grundstücken. Zumindest für Gegenstände ist in §63 eindeutig festgelegt , dass eine Veräußerung nur nach dem Verkehrswert statthaft ist, anderenfalls eine Zustimmung des Parlamentes einzuholen ist. Daraus kann man ableiten, dass es auch für Grundstücke nicht nur die in § 64 geforderte Wertermittlung geben muss, sondern ein Grundstück auch nicht unter diesem Verkehrswert veräußert werden darf. Wurde für das in Rede stehende Grundstück ein Verkehrswert festgestellt? 7. Wurde zur Verkehrswertermittlung eine Bewertung der Liegenschaft durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte eingeholt? 8. Welchen Verkehrswert hat dieses Grundstück heute (ohne Bebauung)? Der Senat äußert sich zur Wahrung seiner Verhandlungsposition in ständiger Praxis grundsätzlich nicht zu Verkehrs- oder Buchwerten städtischer Immobilien. 9. Gab es bisher vergleichbare Fälle von Eigentumsübertragung von Grundstücken durch Schenkung? Wenn ja, wann und welche Grundstücke sind betroffen? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Gibt es ein Konzeptpapier mit Auflagen für eine zukünftige Nutzung des Grundstückes und der Gebäude? Wenn ja, wann und durch wen erstellt und wo veröffentlicht? Die Finanzbehörde beziehungsweise der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen haben hierzu kein Konzept erstellt. Das Bezirksamt Hamburg-Nord steht hinsichtlich der künftigen Nutzung im Austausch mit dem Kirchenkreis Hamburg- Ost. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Gibt es eine Ausschreibung für Betreiber und etwaige Interessen? Wenn ja, wann und wo veröffentlicht? Nach Kenntnis der Finanzbehörde hat der Kirchenkreis Hamburg-Ost bisher kein Ausschreibungs - oder Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. 12. Wer führt die Verhandlungen mit den möglichen Investoren? Die Finanzbehörde als Eigentümerin des Grundstücks oder der Kirchenkreis Hamburg als Eigentümer der Immobilie? Da es sich um ein Gebäude des Kirchenkreises Hamburg-Ost handelt, führt die Finanzbehörde hierzu keine Verhandlungen, sondern verweist etwaige Interessenten an den Kirchenkreis. 13. Wurde das Denkmalschutzamt bei den Plänen für eine zukünftige Nutzung miteinbezogen? Und wenn ja, inwieweit und wann? Ja. Das Amt für Denkmalschutz steht hinsichtlich des Kirchengebäudes in laufendem Kontakt mit dem Kirchenkreis. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3513 3 14. Das benachbarte Grundstück, das sogenannte Neu-Pastorat, steht seit Jahren leer und zerfällt in seiner Substanz. Wurde das Grundstück des Neu-Pastorats, welches dem Kirchenkreis gehört, in die Verhandlungen miteinbezogen? Wurde dem Leerstand des Gebäude entsprechend den Vorschriften gegen Leerstand begegnet? Und wenn ja, wann und wie? Bei dem Gebäude auf der Fläche Biedermannplatz 13 – 15 handelt es sich um ein ehemaliges Pastorat. Da Dienstwohnungen im Sinne des Wohnraumschutzgesetzes kein Wohnraum sind, ist das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz nicht einschlägig. Im Übrigen siehe Antwort zu 12.